Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3031 7. Wahlperiode 29.01.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Bekämpfung von Geldwäsche und Umgang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Eindämmung von Geldwäsche ist ein zentrales Element im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus. Effektive staatliche Strukturen im Bereich der Geldwäschebekämpfung sind daher unverzichtbar für die innere Sicherheit, die Austrocknung der Schattenwirtschaft und die Eindämmung von Finanzkriminalität einschließlich schwerer Steuerhinterziehung. Deutschland hat mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (Financial Intelligence Unit - FIU) die Strukturen der Geldwäschebekämpfung neu geordnet und die zuvor arbeitsteilig bei Landeskriminalämtern (LKÄ) und Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelte FIU in die Generalzolldirektion im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verlagert. Infolge der Neuausrichtung der FIU ist es zu erheblichen Komplikationen bei der Erfüllung der ihr durch das Geldwäschegesetz zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit Geldwäscheverdachtsmeldungen gekommen, welche sowohl medial (etwa http://www.spiegel.de/panorama /justiz/geldwaesche-spezialeinheit-des-zolles-arbeitet-zu-schlechtund -zu-langsam-a-1222203.html) als auch im Deutschen Bundestag (Antrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 19/2592, sowie mehrere Selbstbefassungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages) wiederholt thematisiert wurden. Drucksache 7/3031 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Welche Stelle in Mecklenburg-Vorpommern ist für den Erhalt von Geldwäscheverdachtsmeldungen von der FIU verantwortlich? Bis zum 25. Juni 2017 wurden die Verdachtsmeldungen der Verpflichteten direkt an die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Geldwäsche (GFG) gesendet. Diese ist im Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern angegliedert. Seit dem 26. Juni 2017 werden die Geldwäscheverdachtsmeldungen direkt an die FIU geschickt. Von dort aus werden die vorgefilterten werthaltigen Sachverhalte als Analyseberichte gemäß § 32 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GwG) an die zuständigen Zentralstellen im Bundesgebiet abgegeben. In Mecklenburg-Vorpommern fungiert die GFG beim LKA als Zentralstelle. 2. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden von der FIU (alt bzw. neu) nach Kenntnis der Landesregierung bzw. ihr nachgeordneter Behörden in den Jahren 2016 bis 2018 monatlich jeweils an die zuständige Stelle in Mecklenburg-Vorpommern übermittelt? Wie viele dieser Meldungen wiesen einen Bezug zur Terrorismusfinanzierung auf? Bei den eingehenden Meldungen handelt es sich um Erstmeldungen und Nachmeldungen zu bereits bestehenden Sachverhalten. Die Meldungen/Analyseberichte werden nicht monatlich statistisch erfasst. Es ergeben sich für die Jahre 2016 bis 2018 folgende statistische Daten: 2016 Verdachtsmeldungen (VM) 408 Nachmeldungen 130 Meldung Bezug Terrorismusfinanzierung --- 2017 Verdachtsmeldungen bis 25. Juni 2017 320 Nachmeldungen 93 Analyseberichte inklusive VM (ab 26. Juni 2017) 38 Nachmeldungen 34 Meldung Bezug Terrorismusfinanzierung 2 2018 Analyseberichte inklusive VM 316 Nachmeldungen 37 Meldung Bezug Terrorismusfinanzierung --- Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3031 3 3. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden von der FIU in den Jahren 2016 bis 2018 nach Kenntnis der Landesregierung bzw. ihr nachgeordneter Behörden nicht fristgerecht an die zuständige Stelle in Mecklenburg-Vorpommern übermittelt (sogenannte Fristfälle - bitte nach Monaten aufschlüsseln)? a) Um welche Volumina in Euro handelte es sich bei den Fristfällen jeweils? b) Wie viele der Fristfälle wiesen einen Bezug zur Terrorismusfinanzierung auf? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es im genannten Zeitraum keine von der FIU übersandte Verdachtsmeldung inklusive Analysebericht, die nicht fristgerecht eingegangen ist. 4. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden von der FIU in den Jahren 2016 bis 2018 nach Kenntnis der Landesregierung bzw. ihr nachgeordneter Behörden erst unmittelbar vor Fristablauf von der FIU an die (Strafverfolgungs-)Behörden übermittelt, sodass nicht mehr die Möglichkeit einer fristgerechten Vornahme strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen bestand? Übersendungen von Geldwäscheverdachtsmeldungen unmittelbar vor Fristablauf werden statistisch nicht gesondert erfasst. Zur Beantwortung der Frage wäre eine händische Auswertung aller übersandten Geldwäscheverdachtsmeldungen der Jahre 2016 bis 2018 notwendig, was einen Aufwand erfordern würde, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 5. Wie wird nach Erhalt von Geldwäscheverdachtsmeldungen von der FIU in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich weiter mit den Meldungen verfahren? a) In wie vielen Fällen haben von der FIU in den Jahren 2016 bis 2018 an Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitete Geldwäscheverdachtsmeldungen zu weiterführenden Ermittlungen geführt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? b) Zu welchen Ergebnissen haben die weiterführenden Ermittlungen jeweils im Detail geführt? Die Analyseberichte gemäß § 32 Absatz 2 GwG werden nach Eingang unmittelbar erfasst und mit weiterführenden Erkenntnissen (Polizei, Zoll, Finanzamt) angereichert. Drucksache 7/3031 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Dieser sogenannte Clearing-Bericht endet mit einer Bewertung des Sachverhalts, der Anregung strafprozessualer Maßnahmen und wird dann zur Entscheidung der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorgelegt. Zu a) 2016: 88 Verfahren bis 25. Juni 2017: 73 Verfahren ab 26. Juni 2017: 11 Verfahren 2018: 38 Verfahren Zu b) Es wird im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem -Mehrländer-Staatsanwaltschafts -Automation- (MESTA) der Staatsanwaltschaft nicht erfasst, in welchen Verfahren der Analysebericht der FIU Ausgangspunkt der Geldwäscheverdachtsanzeige gewesen ist. Es wäre neben einer händischen Durchsicht sämtlicher Geldwäscheverfahren auch eine händische Durchsicht sämtlicher weiterer bei der Staatsanwaltschaft geführter Verfahren notwendig, da nicht alle Verfahren, in denen die FIU die Daten geliefert hat, wegen Geldwäsche geführt werden. In vielen Fällen erfolgt eine Feststellung anderer Straftaten, hauptsächlich Betrugsstraftaten. 6. Wie viele Beamte sind derzeit in Mecklenburg-Vorpommern mit der Bearbeitung von Geldwäschedelikten betraut? Derzeit sind 10 Polizeivollzugsbeamte und drei Beamte des Zolls mit der Bearbeitung von Geldwäschedelikten betraut. 7. Wie bewertet die Landesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden die Qualität der Analysetätigkeit der FIU mit Blick auf Geldwäscheverdachtsmeldungen aktuell? Die Landesregierung bewertet grundsätzlich nicht die Arbeit von Bundesbehörden. Die Landesbehörden tauschen sich im Rahmen der fachlichen Zusammenarbeit mit Bundesbehörden auch über Einzelfälle aus und setzen Optimierungsmöglichkeiten abgestimmt um. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3031 5 8. Wie bewertet die Landesregierung die Neuausrichtung der Geldwäschebekämpfung nach 1,5 Jahren Erfahrung mit dem reformierten Modell? Wo sieht die Landesregierung aktuell weiteren Verbesserungsbedarf? Der Grundgedanke einer zentralen Filterung und Steuerung der Hinweise der Verpflichteten und der damit einhergehenden Entlastung der Strafverfolgungsbehörden wird positiv bewertet. Die Qualität der Vorfilterfunktion wird entscheidend dadurch geprägt, ob innerhalb der FIU die nötige fachliche Kompetenz, die Erfahrung und ein ausreichender Zugang zu den erforderlichen Datensystemen vorhanden ist, um eine verantwortliche Beurteilung vornehmen zu können. Dies kann von hier aus nicht beurteilt werden. 9. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um eine Verbesserung in der Zusammenarbeit mit der FIU zu erwirken bzw. das Geldwäschemeldesystem zu stärken? Ein „Geldwäschemeldesystem“ als solches gibt es nicht. Alle Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten und der Aufsicht darüber sowie die Zuständigkeiten zur Analyse und weiteren Veranlassung der Hinweise, sind im Geldwäschegesetz enthalten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit als zuständige Aufsichtsbehörde in Sachen Geldwäscheprävention für bestimmte Unternehmen des Nichtfinanzsektors nimmt am gemeinsamen Dialog und Austausch der FIU mit den Aufsichtsbehörden teil. Es ist auch weiterhin beabsichtigt, regelmäßig diesen Erfahrungsaustausch wahrzunehmen, um Maßnahmen für eine noch intensivere Zusammenarbeit zu erarbeiten.