Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3073 7. Wahlperiode 12.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Verurteilung und Radikalisierung des Terroristen Yamen A. und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung In grundsätzlicher Hinsicht ist zu der Kleinen Anfrage anzumerken, dass 1. die darin angesprochenen Fragen nach den persönlichen Verhältnissen des A. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden dürfen und es sich 2. im konkreten Fall um ein Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft handelt, sodass auch nur dort Informationen zu diesem Verfahren erfragt werden können und 3. Fragen zum Gerichtsprozess in die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Hamburg fallen beziehungsweise in die der Generalbundesanwaltschaft als weitere formelle Beteiligte des Prozesses. Schließlich ist 4. auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission zu verweisen, soweit es um Fragen zum Zuständigkeitsbereich der hiesigen Verfassungsschutzbehörde geht, welche sich auf nicht offen verwendbare Erkenntnisse richten. Drucksache 7/3073 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Vorsitzende des Hamburger Staatsschutzsenats, Ulrike Taeubner, begründet die 6,5 Jahre Haft gegenüber dem verurteilten Terroristen Yamen A. mit den Worten: „Sie wollten eine Straftat gegen das Leben begehen, die geeignet ist, den Bestand und die Sicherheit des Staates zu gefährden.“ (Quelle: https://www.dw.com/de/sechseinhalb-jahre-haft-f% C3%BCr-yamen-a/a-46522778) Nach der Verurteilung ergeben sich Fragen zu Umfeld, Motivlage und Radikalisierungsprozess der Person. 1. Liegt der Landesregierung die Urteilsbegründung im Fall Yamen A. vor (bei Vorliegen bitte anhängen)? Eine Ausfertigung des schriftlichen Urteils gegen den Angeklagten liegt der Landesregierung nicht vor, weil das Strafverfahren durch den Generalbundesanwalt in eigener Zuständigkeit gemäß § 74a Absatz 1 Nr. 2 und § 120 Absatz 2 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geführt und vor dem zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde. 2. Aufgrund welcher Hinweise oder Erkenntnisse konnten die Sicherheitsbehörden auf den damals Terrorismusverdächtigen schließen (bitte Erkenntnisse im Einzelnen chronologisch aufzeigen)? a) Wie sind die damaligen Erkenntnisse zustande gekommen? b) Welche Sicherheitsbehörden waren an der Aufdeckung des Falls insgesamt beteiligt? 3. In welchen sozialen Netzwerken hat der Verurteilte nach Anleitungen für den Bombenbau gesucht? In welcher Form sind diese sozialen Netzwerke von deutschen Sicherheitsbehörden überwacht worden? Die Fragen 2 und 3 einschließlich der Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft wird verwiesen. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum religiösen Alltag von Yamen A.? a) Welcher islamischen Glaubensrichtung gehört Yamen A. an? b) Welche Moscheen hat Yamen A. während seines Aufenthalts in Schwerin oder anderswo besucht? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3073 3 5. Welche Erkenntnisse zum Radikalisierungsprozess von Yamen A. hat die Landesregierung seit der Festnahme gewonnen? a) Bei welcher Institution hatte Yamen A. nach Kenntnis der Landesregierung einen Deutschkurs absolviert? b) Bei welcher Institution hatte Yamen A. nach Kenntnis der Landesregierung einen Lehrgang „Leben in Deutschland“ absolviert? c) Haben ausländische Kontaktpersonen sein terroristisches Bestreben bestärkt? Fragen 4 und 5 einschließlich der Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Aus datenschutzrechtlichen sowie Sicherheitsgründen können seitens der Landesregierung keine Auskünfte zu Erkenntnissen mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist der Prozess der Radikalisierung auch ein Bestandteil des Ermittlungsverfahrens. Auf die Zuständigkeit der Generalbundesanwaltschaft wird verwiesen. 6. In welcher Haftanstalt wurde Yamen A. nach Kenntnis der Landesregierung nach der Verurteilung untergebracht? Der Angeklagte ist aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2018 in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern überstellt worden, bis über die Rechtskraft des Urteils entschieden sein wird. Da im Hinblick auf die Mitteilung der Überstellung des Angeklagten Yamen A. gleichzeitig auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind, können keine Angaben zum Ort der Haftanstalt getätigt werden. 7. Sind nach Kenntnis der Landesregierung im Zuge der Verhandlungen weitere in Deutschland sich aufhaltende Personen in den Fokus der Ermittlungen geraten? a) Wenn ja, Personen sind dies? b) Wenn ja, warum sind diese in den Fokus geraten? 8. Hatte Yamen A. Kontakt zu Islamisten in Deutschland? a) Wenn ja, in welcher Form wurde dieser Kontakt gepflegt? b) Wenn ja, wurden diese Personen bei der Gerichtsverhandlung gehört? c) Wenn ja, waren diese in die Planungen von Yamen A. eingebunden ? Die Fragen 7 und 8 einschließlich der Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/3073 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Auf die Zuständigkeit des Staatsschutzsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg beziehungsweise der Generalbundesanwaltschaft wird verwiesen. 9. Ist nach Kenntnis der Landesregierung im Fall des verurteilten Yamen A. eine Ausweisungsverfügung ergangen? Wenn nicht, aus welchen Gründen ist dies bisher nicht geschehen? Eine Ausweisungsverfügung ist derzeit noch nicht ergangen. Die Ausländerbehörde kann zwar über eine Ausweisung eigenständig befinden, jedoch wäre hierbei der Sachverhalt aus dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Strafprozess einzubeziehen. Um die Rechtssicherheit eines möglichen Ausweisungsbescheides zu erhöhen, soll die Rechtskraft des Strafurteils abgewartet werden, zumal eine Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt ohnehin wegen des in diesem Fall besonderen Strafverfolgungsinteresses einerseits und wegen der politischen Lage in Syrien andererseits nicht in Betracht kommt.