Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3003 7. Wahlperiode 23.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Ermittlungs- und Disziplinarmaßnahmen bezüglich der Gruppierung „Nordkreuz “ und ANTWORT der Landesregierung Am 28. August 2017 ließ die Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts auf Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mehrere Objekte von zwei Beschuldigten und vier Zeugen in Mecklenburg- Vorpommern durchsuchen. Alle sechs Personen sollen der mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppierung „Nordkreuz“ angehören, deren Mitglieder geplant hätten, Politiker und Menschen aus dem politisch linken Spektrum am „Tag X“ festzusetzen und zu töten. Mit Marco G. und Haik J. waren auch zwei Polizeibeamte von diesen Durchsuchungsmaßnahmen betroffen. Letzterer, der von der Bundesanwaltschaft als Beschuldigter geführt wird, soll laut Presseberichten seinen Dienstcomputer genutzt haben, um an Namen und Meldeadressen vermeintlicher politischer Gegner zu gelangen (https://perspektive-online.net/ 2017/09/das-netzwerk-des-rechten-terrors/). Im April 2018 folgten in Mecklenburg-Vorpommern weitere Durchsuchungsmaßnahmen bei mindestens sieben Personen, die ebenfalls im Zusammenhang mit den oben genannten Ermittlungen standen. (http://www.ostsee-zeitung.de/ Mecklenburg/ Rostock/Erneuter-Schlag-gegen-Prepper-in-MV) Jüngsten journalistischen Recherchen zufolge soll „Nordkreuz“ Teil eines bundesweiten Chatnetzwerkes sein, das entlang der Grenzen der Wehrbereichsverwaltung in vier Gruppen agiert und in dessen südlicher Gliederung der terrorverdächtige Bundeswehrsoldat Franco A. aktiv war (http://www.taz.de/!5548926/). Drucksache 7/3003 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Werden nach Kenntnis der Landesregierung strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gruppierung „Nordkreuz“ und/oder Personen, die dieser Gruppierung zugerechnet wurden und/oder werden, in Mecklenburg-Vorpommern geführt? a) Wenn ja, gegen wie viele Personen? b) Wegen welcher Straftatbestände im Einzelnen? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gruppierung „Nordkreuz“ wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89a Strafgesetzbuch (StGB), werden vom Generalbundesanwalt geführt. Zu dessen Ermittlungen, zur Anzahl von Beschuldigten und zu gegebenenfalls weiteren vorgeworfenen Straftatbeständen liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Von den Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden beziehungsweise werden Ermittlungsverfahren in den Fällen eingeleitet, in denen der Generalbundesanwalt gegebenenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte, die bei Durchsuchungen bei Dritten gemäß § 103 Strafprozessordnung bekannt geworden sind oder die auf Zufallserkenntnissen aus Asservatenauswertungen beruhen, über den Generalstaatsanwalt den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften zur Prüfung in eigener Zuständigkeit übersandt hat. Konkret handelt es sich in diesem Zusammenhang derzeit um sechs Verfahren, die sich gegen sechs verschiedene Beschuldigte richten. In fünf Verfahren besteht der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz, in einem dieser Verfahren zugleich der Verdacht des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontroll- und Sprengstoffgesetz sowie in einem weiteren Verfahren der Verdacht des Erwerbs, Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straftatbestände: § 22 a Absatz 1 Nr. 6 a Kriegswaffenkontrollgesetz § 52 Absatz 3 Nr. 7 a Waffengesetz § 40 Absatz 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz § 184 b Strafgesetzbuch 2. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die von den Durchsuchungsmaßnahmen betroffenen Beamten oder gegen weitere Personen, die der Gruppierung „Nordkreuz“ zugerechnet wurden und/oder werden, eingeleitet? a) Wenn ja, wie viele Beamte wurden mit welchen disziplinarrechtlichen Maßnahmen belegt? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3003 3 Gegen zwei Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, welche jedoch bis zum Abschluss von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Als dienstrechtliche Maßnahme ist gegen einen Beamten, gegen den wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB ermittelt wird, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden. Die Prüfung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den anderen Beamten, gegen den wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt wird, findet gegenwärtig noch statt und erfolgt abschließend nach Beendigung des geführten Strafverfahrens . 3. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung Ermittlungen wegen des Verdachts auf „Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ nach § 353b StGB oder ähnlicher in Betracht kommender Straftatbestände eingeleitet? a) Wenn ja, gegen wie viele Personen? b) Wegen welcher Straftatbestände im Einzelnen? In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Beantwortung zu Frage 1, erster Absatz verwiesen. Insoweit sind gegen die in der Vorbemerkung dieser Kleinen Anfrage benannten Personen „Marco G.“ und „Haik J.“ bei den Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg- Vorpommern keine Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB oder ähnlicher Straftatbestände anhängig. Nach mündlicher Auskunft des Bundeskriminalamtes werden gegenwärtig die bei den Beschuldigten sichergestellten Datenträger und die im Land Mecklenburg-Vorpommern erfragten Datenbestände ausgewertet und miteinander in Abgleich gebracht. In diesem Zusammenhang werden auch ein möglicher Verstoß gegen § 353b StGB oder ähnliche in Betracht kommende Straftatbestände geprüft. Sollte bei der Auswertung ein Verstoß festgestellt werden, wird nach Prüfung beziehungsweise Einholung der übrigen Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 353b Absatz 4 StGB das Strafverfahren um diesen Tatvorwurf erweitert. Drucksache 7/3003 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern die bei der Durchsuchung aufgefundene „Feindesliste“ oder entsprechende Auszüge dieser durch Bundesbehörden erhalten? Wann und über welchen Weg sollen Personen informiert werden, die auf dieser Liste verzeichnet sind? Dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern wurden am 6. September 2017 Kopien von Asservaten, die bei den Durchsuchungsmaßnahmen des Bundeskriminalamtes sichergestellt wurden, für Auswertungszwecke und zur Prüfung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Gegenwärtig werden in Übereinstimmung mit dem Bundeskriminalamt keine Gefahren für Personen gesehen. Es erfolgte daher bislang auch keine Unterrichtung der Betroffenen. Sollte sich im Zuge der weiterhin laufenden Ermittlungen daran etwas ändern, würden je nach Ergebnis der Bewertung Personen im Einzelfall kontaktiert.