Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/299 7. Wahlperiode 16.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der AfD Dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden die Landkreise und kreisfreien Städte befragt. Die Angaben beziehen sich auf den Personenkreis, für den das Land die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. 1. Wie viele Flüchtlinge wurden von 2015 bis heute dezentral in Mecklenburg-Vorpommern untergebracht (bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren)? Die Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Landkreis/kreisfreie Stadt 2015 2016 2017 Hansestadt Rostock circa 480 450 374 Landeshauptstadt Schwerin 480 260 11 Ludwigslust-Parchim Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Mecklenburgische Seenplatte 2.536 441 0 Nordwestmecklenburg* 1.401 526 51 Rostock 496 361 0 Vorpommern-Greifswald Keine Angabe 953 821 Vorpommern-Rügen 1.529 504 2 * Die Angaben des Landkreises Nordwestmecklenburg beziehen sich auf zugewiesene Personen durch das Landesamt für innere Verwaltung. Eine konkrete Aussage zu dezentral untergebrachten Personen ist durch den Landkreis nicht möglich. Drucksache 7/299 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Wohnungen sind derzeit durch die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern belegt? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mitgeteilt, dass derzeit 1.374 Wohnungen durch dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen belegt sind. 3. Wieviel Wohnraum für die Verwendung nach dem Wohnraumförderungsgesetz gibt es derzeit in Mecklenburg- Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) ist nicht die Verwendung von Wohnraum geregelt. Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass nach geförderten Wohnungen gefragt wird, die derzeit zweck-, belegungs- und mietpreisgebunden sind. Danach unterliegen in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 9.592 Miet- und Genossenschaftswohnungen vorstehenden Bindungen. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt Anzahl der Wohnungen mit Bindungen Landkreis Nordwestmecklenburg 1.438 Landkreis Ludwigslust-Parchim 1.018 Landkreis Rostock 1.109 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1.649 Landkreis Vorpommern-Rügen 993 Landkreis Vorpommern-Greifswald 1.108 Hansestadt Rostock 1.120 Landeshauptstadt Schwerin 1.157 Summe 9.592 4. Wie hoch ist der Anteil von Wohnraum nach Frage 3, der für die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wird (bitte aufschlüsseln nach Ort und Wohnquartier)? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mitgeteilt, dass hierzu keine Angaben gemacht werden können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/299 3 5. Welche Vereine, Gesellschaften und Einzelpersonen betreiben oder verwalten Wohnungen für die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen und in welchem zahlenmäßigen Umfang (bitte aufschlüsseln nach Anzahl pro Anbieter)? Eine „Verteilung“ des Wohnraums an Vereine, Gesellschaften und Einzelpersonen findet nicht statt. Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass die angemieteten Wohnungen durch das Amt für Jugend, Soziales und Asyl verwaltet werden. Die Landeshauptstadt Schwerin hat mitgeteilt, dass ausschließlich Wohnraum der städtischen Wohnungsgesellschaft für die dezentrale Unterbringung genutzt wird. Es wurden 170 Wohnungen angemietet. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat mitgeteilt, dass die Wohnungen durch den Landkreis selbst verwaltet werden. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat mitgeteilt, dass 231 Wohnungen durch Wohnungsgesellschaften, 30 Wohnungen durch Wohnungsgenossenschaften, 23 Wohnungen durch private Vermieter und eine Wohnung durch einen Verein verwaltet werden. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mitgeteilt, dass zwei Vereine, sechs Einzelpersonen, zehn Gesellschaften und vier Immobilienbetreuer Wohnungen für die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen verwalten. Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass die angemieteten Wohnungen von Privatpersonen und Wohnungsgesellschaften/-genossenschaften stammen. Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat mitgeteilt, dass die dort angemieteten Wohnungen zu 85 Prozent von Gesellschaften und 15 Prozent von Privatpersonen beziehungsweise von Einzelpersonen stammen. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat mitgeteilt, dass die angemieteten Wohnungen von Wohnungsgesellschaften verwaltet werden. Drucksache 7/299 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Auf Grundlage welcher Kriterien erfolgt die Verteilung des Wohnraumes an die in Frage 5 genannten Gruppen? Gibt es abweichende Regelungen im Vergleich zur üblichen Vergabepraxis nach dem Wohnraumförderungsgesetz? Die Frage ist auslegungsbedürftig. Als „Gruppen“ sind in Frage 5 nur Vereine, Gesellschaften und Einzelpersonen benannt. Eine „Verteilung“ des Wohnraums an Vereine, Gesellschaften und Einzelpersonen findet jedoch nicht statt. Sofern sich die Frage darauf bezieht, auf Grundlage welcher Kriterien Wohnraum für Flüchtlinge „verteilt“ im Sinne von „angemietet“ wird, werden die Fragen im Zusammenhang wie folgt beantwortet: Leistungsberechtigte Ausländer, die einen Anspruch auf Unterbringung durch die Landkreise und kreisfreien Städte haben, werden wie einheimische Leistungsempfänger in Wohnungen untergebracht, die den jeweiligen Kosten der Unterkunft-Richtlinien entsprechen. Kosten der Unterkunft-Richtlinien bestimmen die Höhe der Kosten der Unterkunft, die durch die Kommunen im Leistungsbereich der Sozialgesetzbücher Zweites und Zwölftes Buch getragen werden. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Anmietung von Wohnraum von Vereinen, Gesellschaften und Einzelpersonen durch die Landkreise und kreisfreien Städte nur, wenn die Wohnungen den vorbenannten Richtlinien entsprechen. Wie bereits in Frage 3 ausgeführt, wird im Wohnraumförderungsgesetz nicht die Verwendung von Wohnraum geregelt, sondern die Ausreichung von Fördermitteln. Insofern kann ein Vergleich mit der „Vergabepraxis“ dieses Gesetzes bei oben erfolgter Auslegung der Fragestellung nicht gezogen werden. 7. In welcher Höhe sind Fördergelder im Zusammenhang mit der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen in den Jahren 2015 und 2016 von den entsprechenden Vereinen, Gesellschaften oder Einzelbetreibern jeweils beantragt und genehmigt worden (bitte geschlüsselt nach Geschäftsbereich des betreffenden Ministeriums und entsprechenden Kapiteln)? Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung gab es in 2015 keine Anträge auf Zuwendungen. Im Jahr 2016 wurden Zuwendungen in Höhe von 1.145.019 Euro beantragt und in Höhe von 1.091.019 Euro aus dem Kapitel 0604 des Haushaltsplans des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bewilligt. Für die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien gab es in den Jahren 2015 und 2016 keine Anträge auf Zuwendungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/299 5 8. Wird ausschließlich leerstehender Wohnraum für die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen genutzt oder wurde dementsprechender Wohnraum leergezogen, um diesen für die dezentrale Unterbringung nutzbar zu machen? Wenn ja, wie viele Wohnungen betraf das im Zeitraum 2015 bis heute (bitte aufschlüsseln nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben mitgeteilt, dass ausschließlich leerstehender Wohnraum für die dezentrale Unterbringung genutzt wurde.