Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2985 7. Wahlperiode 22.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Beschränkung der Angelzeiten in Winterlagern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Aufgrund der Erkenntnisse der Fischereiaufsicht war in den vergangenen Jahren bei der Ausübung des Angelns in verschiedenen Hafenbereichen festzustellen, dass diese von den Fischbeständen der angrenzenden Fischereibezirke zur Winterruhe - als Winterlager - genutzt werden. Dies erfolgt regelmäßig in der Zeit von Mitte Oktober bis Anfang April. Der dann in den Häfen befindliche Fischbestand setzt sich neben den Weißfischen insbesondere aus den Fischarten Barsch, Zander und vor allem Hecht zusammen, die als sogenannte Edelbeziehungsweise Feinfische eine besondere fischereiwirtschaftliche Bedeutung in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben und für die das Fischereirecht des Landes Schutzmaßnahmen vorsieht. Da eine fischereiliche Nutzung der Fischbestände in den spezifischen Hafenbereichen während der Winterruhe erhebliche Auswirkungen auf die Reproduktion und damit den Fortbestand der Fischbestände haben kann, ist der Schutz der Fische im Winterlager durch entsprechende Maßnahmen der Fischereiverwaltung, die den Nachhaltigkeits- und Vorsorgegrundsatz berücksichtigen, zu gewährleisten. Drucksache 7/2985 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern hat in den Gewässern Hafen Stralsund, Lanckener Bek, Unterer Ryck, Untere Uecker und Hafen Wolgast zum Schutz der Fischbestände das Fischen eingeschränkt. Per Allgemeinverfügung mit dem AZ: LALLF7/7173 ist in den genannten Gewässern das Fischen und Angeln im Zeitraum vom 1. November bis 31. März des Folgejahres auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt 1. Auf welcher Grundlage wurden diese Zeiten festgelegt? Für den Schutz der Fische im Winterlager sieht der Gesetzgeber in § 18 Absatz 1 Ziffer 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG M-V) die Möglichkeit der Schaffung eines Schonbezirkes vor. In § 13 Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KüFVO M-V) hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern die obere Fischereibehörde (Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern - LALLF) rechtlich ermächtigt, zum Schutz der Fische durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei zu beschränken, zu beauflagen, zu verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorzuschreiben. Die ursprünglich vorgesehene Regulierung eines Zeitfensters zur anglerischen Fischereiausübung sah vor, die Nutzung auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu beschränken. Dies folgt den fischereilichen und biologischen Erkenntnissen, dass mit Eintritt der Dämmerung starke Angleraktivitäten zu verzeichnen waren, welche auf das Verhalten des Zanders als dämmerungsaktiver Raubfisch zurückzuführen sind. Eine Einschränkung der Angelzeiten auf die Tageslichtzeit wurde daher als für notwendig angesehen. 2. Warum wurde zur Schonung der Fischbestände kein absolutes Angelverbot eingeführt, sondern nur eine tägliche Einschränkung? Im Rahmen der Bestimmung von Regelungen zum Schutz der Fischbestände sind die Grundsätze der Verwaltung (hier: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) zu beachten. Soweit die Fischbestände nicht stark bedroht sind, sollten die Festlegungen sowohl den Schutz als auch die Nutzung gleichermaßen berücksichtigen (Nachhaltigkeits- und Vorsorgegrundsatz). Im Zuge des Anhörungsverfahrens zu einer Regelung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) war vor Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Angelns in den Winterlagergebieten den Beteiligten - der Interessenvertretung der Angler - die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2985 3 Die Interessengruppe der Stralsunder Hafenangler hat im Rahmen der durchgeführten Beratung für das Zeitfenster eine Nutzung im Hafen bis 20:00 Uhr täglich gefordert. Die Interessengemeinschaft Stralsunder Hafenangler sieht in der Zeitbeschränkung eine Diskriminierung der erwerbstätigen Angler, da diese an den Wochentagen nach Beendigung der Arbeitszeit keine oder nur eine kurzzeitige Möglichkeit zum Angeln haben. Der vorgetragene Diskriminierungsvorwurf wurde geprüft und konnte nicht bestätigt werden. Die Regelungen gelten für alle Angler gleichermaßen. Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) sind damit keine gruppenspezifischen oder sozialen Benachteiligungen im gesellschaftlichen Sinn gegeben. Der Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich für eine Nutzung bis 19:00 Uhr täglich ausgesprochen . Obwohl hinsichtlich der Tageslichtzeit eine achtstündige Angelzeit von 8:00 bis 16:00 Uhr im Winterhalbjahr in den Winterlagern aus biologischer Sicht völlig ausreichend und damit angemessen wäre, wurde die anglerische Nutzungszeit in allen Winterlagergebieten einheitlich für die Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr täglich festgelegt. Damit wurde auch dem Zugang der erwerbstätigen Bevölkerung zur anglerischen Nutzung in diesen Bereichen weitgehend Rechnung getragen. 3. Welche Zwischenergebnisse ergaben sich aus den bereits abgeschlossenen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfassung der fischereibiologischen Daten und den öffentlichen Diskussionen zu Winterlagern? Die Zwischenergebnisse aus den bereits abgeschlossenen wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfassung der fischereibiologischen Daten für die Winterlager „Hafen Stralsund“ und „Unterer Ryck“ haben ergeben, dass in den entsprechend geschützten Bereichen deutlich höhere Konzentrationen von Fischen nachgewiesen wurden, als in den untersuchten Referenzgebieten. Zudem war ein hoher Anteil untermaßiger juveniler Fische feststellbar. Die Winterlagergebiete sind somit räumlich zutreffend festgelegt worden. Insbesondere die Kanäle und das nördliche Hafenbecken mit den Bootsanlegern im Winterlager Hafen Stralsund, wie auch der innere Teil des unteren Ryck bedürfen auch weiterhin besonderer Schutzregeln (Angelverbot). Den wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge wird empfohlen, auch die Festlegungen zur Montage der Fanggeräte konsequent weiter so zu gestalten, dass ein Reißen inaktiver Fische vermieden wird. Im Bereich Wolgast wird die höchste Fisch-Abundanz im Museumshafen festgestellt. Drucksache 7/2985 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Besteht die Möglichkeit, dass das tägliche Zeitfenster von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr nach Abschluss der jetzt stattfindenden Untersuchungen im Hafen Wolgast oder in anderen Gewässern in der kommenden Schonzeit 2019/2020 abgeschafft wird? a) Wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür notwendig? b) Wenn nicht, warum nicht? Es wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung auf eine ganztägige Schließung der Fischerei abzielt. Die rechtliche Möglichkeit, den Schutz der Fischbestände zu verstärken und die Zulassung des Angelns in den betroffenen Winterlagerbereichen auch im gegenwärtigen Zeitfenster von 10:00 bis 18:00 Uhr weiter einzuschränken oder grundsätzlich zu verbieten, ist gegeben. Zu a) Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass die zuständige Behörde nach erneuter Abwägung des Schutzzweckes unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die ganztägige Schließung der Fischerei fischereibiologisch als notwendig erachtet. Es ist davon auszugehen, dass dieses zu Widerspruchs- und Klageverfahren von Anglern oder deren Interessenvertretern führen würde. Zu b) Siehe Antwort zu Frage 4 a).