Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3028 7. Wahlperiode 23.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit 2013 bis heute beteiligt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen )? In wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingeholt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? Visaverfahren werden für verschiedene Aufenthaltszwecke durchgeführt. In verschiedenen Visaverfahren (zum Beispiel Erteilung von Besuchsvisa, Visa zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) erfolgt dabei keine oder nicht immer eine Beteiligung der Ausländerbehörden . In diesen Fällen entscheidet das Auswärtige Amt/die Auslandsvertretungen. Drucksache 7/3028 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landkreise und kreisfreien Städte übersandten zur Zahl der Visaverfahren, von denen sie Kenntnis haben oder an denen sie beteiligt waren, die folgenden Angaben: Hanse- und Universitätsstadt Rostock Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 353 2014 317 2015 432 2016 596 2017 617 2018 429 Landeshauptstadt Schwerin Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 115 2014 216 2015 503 2016 631 2017 577 2018 523 Landkreis Rostock Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 298 2014 273 2015 355 2016 629 2017 718 2018 515 Ludwigslust-Parchim Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 keine statistische Erfassung 2014 keine statistische Erfassung 2015 87 2016 59 2017 91 2018 207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3028 3 Mecklenburgische Seenplatte Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 68 2014 98 2015 161 2016 494 2017 401 2018 280 Nordwestmecklenburg Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 212 2014 190 2015 196 2016 300 2017 328 2018 342 Vorpommern-Greifswald Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 201 2014 180 2015 335 2016 563 2017 540 2018 424 Vorpommern-Rügen Jahr Anzahl der Visaverfahren 2013 keine statistische Erfassung 2014 keine statistische Erfassung 2015 keine statistische Erfassung 2016 137 2017 185 2018 391 In wie vielen der Visaverfahren, an denen die Ausländerbehörden beteiligt waren, durch sie auch Verpflichtungserklärungen eingeholt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Verpflichtungserklärungen werden durch die Ausländerbehörden hilfsweise auch für das Auswärtige Amt für dort betriebene Visaverfahren eingeholt. Eine statistische Zuordnung der in den Ausländerbehörden angenommenen Verpflichtungserklärungen zu den verschiedenen Visaverfahren ist nicht möglich. Drucksache 7/3028 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 16 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG bzw. AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden? Gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister werden bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, gespeichert. Die Visumerteilung erfolgt durch die Auslandsvertretungen, sodass diese auch für die Speicherung der Daten zuständig sind (§ 71 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Die Frage kann daher nicht durch die kommunalen Ausländerbehörden oder das Land beantwortet werden. 3. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig (bitte einzeln ausweisen)? Welche Stellen sind für die Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig (bitte einzeln ausweisen)? Als Landesbehörde prüft das Landesamt für innere Verwaltung die Ansprüche der in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes lebenden Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Die Leistungsgewährung erfolgt für diese Anspruchsberechtigten dann ebenfalls durch das Landesamt. Auf kommunaler Ebene sind für die Prüfung der Ansprüche sowie die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 4. Welche Stellen des Landes sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung für Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die dort benannten Leistungsbehörden sind, soweit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, auch für die Rückforderung von nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zuständig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3028 5 5. Wird bzw. wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Absatz 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen? a) Wenn ja, in welchen konkreten Landesvorschriften wird dies geregelt (bitte einzeln ausweisen)? b) Wenn ja, wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? c) Wenn ja, in welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit abgebildet (bitte einzeln ausweisen)? Zu 5 und a) Im Zusammenhang mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg- Vorpommern vom 26. September 2013 zur „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen - Anordnung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ (sog. Landesaufnahmeprogramm) wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit dem „Erlass zur Begrenzung des Haftungsumfangs nach Ziffer II.3.1 der Anordnung nach § 23 Absatz 1 AufenthG vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Verwandten beantragen“ des Ministeriums für Inneres und Europa vom 26. Juni 2014 Folgendes geregelt: „Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht.“ Diese Regelung gilt ausschließlich für Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen des Landesaufnahmeprogrammes abgegeben wurden. Zu b) Die Aufwendungen für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz werden statistisch nicht gesondert erfasst. Drucksache 7/3028 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Die Anzahl der Personen dieser Gruppe wird erst seit dem Jahr 2015 statistisch erfasst. Aufgrund einer Hochrechnung auf Basis der durchschnittlichen Kosten der vorgenannten Art pro Person mit Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden den Kommunen des Landes in den Jahren 2015 bis 2017 für den oben genannten Personenkreis schätzungsweise Aufwendungen in folgender Höhe nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet: 2015 circa 22.000,00 Euro 2016 circa 52.000,00 Euro 2017 circa 31.000,00 Euro Für 2018 liegen noch keine vollständigen Daten vor. Zu c) Die zu Frage 5 b) genannten Aufwendungen sind Bestandteil der im Kapitel 0407 Titel 633.03 zu verbuchenden Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.