Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3072 7. Wahlperiode 18.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Repowering des Windparks in Altefähr und ANTWORT der Landesregierung Die Ostsee-Zeitung berichtete am 21. Dezember 2018 über einen möglichen Verlust des Welterbe-Status der Hansestadt Stralsund, aufgrund des geplanten Repowering des Windparks in Altefähr. 1. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen des Repowering von Windkraftanlagen auf das allgemeine Landschaftsbild und insbesondere auf denkmalgeschützte Stadtteile und Städte mit Welterbe- Status ein? Dies hängt vom jeweiligen Anlagenstandort, der Anzahl und der Höhe der Windenergieanlagen ab und kann daher nur im Einzelfall beantwortet werden. Es können Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie des Denkmalschutzes berührt werden, die bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berücksichtigt werden. Es ist Aufgabe der erforderlichen Planungs- beziehungsweise Zulassungsentscheidung, die betroffenen Belange konkret zu ermitteln und zu bewerten, ob und gegebenenfalls unter welchen Schutzmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen an den Schutz dieser Belange Rechnung getragen werden kann. Drucksache 7/3072 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Ist es nach Auffassung der Landesregierung möglich, dass das geplante Repowering des Windparks in Altefähr zu einer Aberkennung des Welterbe-Status für Stralsund führt? a) Wenn ja, ist es vorgesehen, die UNESCO im Falle einer Modernisierung des Windparks Altefähr einzubeziehen, um eine Aberkennung zu verhindern? b) Wenn nicht, auf welcher Grundlage beruht diese Auffassung der Landesregierung? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat keine Kenntnis von geplanten Repoweringmaßnahmen des Windparks in Altefähr; daher kann der Grad der Betroffenheit des Landschaftsbildes oder gar eine Gefährdung des Welterbe-Status der Hansestadt Stralsund durch etwaige Maßnahmen nicht abgeschätzt werden. 3. Ist der Landeregierung bekannt, welche weiteren Maßnahmen zur Modernisierung des Windparks seitens des Betreibers der Windkraft- Development-Management-GmbH (WIDEMAG) vorgesehen sind? a) Wenn ja, welche Maßnahmen sind das? b) Wenn nicht, mit wem hat der Betreiber entsprechende Maßnahmen abzustimmen? c) Welche Genehmigungen muss der Betreiber dafür wo einholen? Die Fragen 3 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. Zu b) Ein Repowering der Windenergieanlagen wäre zunächst mit der Gemeinde abzustimmen. In der Planungsregion Vorpommern ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen grundsätzlich innerhalb der im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) festgelegten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig. Dies gilt auch für das Repowering von Altanlagen. Da sich die Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Altefähr außerhalb der im Entwurf der 2. Änderung des RREP VP vorgesehenen Eignungsgebiete liegen, kann die im Entwurf zur 2. Änderung des RREP VP, Programmsatz 6.5 (8), enthaltene Ausnahmeregelung zu den Altgebieten greifen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3072 3 Gemäß der sogenannten planerischen Öffnungsklausel ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb der dort dargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen (Gesamtkarte 1 : 100.000) ausnahmeweise zulässig, wenn die Windenergieanlagen in einer der Sonderbauflächen für Windenergieanlagen („Altgebiet“), die in der Übersichtskarte (Blatt 1 und Blatt 2) zeichnerisch dargestellt sind, errichtet werden sollen und wenn die Standortflächen der Windenergieanlagen durch Darstellung in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde bauleitplanerisch gesichert worden sind. Zu diesem Zweck muss die Gemeinde für den auf ihr Gemeindegebiet entfallenden räumlichen Anteil eines Altgebietes einen Flächennutzungsplan aufstellen oder ändern, um eine über den Bestandsschutz hinausgehende Nutzung der Altgebiete oder auch nur einer Teilfläche hiervon für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen bauleitplanerisch zu sichern. Es liegt allein in der Entscheidungskompetenz der Gemeinden, von der planerischen Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. Die Gemeinde Altefähr verfügt seit dem Jahr 2000 über einen wirksamen Flächennutzungsplan mit einer entsprechenden Darstellung. Dies verpflichtet sie jedoch nicht, das im Flächennutzplan dargestellte Altgebiet beizubehalten. Sofern die Gemeinde ein Repowering der Windenergieanlagen befürwortet, kann sie aufgrund der bereits getroffenen Darstellung im Flächennutzungsplan von der planerischen Öffnungsklausel Gebrauch machen. Sollte die Gemeinde Altefähr ein Repowering der Windenergieanlagen hingegen ablehnen, müsste sie ihren Flächennutzungsplan ändern und die noch verbindliche Darstellung des Sondergebiets Windenergie streichen. Zu c) Für die Errichtung und den Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dies gilt auch für ein mögliches Repowering. 4. Auf welche Größe beläuft sich die zusätzliche Fläche, die den Windmühlenbauern für das Repowering zugewiesen wird (bitte graphisch darstellen)? Das Repowering bezieht sich ausschließlich auf die sogenannten Altgebiete. Zusätzliche Flächen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die von einem Altgebiet räumlich berührte Gemeinde kann, muss aber nicht von der planerischen Öffnungsklausel Gebrauch machen. Da weder vorhersehbar ist, welche Gemeinden von der planerischen Öffnungsklausel Gebrauch machen werden, noch in welchen Umfang dies geschehen soll, lässt sich die Größe der zusätzlichen Fläche nicht darstellen. Drucksache 7/3072 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde die Öffnungsklausel festgelegt , nach der laut Ostsee-Zeitung ein Ausbau von 70 auf 250 m Höhe ermöglicht wird? Bei der planerischen Öffnungsklausel handelt es sich um eine Zielausnahme gemäß § 6 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Sofern eine Gemeinde für den auf ihr Gemeindegebiet entfallenden räumlichen Anteil eines Altgebietes einen Flächennutzungsplan aufstellt oder ändert, um eine über den Bestandsschutz hinausgehende Nutzung der Altgebiete oder auch nur einer Teilfläche hiervon für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen bauleitplanerisch zu sichern, obliegt es ihr, auch Höhenbegrenzungen für die Windenergieanlagen aufzunehmen. Sofern keine Höhenbegrenzungen getroffen wurden, bedeutet dies nicht automatisch, dass Windenergieanlagen jeglicher Höhe zulässig sind. Die in den Altgebieten errichteten und betriebenen Windenergieanlagen müssen ebenfalls vollumfänglich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geprüft werden. Sofern der Errichtung von Windenergieanlagen öffentliche Belange wie zum Beispiel des Denkmalschutzes oder des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstehen, sind diese planungsrechtlich unzulässig und damit nicht genehmigungsfähig.