Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/301 7. Wahlperiode 07.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der AfD Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB durch Flüchtlinge und Asylsuchende und ANTWORT der Landesregierung Durch die Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD, „Sozialbetrug durch mehrfache Registrierung als Asylbewerber“ auf Drucksache 7/132 ergeben sich weiterführende Fragen. 1. Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um Sozialleistungsbetrug durch Flüchtlinge und Asylsuchende zu verhindern bzw. aufzudecken? Bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Sozialleistungsbetrug durch Asylsuchende zu verhindern oder aufzudecken, wird auf die Antwort zu Frage 7 auf Drucksache 7/132 sowie auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 6 auf Drucksache 7/176 verwiesen. Soweit sich die Frage auf Flüchtlinge bezieht, wird angenommen, dass mit diesem Begriff auf Personen abgestellt wird, deren Asylverfahren beendet ist und denen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund wird auf die Absätze 2 bis 4 der Antwort zu Frage 4 auf Drucksache 7/176 verwiesen. Die dort genannten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind nach Ansicht der Landesregierung auch als Sozialleistungen im Sinne dieser Anfrage zu verstehen. Drucksache 7/301 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Anerkannt Schutzberechtigte haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern. Ausgestaltung und Durchführung von der Gewährung von Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugrundeliegenden (Verwaltungs )Verfahren einschließlich von Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch (etwa Fortentwicklung der EDV-technischen Zusammenarbeit, Vermeidung von Doppelerfassungen durch Abgleich und Austausch von Daten) obliegen den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Sozialhilfeträgern. Dementsprechend hat die Landesregierung keine Kenntnis von auf Ebene der Sozialhilfeträger ergriffenen oder durchgeführten Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch den in der Fragestellung in Bezug genommenen Personenkreis. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch werden durch die Jobcenter erbracht. Da Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit vor Ort und der kreisfreien Städten oder Landkreisen gebildet worden sind, hat die Landesregierung keinen Einfluss auf dort zu ergreifende Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch. Auch Kenntnisse hierüber liegen der Landesregierung nicht vor. 2. Wie viele Mitarbeiter welcher Behörden sind mit der Verhinderung von Sozialleistungsbetrug durch Flüchtlinge und Asylsuchende in Mecklenburg-Vorpommern beauftragt? Generell und ohne Fokussierung auf die Person des Antragstellers sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung, der nachgeordneten Behörden sowie der kommunalen Behörden gehalten - soweit die Gewährung von Sozialleistungen zum jeweiligen Aufgabenbereich zählt - im Rahmen ihrer regulären Aufgabenwahrnehmung auf die Verhinderung von Sozialleistungsbetrug zu achten und darauf hinzuwirken. Die Mitarbeiter sind entsprechend sensibilisiert. Statistische Erfassungen, die zur Beantwortung der Frage beitragen könnten, erfolgen nicht.