Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3081 7. Wahlperiode 26.02.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Ostdeutsche in Führungspositionen in der Verwaltung, der Justiz und den Hochschulen des Landes sowie in Unternehmen mit Landesbeteiligung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Voranzustellen ist, dass die Landesverwaltung bei der Stellenbesetzung die Auswahl ausschließlich anhand der Ausschreibungskriterien, welche die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgeben, trifft. Hierbei ist die Landesregierung insbesondere an Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes gebunden, wonach jeder Deutsche allein nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, ohne hierbei aufgrund seiner Herkunft oder Heimat bevorteilt oder benachteiligt zu werden. Die Berücksichtigung einer „ostdeutschen“ oder „westdeutschen“ Herkunft bei der Stellenbesetzung ist unzulässig. Zur Definition der Herkunft als „ostdeutsch“ bezieht sich die Fragestellerin auf die Studie „Wer beherrscht den Osten?“ des Instituts für Kommunikations- und Medienwissenschaft der Universität Leipzig aus dem Jahr 2016. Hiernach gilt als „ostdeutsch“, wer vor dem 31. Dezember 1975 in der DDR geboren wurde und bis 1989 oder kurz zuvor dort gelebt hat. Aus Sicht der Landesregierung ist die gewählte Definition unzureichend und diskriminierend, da sie wesentlichen Personengruppen die Eigenschaft, „ostdeutsch“ zu sein, abspricht. Zum einen betrifft dies qua Definition die vor dem 7. Oktober 1949 geborenen Personen, Vertriebene und Spätaussiedler, aus dem Ausland zugewanderte Personen und nach dem 31. Dezember 1975 geborene Personen, die sich aufgrund eigener sozialer Prägung mitunter dennoch als „ostdeutsch“ empfinden könnten. Drucksache 7/3081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zum anderen werden durch die gewählte Definition gerade jene Personen ausgeschlossen, welche u. a. aufgrund politischer Verfolgung vor 1989 aus der DDR geflohen und gegebenenfalls nach 1989 wieder zurückgekehrt sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern aus dem alten Bundesgebiet zugewanderte Menschen, welche mithin seit mehr als zwei Jahrzehnten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR leben, die Einordnung als „ostdeutsch“ abgesprochen werden kann. Um das Ergebnis nicht zu verfälschen, wurden im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Personen, die vor dem 7. Oktober 1949 geboren wurden, nur anhand des zweiten Definitionsmerkmals eingruppiert. Der Anteil der nach dem 31. Dezember 1975 Geborenen wurde darüber hinaus als eigene Teilmenge dargestellt, da anderenfalls aufgrund der gewählten Definition eine perspektivische Abnahme von „Ostdeutschen“ in Führungspositionen aufgrund der demographischen Entwicklung nicht abgebildet würde. In den bei der Beantwortung angegebenen Prozentsätzen können Rundungsdifferenzen auftreten, wodurch sich in der Summe geringfügige Abweichungen vom Wert 100 Prozent ergeben können. Verschiedene Studien, etwa die der Universität Leipzig „Wer beherrscht den Osten?“ aus Mai 2016, belegen, dass Ostdeutsche in Führungspositionen u. a. in der Politik und Wirtschaft immer noch klar unterrepräsentiert sind. Aktuell finanziert das Bundesfamilienministerium ein zweijähriges Forschungsprojekt, welches die Gründe der Unterrepräsentanz Ostdeutscher in den gesamt- wie den ostdeutschen Eliten untersuchen sowie mögliche Konsequenzen aufzeigen soll. Mit der Kleinen Anfrage soll die Entwicklung und der aktuelle Sachstand in Mecklenburg-Vorpommern eruiert werden. Bei der Definition der Herkunft aus Ost- bzw. Westdeutschland wird die Landesregierung gebeten, sich an die Methodik der Studie der Universität Leipzig „Wer beherrscht den Osten?“ zu orientieren. Demnach gilt als Ostdeutscher, wer vor dem 31. Dezember 1975 in der DDR geboren wurde und dort bis 1989 oder kurz zuvor gelebt hat. Für Berlin ist nach dem Ost- und Westteil der Stadt zu unterscheiden. Hinsichtlich der Definition von Führungspositionen in der Verwaltung, der Justiz und in den Hochschulen können Abwesenheitsvertretungen sowie Beauftragungen mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte oder vergleichbare Tatbestände unberücksichtigt bleiben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3081 3 1. Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Regierungsmitglieder (bitte hier und im Folgenden für den Zeitraum 2008 bis 2018 für jedes Jahr angeben)? a) Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Staatssekretärinnen und Staatssekretäre? b) Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Ministerien? c) Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Referatsleiterinnen und Referatsleiter in den Ministerien? Die erwünschten Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Jahr (Stichtag ist jeweils der 1. Januar) Regierungsmitglieder Angaben in Prozent „ostdeutsch“ „westdeutsch“ nach dem 31.12.1975 geboren 2008 67 33 0 2009 67 33 0 2010 67 33 0 2011 67 33 0 2012 56 33 11 2013 56 33 11 2014* 57 29 14 2015 44 44 11 2016 44 44 11 2017 44 33 22 2018 56 22 22 * Zum Stichtag 1. Januar 2014 waren zwei Regierungsmitglieder für ein weiteres Ressort geschäftsführend. Zu a) Die erwünschten Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Sie schließen auch die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ein. Drucksache 7/3081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Jahr (Stichtag ist jeweils der 1. Januar) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Angaben in Prozent „ostdeutsch“ „westdeutsch“ nach dem 31.12.1975 geboren 2008 25 75 0 2009 33 67 0 2010 33 67 0 2011 33 67 0 2012 50 50 0 2013 50 50 0 2014 40 60 0 2015 50 50 0 2016 50 50 0 2017 33 50 17 2018 33 50 17 Zu b) Die erwünschten Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Aufgrund der analogen Dotierung wurden neben den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern auch der Regierungssprecher (Sonderdienstvertrag nach B 6 der Bundesbesoldungsordnung) und die Dienststellenleiterin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern in Berlin (Sonderdienstvertrag nach B 5 der Bundesbesoldungsordnung) mit aufgenommen. Jahr (Stichtag ist jeweils der 1. Januar) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Angaben in Prozent „ostdeutsch“ „westdeutsch“ nach dem 31.12.1975 geboren 2008 34 66 0 2009 31 69 0 2010 29 71 0 2011 26 74 0 2012 27 73 0 2013 29 71 0 2014 35 65 0 2015 31 69 0 2016 33 67 0 2017 38 63 0 2018 35 65 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3081 5 Zu c) Maschinell auswertbare Daten zur Beantwortung der Frage 1 c) liegen der Landesregierung nicht vor. Die Beantwortung wäre nur durch Einsichtnahme und händische Auswertung aller in den Personalakten befindlichen Lebensläufe sämtlicher Referatsleiterinnen und Referatsleiter möglich. Dies ist bei den insgesamt etwa 300 Referatsleiterinnen und Referatsleitern in der Staatskanzlei und den Ministerien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 2. Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Leiterinnen oder Leiter der Landesbehörden und Landesinstitute (ausgenommen die Bereiche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzug)? Die erwünschten Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle Jahr (Stichtag ist jeweils der 1. Januar) Leiterinnen und Leiter der Landesbehörden Angaben in Prozent „ostdeutsch“ „westdeutsch“ nach dem 31.12.1975 geboren 2008 59 41 0 2009 59 41 0 2010 61 39 0 2011 57 41 2 2012 59 39 2 2013 54 44 2 2014 55 43 2 2015 55 43 2 2016 52 44 4 2017 57 39 4 2018 60 37 4 Drucksache 7/3081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 3.Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren in der Gerichtsbarkeit des Landes? a) Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften? b) Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Leiterinnen und Leiter von Strafvollzugsanstalten einschließlich des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit? Die Frage kann hinsichtlich der vergangenen zehn Jahre (2008 bis 2017) nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beantwortet werden. Die entsprechenden Personaldaten ausgeschiedener Präsidenten beziehungsweise Direktoren sind aus Gründen des Datenschutzes nicht in der verwendeten Software EPOS verfügbar, zumal nicht benötigte Daten grundsätzlich nicht mehr gespeichert werden dürfen. Über die Wohnorte der Präsidenten beziehungsweise Direktoren im Jahr 1989 gibt es zudem keine Daten. Es werden im Justizministerium auch keine Listen für alle Gerichte (einschließlich der schon aufgelösten) mit den bisherigen Präsidenten beziehungsweise Direktoren geführt. Eine händische Auswertung der noch in Papier vorhandenen Personalakten ist unverhältnismäßig und mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren. Der Anteil „ostdeutscher“ Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2018 beträgt 0 Prozent. Der Anteil „ostdeutscher“ Gerichtsdirektorinnen und Gerichtsdirektoren im Sinne der Fragestellung im Jahr 2018 beträgt 23,5 Prozent. Zu a) Der Anteil „ostdeutscher“ Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften im Sinne der Fragestellung beträgt im Jahr 2018 insgesamt 20 Prozent. Zu b) Der Anteil „ostdeutscher“ Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten und des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit im Jahr 2018 beträgt im Sinne der Fragestellung insgesamt 60 Prozent. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3081 7 4. Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist (bitte die wesentlichen Landesbeteiligungen entsprechend des Beteiligungsberichtes berücksichtigen)? Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Mitglieder in Aufsichtsräten von Unternehmen, die die Landesregierung bzw. deren Geschäftsbereiche vertreten? Die Frage kann hinsichtlich der vergangenen zehn Jahre (2008 bis 2017) nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beantwortet werden. Die entsprechenden Personaldaten ausgeschiedener Personen sind nicht in auswertbarer Form verfügbar, zumal nicht benötigte Daten grundsätzlich nicht mehr gespeichert werden dürfen. Über die Wohnorte der betreffenden Personen im Jahr 1989 gibt es zudem keine Daten. Eine Beschaffung und händische Auswertung der noch in Papier vorhandenen Personalakten ist unverhältnismäßig und mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren. Der Anteil „ostdeutscher“ Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer im Sinne der Fragestellung beträgt im Jahr 2018 insgesamt 48 Prozent. Der Anteil von Personen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden und damit aufgrund ihres Alters nicht mehr als „ostdeutsch“ definiert sind, beträgt 5 Prozent. Der Anteil „ostdeutscher“ Mitglieder in Aufsichtsräten von Unternehmen, die die Landesregierung bzw. deren Geschäftsbereiche vertreten, im Jahr 2018 beträgt im Sinne der Fragestellung 41 Prozent. Der Anteil der Personen, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden und damit nicht mehr als „ostdeutsch“ definiert sind, beträgt 3 Prozent. 5. Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler an den Universitäten des Landes? Wie hoch ist der Anteil ostdeutscher Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler an den Fachhochschulen des Landes? Aufgrund der geringen Anzahl der betreffenden Personen je abgefragte Gruppe (kleiner oder gleich 3) werden aus Gründen des Datenschutzes die Angaben für die Gruppen insgesamt kumuliert dargestellt, um Rückschlüsse auf die Einzelpersonen zu vermeiden. Drucksache 7/3081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Jahr (Stichtag ist jeweils der 1. Januar) Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler an den Universitäten und Fachhochschulen Angaben in Prozent „ostdeutsch“ „westdeutsch“ nach dem 31.12.1975 geboren 2008 18 82 0 2009 20 80 0 2010 20 80 0 2011 27 73 0 2012 36 64 0 2013 20 80 0 2014 17 83 0 2015 17 83 0 2016 17 83 0 2017 8 92 0 2018 36 64 0 6. Wie hoch ist der Anteil der ostdeutschen Präsidentinnen und Präsidenten des Landesrechnungshofes? Wie hoch ist der Anteil der ostdeutschen weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes? Das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten erstreckt sich auf die Landesregierung und die von ihr zu verantwortenden Aufgabenbereiche (Artikel 40 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Der Landesrechnungshof ist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 1 des Landesrechnungshofgesetzes als oberste Landesbehörde und unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen und nicht Teil der Landesregierung. 7. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung und den aktuellen Sachstand des Anteils ostdeutscher Führungskräfte in der Verwaltung, der Justiz und den Hochschulen des Landes sowie in Unternehmen mit Landesbeteiligung? Der aktuelle Sachstand, der sich auch in der Beantwortung der Fragen 1 bis 6 widerspiegelt, ist den historisch geschuldeten Bedarfen an fachlich geeigneten und erfahrenen Führungskräften in der öffentlichen Verwaltung unmittelbar nach 1990 geschuldet. Die in den Anfängen der 1990er-Jahre besetzten Dienstposten für Führungskräfte sind auch heute noch zum größten Teil mit diesen Beschäftigten besetzt. Ersetzungsbedarfe entstehen hier fast ausschließlich bei Eintritt in den Ruhestand. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3081 9 8. Welche Schlussfolgerungen hat die Landesregierung gezogen, um den Anteil ostdeutscher Führungskräfte in ihrem Verantwortungs- und Beeinflussungsbereich signifikant zu erhöhen? Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes nach dem Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen. § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) konkretisiert diesen Grundsatz für Beamtinnen und Beamte dahingehend, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethische Herkunft, Behinderung , Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen sind. Eine Bevorzugung von Beamtinnen und Beamten mit ostdeutscher Herkunft würde demnach gegen das gesetzliche Verbot gemäß § 9 des Beamtenstatusgesetzes verstoßen. Dasselbe gilt entsprechend für Stellenbesetzungen mit Tarifbeschäftigten. Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gemäß § 9 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) eröffnet § 4 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V) für die Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden . Aber auch diese Stellen wurden und werden nach dem Prinzip der Bestenauslese besetzt, damit die mit den Stellen verbundenen Fach- und Führungsaufgaben entsprechend ausgeübt werden können. Langjährige Verwaltungs- und Führungserfahrung sind neben der fachlichen Geeignetheit hier die ausschlaggebenden Kriterien, damit die an die Führungsaufgabe gestellten Anforderungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen werden fast 30 Jahre nach der Deutschen Einheit selbstverständlich auch durch Beschäftigte mit ostdeutscher Herkunft erfüllt, sodass sich dies zukünftig auch bei den Besetzungen widerspiegeln wird, ohne dass dies ein Auswahlkriterium sein wird. 9. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu Forderungen, bundesweit eine „Ost-Quote“ einzuführen, die sich am Bevölkerungsanteil der Ostdeutschen orientiert? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass der Anteil von Ostdeutschen in Führungspositionen in vielen Bereichen der Gesellschaft erhöht werden muss. Die Einführung einer „Ost-Quote“ begegnet allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Auswahlentscheidungen nach Maßgabe der Herkunft sind demnach grundsätzlich unzulässig. Möglicherweise könnten Instrumente, wie Zielvereinbarungen, und auch die öffentliche Diskussion zur Erhöhung des Anteils von Ostdeutschen in Führungspositionen beitragen.