Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3066 7. Wahlperiode 29.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Gescheiterte Abschiebungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele gescheiterte Abschiebungen hat es zwischen 2009 und 2018 in Mecklenburg-Vorpommern gegeben (bitte nach Jahr, Grund und Anzahl auflisten)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Jahr Anzahl Gründe Renitenz Rechtsmittel untergetaucht Kirchenasyl sonstige* 2009 75 6 9 35 25 2010 64 12 13 25 14 2011 93 13 11 28 41 2012 134 4 6 57 67 2013 319 12 26 137 144 2014 737 29 12 355 30 311 2015 1.173 27 11 464 9 662 2016 900 37 44 481 22 316 2017 854 99 37 322 42 354 2018 932 148 8 450 43 283 * Als sonstige Gründe werden beispielhaft aufgezählt: - das Vorbringen von medizinischen Gründen, Unvollständigkeit des Familienverbandes, Flugausfälle, verspätete Ankunft am Flughafen oder restriktive Handhabung von Überstellungsregelungen durch EU-Mitgliedstaaten Vor 2014 wurde „Kirchenasyl“ als Scheiterungsgrund statistisch nicht erfasst. Drucksache 7/3066 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele erfolgreiche Abschiebungen hat es zwischen 2009 und 2018 in Mecklenburg-Vorpommern gegeben (bitte nach Jahr und Anzahl auflisten)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Jahr Anzahl 2009 153 2010 135 2011 257 2012 292 2013 477 2014 505 2015 1.200 2016 846 2017 497 2018 368 3. Welche Rechtsfolgen sind für die von den gescheiterten Abschiebungen betroffenen Ausländer bezüglich ihres Aufenthaltsstatus jeweils eingetreten? Die jeweiligen Rechtsfolgen, die aus einer gescheiterten Abschiebung resultieren, werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine händische Auswertung aller gescheiterten Abschiebungen würde erfordern, alle Fälle seit dem Jahr 2009 zu überprüfen. Dabei würde es sich um 5.281 Ausländerakten handeln. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/2955 verwiesen.