Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3027 7. Wahlperiode 01.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Jahren getrennt aufschlüsseln)? a) Für wie viele der aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben? b) Wie viele der aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt? Lediglich die Zahl der erteilten Visa wird statistisch erfasst. Nicht erfasst wird jedoch, wie viele Personen mit den Visa tatsächlich nach Deutschland eingereist sind. Zur Zahl der erteilten Visa wird auf nachfolgende Tabelle verwiesen. Jahr Anzahl erteilter Visa 2013 3 2014 31 2015 75 2016 0 2017 0 2018 0 Drucksache 7/3027 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Für alle im Rahmen des in der Frage benannten Landesaufnahmeprogrammes aufgenommenen Personen wurden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben. Zu b) Eine Antwort auf diese Frage lässt sich aus den geführten Statistiken nicht ermitteln. Erfasst sind die Zahl der erteilten Visa sowie die Zahl von Asylantragstellern insgesamt. Es lässt sich jedoch nicht ermitteln, wie viele der Personen mit den erteilten Visa in die Bundesrepublik eingereist sind und auch nicht, wie viele dann gegebenenfalls einen Asylantrag gestellt haben. 2. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ? Im Vorfeld der Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger bei den Ausländerbehörden über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung und die damit verbundenen Pflichten informieren. Jede Verpflichtungsgeberin/jeder Verpflichtungsgeber wird über die Risiken der Abgabe einer Verpflichtungserklärung beraten. Die Personen werden auf ihre Pflicht hingewiesen, für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthalts in Deutschland entstehen (zum Beispiel Kosten über dem Deckungsrahmen der Versicherungen, Unfallkosten, Sozialkosten, mögliche Abschiebekosten). 3. In welcher Art und Weise wurde nach Kenntnis der Landesregierung geprüft, ob ein Verpflichtungsgeber bzw. Bürge finanziell in der Lage war, im Bürgschaftsfall zu leisten? Die Bonität der Verpflichtungsgeber wird stets sorgfältig geprüft. Es wird die aktuelle Einkommenssituation zugrunde gelegt. Unter Anlehnung an die Pfändungsgrenzen nach Zivilprozessordnung wird auf ausreichende Höhe eines pfändbaren Betrages geachtet. Auch kommt gelegentlich einzelfallabhängig die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Betracht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3027 3 4. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch die Jobcenter bis heute erstellt (bitte getrennt nach einzelnen Jobcentern ausweisen)? a) Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute wieder zurückgenommen? b) Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher beglichen? c) Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht beglichen? 5. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Mahnverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen getrennt ausweisen )? a) Wie viele Mahnverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? b) Wie viele Mahnverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? 6. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen getrennt ausweisen )? a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? 7. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute befristet niedergeschlagen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der niedergeschlagenen Erstattungsbescheide getrennt ausweisen)? 8. Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute durch Verpflichtungsgeber (Bürgen) angestrengt , um sich gegen einen Erstattungsbescheid bzw. eine Erstattungsforderung zu wehren? a) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? c) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden und wie viele nicht? 9. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen? Drucksache 7/3027 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 10. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind? Die Fragen 4 bis 10 einschließlich der Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern liegen für die Jobcenter unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (gemeinsame Einrichtungen) keine Angaben vor. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 12. Dezember 2018 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6484, insbesondere auf die Antwort zu Frage 20, und auf die Antwort der Bundesregierung vom 17. Dezember 2018 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6568) verwiesen. Daten, die über diese Antworten hinausgehen, stehen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern nicht zur Verfügung. Seitens des zugelassenen kommunalen Trägers Vorpommern-Rügen wurden bisher keine Erstattungsbescheide erstellt.