Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3064 7. Wahlperiode 29.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Ermittlungsstand zur Hooligan-Gruppierung „Nordische Wut“ und ANTWORT der Landesregierung Im September 2017 veröffentlichte ein russischer Hooligan-Channel ein Video über die Gruppierung „Nordische Wut“. Hierin berichten Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ unter anderem über sogenannte organisierte Drittortauseinandersetzungen, einschließlich eigens zu diesem Zweck durchgeführten Trainings, sowie die Aufnahme neuer Gruppenmitglieder. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1159 erklärte die Landesregierung, dass 16 der insgesamt 50 bis 80 Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ aufgrund verschiedener Delikte vorbestraft sind, weitere Mitglieder in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind und zudem zu mehreren Personen Eintragungen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität „rechts“ vorliegen. Laut Medienberichten wurden nach Veröffentlichung des Videos strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gruppierung „Nordische Wut“ eingeleitet (https://www.nordkurier.de/ (mecklenburg-vorpommern/hooligan-gruppe-mit-bis-zu-80-mitgliedernim -visier-der-polizei-1130374211). 1. Wegen welcher Straftatbestände wurden Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Gruppierung „Nordische Wut“ eingeleitet? a) Wie viele Personen sind und/oder waren hiervon jeweils betroffen? b) Wie ist der Stand der Ermittlungsverfahren im Einzelnen? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/3064 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Zusammenhang mit der Gruppierung „Nordische Wut“ wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 129 Strafgesetzbuch (StGB) - Bildung einer kriminellen Vereinigung - geführt. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen drei Beschuldigte und wurde am 16. November 2018 zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Rostock übergeben. 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen Anklage wegen welcher Straftatbestände erhoben? Bislang wurde keine Anklage gegen Personen im Zusammenhang mit der Gruppierung „Nordische Wut“ erhoben. 3. Welche Verfahren wurden mit welcher Begründung und nach welchem Paragrafen der Strafprozessordnung eingestellt? Ein Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde durch das Kriminalkommissariat Rostock am 28. September 2017 von Amts wegen eingeleitet, nachdem am 21. September 2017 ein Video auf dem youtube-Channel „okolofutbola.tv“ veröffentlicht worden war, in dem sich die Gruppierung „Nordische Wut“ vorstellte und sich mit insgesamt 17 „Drittortauseinandersetzungen“ - das heißt Auseinandersetzungen zwischen zwei Hooligangruppierungen - rühmte. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Den Beschuldigten wurde das Verfahren nicht bekannt gemacht. 4. Inwiefern hat sich die Erkenntnislage der Landesregierung zur Gruppierung „Nordische Wut“ seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1159 verändert? Die Erkenntnislage hat sich seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1159 nicht verändert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3064 3 5. Haben Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ seit Oktober 2017 an politischen Versammlungen, wie Demonstrationen und/oder anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen? a) Wenn ja, um welche handelte es sich dabei im Einzelnen? b) Wie viele Mitglieder der Gruppierung nahmen jeweils daran teil? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Es handelte sich um drei Versammlungen unter freiem Himmel in Rostock. Am 11. Juni 2018 (Rostock Lütten-Klein) nahmen drei, am 20. Oktober 2018 (Rostock Innenstadt) fünf und am 12. Dezember 2018 (Rostock Kröpeliner-Tor-Vorstadt) zwei Mitglieder der Gruppierung teil. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Gruppierung „Nordische Wut“ unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2015, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Hooligan-Gruppierungen als kriminelle Vereinigungen nach § 129 StGB einzustufen sind (vgl. Bundesgerichtshof, 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14) sowie der Tatsache, dass die Gruppierung „Nordische Wut“ laut Einträgen in Internetforen an geplanten Drittortauseinandersetzungen beteiligt war (vgl. https://hooliganstv.com/arranged-fightsfrom -this-weekend/)? Die zu der Gruppierung im Rahmen der Ermittlungen bekannt gewordenen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden reichen nicht aus, um sie als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB einzustufen. Zunächst konnten die im Rahmen des Videos getätigten Angaben zu Drittortauseinandersetzungen nicht verifiziert werden. Darüber hinaus konnten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine feste Organisationsstruktur - wie sie § 129 StGB voraussetzt - festgestellt werden. Seit der Veröffentlichung des Videos traten einzelne Mitglieder der Gruppierung im Zusammenhang mit Fußballspielen des FC Hansa Rostock auf, wobei keine Erkenntnisse zu durch die Gruppierung oder deren Mitglieder in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten vorliegen.