Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3075 7. Wahlperiode 31.01.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Umgang mit sogenannten „Schwarzfahrern“ bei der Bahn und ANTWORT der Landesregierung Ein Zugbegleiter der Deutschen Bahn gab mir anlässlich eines konkreten Falles im Intercity von Schwerin nach Stralsund, bei dem ein Migrant keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, Auskunft über eine Anweisung des Managements der Deutschen Bahn an die Zugbegleiter bezüglich des Umgangs mit derartigen „Schwarzfahrern“. Danach sind die Zugbegleiter gehalten, die Personalien und den Wohnort des/der „Schwarzfahrers/Schwarzfahrerin“ zu ermitteln und weiterzugeben, wonach ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Fahrkosten beauftragt wird. Die betroffene Person kann die Fahrt danach bis zum gewünschten Zielort fortsetzen. 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über diese Vorgehensweise der Bahn bei „Schwarzfahrten“? Die geschilderte Vorgehensweise entspricht § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in Verbindung mit Punkt 3.8 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutsche Bahn AG (BB Personenverkehr). Drucksache 7/3075 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es eine vergleichsweise Vorgehensweise bei Regionalzügen im Auftragsbereich des Landes und bei Privatbahnen in Mecklenburg- Vorpommern? Ja. Ergänzend zu § 12 EVO gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen des betroffenen Eisenbahnunternehmens. 3. Welche Inkassounternehmen sind mit dem Eintreiben der Forderungen der Deutschen Bahn oder anderer Bahn-Unternehmen beauftragt ? 4. Wie hoch ist die Erfolgsrate der Inkassounternehmen? 5. Welche Kosten stellen die Inkassounternehmen für ihre Aktivitäten dem zuständigen Auftraggeber in Rechnung? Wie werden die Inkassounternehmen vergütet? Die Fragen 3, 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Die Forderungsbeitreibung ist eine wirtschaftliche unternehmerische Entscheidung des betroffenen Eisenbahnunternehmens. Die Landesregierung hat in diesem unternehmerischen Bereich keine Aufsichtsbefugnisse und dementsprechend keine Kenntnis. Allgemein bekannt ist jedoch, dass die Deutschen Bahn AG entsprechende Forderungen der Infoscore Forderungsmanagement GmbH übergibt. 6. Wer trägt die Fahrkosten, das erhöhte Beförderungsentgelt (Strafgebühr ) bzw. die Inkassokosten, wenn, wie im oben geschilderten Fall, zu erwarten ist, dass die Forderung nicht eingetrieben werden kann? Beauftragungsrisiken tragen grundsätzlich die Auftraggeber. Siehe hierzu ergänzend die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3075 3 7. Gilt die oben beschriebene Vorgehensweise, wonach nach Feststellung der Personalien die Fahrt fortgesetzt werden kann, für alle „Schwarzfahrerinnen/Schwarzfahrer“ der Bahn? Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 EVO kann ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt, von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Ob eine Fahrt fortgesetzt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (zum Beispiel Fahrgast, Uhrzeit, Fahrtstrecke). 8. Welche Vorgehensweise gilt, wenn die Personalien und der Wohnort der „Schwarzfahrerin“ des „Schwarzfahrers“ nicht zuverlässig festgestellt werden können? Ist die Identitätsfeststellung, in der Regel mittels eines Lichtbildausweis, nicht möglich, wird regelmäßig die Bundespolizei hinzugezogen. 9. Wie viele Fälle an „Schwarzfahrten“ mit der Bahn gab es 2018 in Mecklenburg-Vorpommern? a) Von wie vielen Fahrgästen wurde 2018 in Mecklenburg- Vorpommern das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt? b) Wie hoch ist dabei der Anteil an deutschen Staatsbürgern? Im Schienenpersonennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2018 insgesamt 7.139 Fahrgäste festgestellt, die zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 EVO verpflichtet waren. Zu a) Die Zahl der Fahrgäste, von denen im Jahr 2018 der erhöhte Fahrpreis nach § 12 EVO tatsächlich zu zahlen war, kann nicht beziffert werden. Sie liegt jedoch niedriger als die Zahl der Fahrgäste, die zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 EVO verpflichtet sind. In bestimmten Fällen wird nämlich den jeweiligen Beförderungsbestimmungen entsprechend von der Geltendmachung des erhöhten Fahrpreises nach § 12 EVO abgesehen. Dies ist der Fall, wenn der Fahrgast nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer gültigen Fahrkarte war oder der Erwerb einer Fahrkarte vor Fahrtantritt aus Gründen, die durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht möglich war (Pkt. 3.8.1 BB Personenverkehr). Drucksache 7/3075 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zu b) Der Anteil an deutschen Staatsbürgern kann nicht beziffert werden. Eine Erfassung der Staatsbürgerschaft erfolgt seitens der Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht.