Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/303 7. Wahlperiode 10.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Videoüberwachung auf dem Schweriner Marienplatz und ANTWORT der Landesregierung Laut Koalitionsvertrag werden die Koalitionspartner die Videoüberwachung an gefährdeten öffentliche Plätzen „prüfen“. Nunmehr hat sich die Landesregierung für einen Pilotversuch, für ein Pilotprojekt in der Landeshauptstadt Schwerin, für den Einsatz von Videotechnik auf dem Marienplatz ausgesprochen. Unklar ist offenbar bisher, wer die Überwachung bezahlen soll (SVZ vom 28.10.2016 und vom 23.11.2016). 1. In welcher Form wirkt die Landesregierung in einer von der Stadt Schwerin initiierten Arbeitsgruppe zur Prüfung einer möglichen Videoüberwachung des bzw. am Marienplatz mit? Die von der Landeshauptstadt Schwerin initiierte Arbeitsgruppe existiert in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr. Mittlerweile wird im Polizeipräsidium Rostock eine Projektorganisation zur Bildüberwachung auf dem Marienplatz in Schwerin geführt. An dem Projekt sind die Landeshauptstadt Schwerin, die Fachabteilungen des Ministeriums für Inneres und Europa, weitere Fachdienststellen sowie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern beteiligt. Drucksache 7/303 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Inwiefern würde es sich aus Sicht der Landesregierung bei oben genannten Videoüberwachung um ein „Pilotprojekt“ handeln, z. B. unter rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Aspekten? Bei der Bildüberwachung des Marienplatzes in Schwerin handelt es sich im engeren Sinne nicht um ein Pilotprojekt. Das gilt insbesondere für rechtliche Aspekte, da zur Umsetzung der genannten Bildüberwachung die bestehende Eingriffsnorm gemäß § 32 Absatz 3 des Sicherheits - und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) angewendet wird. Hinsichtlich finanzieller Aspekte wird grundsätzlich auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken , dass jede gegebenenfalls zukünftige weitere Videoüberwachung öffentlicher Plätze in Abhängigkeit örtlicher, einsatztaktischer und haushälterischer Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Beteiligten zu beurteilen ist. Daher ist hinsichtlich finanzieller Gesichtspunkte ebenfalls nicht von einem Pilotprojekt auszugehen. Am ehesten kann von einem Pilotprojekt in Bezug auf die Projektorganisation gesprochen werden. Die Erfahrungen, die bei der Realisierung dieses Projektes gewonnen werden, können bei gegebenenfalls zukünftig ähnlich gelagerten Sachlagen und unter Berücksichtigung der oben beschriebenen individuellen Gegebenheiten genutzt werden. Die Besonderheit bei dem aktuellen Projekt zur Organisation der Bildüberwachung des Marienplatzes in Schwerin ist, dass eine langfristig angelegte Bildüberwachungsmaßnahme im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei noch nicht durchgeführt wurde und demnach nicht auf Erfahrungen oder auf Erkenntnisse vorheriger, ähnlich gelagerter Sachverhalte zurückgegriffen werden kann. 3. Stellt der Schweriner Marienplatz nach Erkenntnissen bzw. nach Einschätzungen der Landesregierung einen sogenannten Kriminalitätsschwerpunkt dar, aus dem Maßnahmen nach § 32 Absatz 3 SOG M-V abgeleitet werden können? Warum wurde dies gegebenenfalls bisher unterlassen? Nach Einschätzung des Polizeipräsidiums Rostock in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Schwerin stellt der Marienplatz in Schwerin einen sogenannten Kriminalitätsschwerpunkt dar. Dies eröffnet die Möglichkeit von Maßnahmen nach § 32 Absatz 3 SOG M-V. Nach Erkennen des Kriminalitätsschwerpunktes am Marienplatz in Schwerin wurde unverzüglich eine Projektgruppe zwischen der Stadt und der Polizeiinspektion Schwerin eingerichtet . In dieser wurde an der Umsetzung der Bildüberwachung gearbeitet. Die Arbeitsergebnisse dieser Projektgruppe fließen in die Projektorganisation des Polizeipräsidiums Rostock ein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/303 3 4. Welche örtlich begrenzten Bereiche des öffentlichen Raumes wurden in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2010 als sogenannte Kriminalitätsschwerpunkte definiert? Weitere örtlich begrenzte Kriminalitätsschwerpunkte im Sinne der Vorfälle am Schweriner Marienplatz gibt es in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2010 nicht. 5. Welche Kosten (Anschaffung, Unterhaltung, Folgemaßnahmen) sind nach Erfahrungen bzw. Kenntnis der Landesregierung bei den unterschiedlichen Überwachungsmodellen, etwa Aufzeichnung oder Direktüberwachung , zu veranschlagen? Welches Kostenverteilungsmodell hat die Landesregierung ihren Überlegungen zu diesem Pilotprojekt zugrunde gelegt? Der Veranschlagung von Kosten geht eine Markterkundung in Form einer Preisrecherche mit anschließender Preiskalkulation voraus. Dieser Planungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage zur Höhe der zu veranschlagenden Kosten getroffen werden. Die Kosten für die Ertüchtigung der Kamerastandorte sowie die wissenschaftliche Evaluation werden von der Landeshauptstadt Schwerin getragen. Alle anderen Kosten trägt das Land. 6. Welche Erkenntnisse im Einzelnen erwartet die Landesregierung aus diesem Pilotprojekt, für die Zeit nach Abschluss der Pilotphase, für weitere Pilotprojekte im Land und deren mögliche Finanzierung? Hinsichtlich der Eigenschaft als „Pilotprojekt“ wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Organisation, der technischen und praktischen Umsetzung sowie dem finanziellen Aufwand des Projektes sind momentan nicht abschätzbar. Das Projekt soll wissenschaftlich evaluiert werden.