Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3030 7. Wahlperiode 31.01.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung legt in ihrem Handeln zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen den Artikel 14 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde. Um eine angemessene Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft respektive eine altersgemäße soziale Integration zu realisieren, kommen verschiedene Beteiligungsformen in Betracht. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche frühzeitig in die demokratische Willensbildung und Entscheidungsfindung einbezogen werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern trifft das Land die Verpflichtung, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft zu fördern. 1. Sieht die Landesregierung Handlungsnotwendigkeiten bezüglich der Umsetzung des Verfassungsauftrages? Die Umsetzung des in Rede stehenden Verfassungsauftrags ist für die Landesregierung stets Bestandteil der Aufgabenerfüllung gemäß § 11 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V). Drucksache 7/3030 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Vorhaben plant die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode , um die Kinder- und Jugendbeteiligung in Mecklenburg- Vorpommern sicherzustellen und weiter auszubauen? In der Koalitionsvereinbarung 2016 bis 2021 zwischen SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern sind verschiedene Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau von Kinder- und Jugendbeteiligung implementiert. Der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist gerade bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendbeteiligung ein wichtiger Partner. Die Landesregierung setzt dabei die Ziffer 316 der Koalitionsvereinbarung um: „Die Koalitionspartner werden die Kommunen ermutigen, von der bereits bestehenden Möglichkeit , Kinder- und Jugendbeiräte einzurichten, verstärkt Gebrauch zu machen, um Kindern und Jugendlichen eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen.“ Dieses ist ein fortlaufendes Querschnittsvorhaben. Grundsätzlich handelt es sich bei den bundesrechtlichen Regelungen nach §§ 11 ff. SGB VIII (Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit) und den landesrechtlichen Regelungen nach §§ 2 bis 5 KJfG M-V um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Somit obliegt ihnen auch die Ausgestaltung der Aufgabe. Der Ermessensspielraum basiert dabei auf einer wirkungsorientierten Jugendhilfeplanung. Aus der dabei zugrunde gelegten Bedarfsanalyse werden entsprechend die jugendpolitischen Schwerpunkte im eigenen Wirkungskreis festgelegt. Im Rahmen der Ausgestaltung zu Ziffer 317 (Jugendbeteiligungsfonds) und 318 (Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Landesjugendring) der vorgenannten Koalitionsvereinbarung wird landesseitig die Beratungs- und Steuerungsfunktion wahrgenommen. 3. Wäre aus Sicht der Landesregierung eine Verankerung der Beteiligungsrechte in der Kommunalverfassung analog zu § 47 f Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vorteilhaft, um die Förderung der Teilhabe auf kommunaler Ebene weiter voranzubringen? Aus Sicht der Landesregierung bietet bereits die Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignete Instrumente. So sind die Gemeinden nach § 2 Absatz 1 der Kommunalverfassung (KV M-V) berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Soweit eine Gemeinde zu der Einschätzung gelangte, dass die spezifischen Belange und Interessen bestimmter Einwohnergruppen wie der Kinder/ Jugendlichen bei der Willensbildung und den Entscheidungen der gemeindlichen Organe nicht hinreichend zur Geltung kommen oder aber einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, wäre es aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im weiten Sinne Strukturen und Organisationen etabliert beziehungsweise fördert, um dem geschilderten „Informationsdefizit“ entgegenzuwirken. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3030 3 4. Wie steht die Landesregierung zu dem Konzept des Landesjugendrings Mecklenburg-Vorpommern e. V. hinsichtlich der Einrichtung und Finanzierung eines landesweiten Kinder- und Jugendbeteiligungsnetzwerkes mit acht Regionalbüros sowie einer Landesstelle, um die Beteiligung von Heranwachsenden in allen Regionen des Landes zu gewährleisten, weiter auszubauen und den besonderen Herausforderungen des ländlichen Raums entsprechen zu können? 5. Wie bewertet die Landesregierung das Projekt der Beteiligungswerkstatt (bitte Vor- und Nachteile benennen)? 6. Wie wird das Projekt der Beteiligungswerkstatt fortgeführt? Die Fragen 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung ist mit dem Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V. in einem offenen Dialog zu dem Konzept eines landesweiten Kinder- und Jugendbeteiligungsnetzwerkes . Das Kinder- und Jugendbeteiligungsnetzwerk stellt dabei eine Weiterentwicklung des Projektes der Beteiligungswerkstatt dar. Im Rahmen der Fortschreibung beziehungsweise Neuausrichtung der Förderrichtlinien im Landesjugendplan wird auch die Weiterentwicklung des Projektes der Beteiligungswerkstatt als Kinder- und Jugendbeteiligungsnetzwerk geprüft werden. Die Fortschreibung beziehungsweise Neuausrichtung des Landesjugendplanes ist noch nicht abgeschlossen. 7. Inwiefern werden die Handlungsempfehlungen der Bundesregierung für den Ausbau und die Verstetigung von Strukturen der Teilhabe von der Landesregierung aufgegriffen und umgesetzt? Das Land befindet sich derzeit in einem andauernden Dialogprozess mit dem Bund bezüglich der Aufgabe der Jugendbeteiligung.