Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3017 7. Wahlperiode 23.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Entnahme von Blutproben durch die Landespolizei und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Wie in der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/2506 dargestellt, besteht kein flächendeckendes Netz von Ärzten, die zur Blutprobenentnahme uneingeschränkt bereit sind. Aufgrund des Ärztemangels, der weiten Anfahrtswege und der Vergütung, besteht die Bereitschaft zur Blutprobenentnahme nur eingeschränkt. In einigen Bereichen wird daher mit niedergelassenen Ärzten und Kliniken zusammengearbeitet. Die Form der Zusammenarbeit wird nicht durch das Ministerium für Inneres und Europa vorgegeben. Die Dienststellen stellen sicher, dass eine beweissichere Entnahme von Blutproben nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordung erfolgt. Es werden daher drei unterschiedliche Ansätze durch die Polizeipräsidien, Polizeiinspektionen und Polizei(haupt-) reviere favorisiert. Zum einen bestehen schriftliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern , zum anderen gibt es interne Dienstanweisungen bestimmter Krankenhausträger, die die Durchführung der Blutprobenentnahme beschreiben und somit einen reibungslosen Ablauf garantieren. Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen Absprachen basierend aus Gesprächen zwischen Krankenhausverantwortlichen und niedergelassenen Ärzten mit den Dienststellenleitern. Diese Absprachen haben zwar keine rechtliche Bindung, ermöglichen aber beiden Parteien im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine zielgerichtete Realisierung der Blutprobenentnahme nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO). Drucksache 7/3017 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Laut Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 7/2506 gibt es Vereinbarungen zwischen der Landespolizei sowie Krankenhausträgern beziehungsweise niedergelassenen Ärzten, welche die Entnahme von Blutproben nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung durchführen sollen. 1. Mit welchen Krankenhausträgern beziehungsweise niedergelassenen Ärzten bestehen Vereinbarungen im oben genannten Sinn (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen/kreisfreien Städten)? Mit den folgenden Krankenhausträgern beziehungswiese niedergelassenen Ärzten haben die zuständigen Polizeidienststellen schriftliche Vereinbarungen getroffen. Die Auflistung erfolgt in tabellarischer Form, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städte. Landkreis/kreisfreie Stadt niedergelassener Arzt* Krankenhausträger Schwerin HELIOS Kliniken Schwerin GmbH Nordwestmecklenburg Mecklenburgische Seenplatte Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg Vorpommern-Rügen HELIOS Hanseklinikum Stralsund GmbH * Auf die Veröffentlichung der von der Landesregierung übermittelten Daten zu den niedergelassenen Ärzten in der Datenbank des Landtages wurde verzichtet, da es sich bei diesen Daten um schutzwürdige personenbezogene Daten handelt. Die nachfolgende tabellarische Auflistung zeigt auf, in welchen Krankenhausträgern es Dienstanweisungen zur Durchführung von Blutprobenentnahmen nach § 81a Absatz 2 StPO gibt. Landkreis/kreisfreie Stadt Krankenhausträger Vorpommern-Rügen DRK-Krankenhaus Bartmannshagen Bodden-Klinik Ribnitz-Damgarten GmbH Eine Auflistung der mündlichen Absprachen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhausverantwortlichen mit den Dienststellenleitern ist nicht möglich, da es sich hierbei um einen fortlaufenden Prozess handelt, wobei die Vereinbarungen in jedem Fall die bestehende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Grundlage haben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3017 3 2. Haben die Vereinbarungen jeweils den gleichen Inhalt? Nein. Durch das Ministerium für Inneres und Europa wurde im Jahr 2014 eine Rahmenvereinbarung entworfen, dennoch besteht in den Grenzen des Rahmens Gestaltungsspielraum der Behörden. 3. Wie lautet der Inhalt der Vereinbarungen? Gemäß Rahmenvereinbarung sind folgende wesentliche Inhalte zu regeln: - Allgemeine Festlegungen und Verfahrensweisen, - Umfang der zu erbringenden ärztlichen Leistungen (Blutprobenentnahme, Gewahrsamsfähigkeits - beziehungsweise Todesfeststellungsuntersuchung), - Umfang der Erreichbarkeit und Verfügbarkeit für die Polizei, - Art und Umfang der Abrechnung von erbrachten Leistungen auf der Grundlage der GOÄ. 4. Sieht die Landesregierung die Anzahl an Krankenhausträgern beziehungsweise niedergelassenen Ärzten für die Entnahme von Blutproben im oben genannten Sinn als bedarfsgerecht an? a) Wenn nicht, warum? b) Wenn nicht, welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um diesen Bedarf zu decken? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Grundsätzlich erachtet die Landesregierung die Anzahl der zur Verfügung stehenden niedergelassenen Ärzte und Krankenhausträger als bedarfsgerecht. Allerdings gibt es Einzelfälle in Bereichen Mecklenburg-Vorpommerns, in denen es sich problematisch darstellt, zeitnah zu jeder Uhrzeit einen niedergelassenen Arzt oder einen Krankenhausträger zu finden, der in der Lage ist, eine Blutprobenentnahme nach § 81a Absatz 2 Strafprozessordnung durchzuführen. Ursachen dafür sind: - der angesprochene Arzt ist zur Zeit der Anfrage gebunden und kann daher eine Entnahme der Blutprobe nicht zeitnah durchführen, - der Arzt ist nicht in jedem Fall bereit, eine Blutprobenentnahme auch gegen den Widerstand des Probanden durchzuführen, - die Gebührensätze nach GOÄ werden als nicht sach- und aufwandsgerecht für diese Leistung empfunden.