Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2995 7. Wahlperiode 21.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Gute Arbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes in Mecklenburg-Vorpommern sind sogenannte OT-Mitglieder (ohne Tarif) im Landesverband DEHOGA? Der Landesregierung liegt entsprechendes Datenmaterial nicht vor. Es wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1543 verwiesen. 2. Wie hat sich im Zeitraum 2008 bis 2018 die Zahl der jungen Leute entwickelt, die eine Ausbildung im gastgewerblichen Bereich aufgenommen , ihren Vertrag jedoch wieder aufgelöst haben? Die Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu neu abgeschlossenen und vorzeitig gelösten Ausbildungsverträgen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Weitere Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Drucksache 7/2995 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge am 31.12. nach ausgewählten Berufen in Mecklenburg-Vorpommern 2008 bis 2017 Ausbildungsberuf 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Speisenzubereitung (Köche/Köchinnen) 951 746 624 489 398 384 389 357 327 318 Koch/Köchin 820 647 528 418 336 341 344 313 299 294 Beikoch/Beiköchin 131 99 96 71 51 6 4 - - - Fachpraktiker/in Küche - - - - 11 37 41 44 28 24 Hotellerie und Gastronomie (Hotel- und Gaststättenberufe) 1.345 1.136 889 727 633 636 616 566 546 541 Restaurantfachmann/- fachfrau 419 349 257 186 166 179 197 159 141 143 Fachmann/-frau für Systemgastronomie 28 31 13 15 13 8 9 11 9 7 Hotelkaufmann/-frau 35 38 27 33 38 26 25 30 26 26 Hotelfachmann/-fachfrau 539 443 381 305 261 314 289 268 285 238 Helfer/in im Gastgewerbe 38 45 29 24 17 9 15 16 8 8 Fachkraft im Gastgewerbe 286 230 182 164 138 100 81 82 77 119 Insgesamt 2.296 1.882 1.513 1.216 1.031 1.020 1.005 923 873 859 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge am 31.12. nach ausgewählten Berufen in Mecklenburg-Vorpommern 2008 bis 2017 Ausbildungsberuf 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Speisenzubereitung (Köche/Köchinnen) 602 565 517 396 321 282 292 256 246 230 Koch/Köchin 547 511 459 354 271 239 271 232 228 212 Beikoch/Beiköchin 55 54 58 42 49 36 8 4 - - Fachpraktiker/in Küche - - - - 1 7 13 20 18 18 Hotellerie und Gastronomie (Hotel- und Gaststättenberufe ) 728 660 611 506 429 344 434 370 382 409 Restaurantfachmann/-fachfrau 263 217 192 165 134 100 146 97 105 131 Fachmann/-frau für Systemgastronomie 2 11 13 4 10 5 4 6 6 5 Hotelkaufmann/-frau 8 18 9 11 10 11 11 9 9 6 Hotelfachmann/-fachfrau 263 217 240 205 145 133 212 189 183 199 Helfer/in im Gastgewerbe 177 179 144 108 113 87 56 67 69 64 Fachkraft im Gastgewerbe 15 18 13 13 17 8 5 2 10 4 Insgesamt 1.330 1.225 1.128 902 750 626 726 626 628 639 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2995 3 3. Welche Rolle spielen dabei nach Auffassung der Landesregierung Faktoren, wie die Notwendigkeit beschäftigungsfreundlicher Arbeitszeitgestaltung , Vereinbarkeit Familien- und Erwerbsleben, soziale Teilhabe, faire Arbeitsbedingungen, die Eingrenzung von Stress und körperlichen bzw. psychischen Belastungen? Die Landesregierung nimmt keine Bewertung möglicher Vertragslösungsrisiken vor. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im zwischen Landesregierung, Sozialpartnern, Wirtschaftskammern und der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen „Fachkräftebündnis für Mecklenburg-Vorpommern“ die Schaffung attraktiver und marktfähiger Ausbildungsbedingungen vereinbart wurde. Die Situation auf dem Ausbildungsmarkt in Mecklenburg-Vorpommern hat sich durch die demografische Entwicklung und die verbesserte Wirtschaftsstruktur gewandelt. Die Aussichten auf eine attraktive und anspruchsvolle Ausbildung mit guten Entwicklungsmöglichkeiten sind heute für den Fachkräftenachwuchs besser denn je. Viele Unternehmen sehen es selbst als ihre eigenverantwortliche Aufgabe, das Angebot attraktiver Ausbildungsbedingungen zu gewährleisten und zu erhöhen. Zum Beispiel gehören dazu: Angebote von Zusatzqualifikationen für Leistungsstarke schon während der Ausbildung, aber auch betriebliche Nachhilfe bei schwächeren Leistungen; das Aufzeigen und Anbieten beruflicher Perspektiven; die Durchführung und Teilnahme von und an Wettbewerben, zum Beispiel „TOP-Azubi“, „TOP Ausbildungsbetrieb“, Leistungswettbewerbe in Gastronomie/Hotellerie und im Handwerk; Übernahme eigenverantwortlicher Projekte durch die Auszubildenden; Auszubildendenaustausche im In- und Ausland und vieles mehr. Die Landesregierung unterstützt und fördert Aktivitäten und Initiativen der Unternehmen und schafft entsprechende Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit der Fachkräftekampagne „Durchstarten in MV“ oder der Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk. Darüber hinaus gibt es zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss führende und unterstützende Instrumente der Bundesagentur für Arbeit wie zum Beispiel die assistierte Ausbildung oder ausbildungsbegleitende Hilfen. Die Landesregierung hält hierzu den engen Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit. 4. Welche durchschnittliche Wochenarbeitszeit haben Beschäftigte des Hotel- und Gaststättengewerbes in Mecklenburg-Vorpommern aktuell? Die Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Drucksache 7/2995 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich der Wunscharbeitszeit der Beschäftigten bei Vollzeit? 6. Wie viel Prozent der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe leisteten in den Jahren 2011 bis 2018 unbezahlte Überstunden? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegt entsprechendes Datenmaterial nicht vor. 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Arbeitszeitdokumentation als unverzichtbare Schutzbestimmung im Zusammenhang mit immer wieder vernehmbaren Forderungen nach Bürokratieabbau aus der Branche? Gemäß § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 Satz 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann gemäß § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine nachvollziehbare Arbeitszeitdokumentation (sowohl Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch Beginn und Ende der Pausen- beziehungsweise Ruhezeiten) ist somit zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unverzichtbar. Durchschnittliche Arbeitszeiten der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mecklenburg-Vorpommern Bezahlte Wochenarbeitszeit in Stunden 1. Quartal 2018 2. Quartal 2018 3. Quartal 2018 Gastgewerbe Insgesamt 39,6 39,9 39,9 Männer 39,6 40,1 40,1 Frauen 39,5 39,8 39,7 Beherbergung Insgesamt 39,4 39,9 39,7 Männer 39,4 39,9 39,9 Frauen 39,5 39,9 39,6 Gastronomie Insgesamt 39,8 40,1 40,2 Männer 39,9 40,6 40,4 Frauen 39,6 39,6 40,0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2995 5 8. Wie viele Anträge auf Ausnahmeregelungen nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz sind in den Jahren 2011 bis 2018 gestellt worden? Wie viele davon wurden genehmigt? Es wurden von 2011 bis 2018 insgesamt 126 Genehmigungen erteilt. Abgelehnte Anträge werden nicht erfasst. Eine branchenscharfe Erfassung erfolgt nicht. 9. Welche Kriterien waren bislang für die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung für oder gegen eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung maßgebend? Welche sollen es nach den Ankündigungen auf dem jüngsten Branchentag der DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern künftig sein? Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde eine von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnenbetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. An den Entscheidungskriterien hat sich nichts geändert. Mit dem Antrag sind wie bisher folgende Unterlagen einzureichen: - bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, - Angabe der Saison- beziehungsweise Kampagne-Zeiten, - Darstellung der Ausgleichszeiten im Jahresverlauf durch Verkürzung der Arbeitszeit, - Darstellung der geplanten Ruhepausen, Ruhezeiten und Ersatzruhetage bei eventueller Sonn- und Feiertagsarbeit, - bei Schichtbetrieb die Schichtplanung für den Antragszeitraum, - Auszug aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG mit Angaben zu folgenden Risikofaktoren: verlängerte tägliche Arbeitszeit, Schicht-, Wochenendarbeit und verkürzten Ruhezeiten, alles im Hinblick auf psychische und physische Belastungen sowie die festgelegten Maßnahmen für die Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, - Stellungnahme des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, - Einverständnis des Betriebsrates oder, falls nicht vorhanden, der betroffenen Arbeitnehmer . Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich (zum Beispiel bei neugegründeten Betrieben). Drucksache 7/2995 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Die Ankündigungen auf dem Branchentag bezogen sich auf den Nachweis des für eine eventuell infrage kommende Genehmigung notwendigen Saison- beziehungsweise Kampagnenbetriebs. Bis 2015 wurden im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes in der Regel Anträge von Betrieben gestellt, die nur während bestimmter Zeiten des Jahres geöffnet und somit eindeutig als Saisonbetriebe einzustufen waren. Seit 2015 häufen sich jedoch im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes Anträge von Betrieben, die das ganze Jahr geöffnet sind, wobei der Nachweis der Saisonzeiten für diese Betriebe schwierig ist. Um eine Gleichbehandlung der Betriebe und ein einheitliches Vorgehen bei der Antragsbearbeitung in Mecklenburg-Vorpommern noch besser sicherstellen zu können, wurden nun zahlenmäßige Kriterien für die Begriffe Saisonbetrieb und Hochsaisonzeiten festgeschrieben. Als Saisonbetrieb gelten - Betriebe, die nur während bestimmter Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen sowie - Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von insgesamt mindestens drei und höchstens sechs Monaten aufweisen. Hochsaisonzeiten sind die Monate, - deren durchschnittlicher Monatsumsatz über dem durchschnittlichen Umsatz des gesamten Jahres liegt und - deren durchschnittlicher Monatsumsatz während der Monate der Hochsaison mindestens 35 % höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten. Zur Darstellung der Hochsaisonzeiten von Betrieben, die das ganze Jahr geöffnet sind, wurde dazu eine Berechnungstabelle erstellt (siehe Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern). Mit Hilfe dieser wird jeder Betrieb anhand seiner Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre aufgeschlüsselt und kann eine monatsweise Prüfung der Hochsaisonzeiten nach oben genannten Kriterien schon im Vorfeld einer eventuellen Antragstellung vornehmen und somit unnötige Bürokratiekosten sparen. 10. Wie passt das Vorhaben, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu erleichtern, zur Feststellung der Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD, nach der „der Schutz von Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und die Stärkung der Gesundheit bei der Arbeit, ein wichtiges Gebot sozialer Verantwortung“ sind? Nicht die Erlangung von Ausnahmegenehmigungen soll erleichtert werden. Vielmehr wird die Antragstellung für Betriebe im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes, die das ganze Jahr geöffnet sind, durch oben genannte Festlegungen zu Saisonbetrieb und Hochsaison in Mecklenburg-Vorpommern vereinfacht und transparenter. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 9 verwiesen.