Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3094 7. Wahlperiode 15.02.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Fortführung des „Schulbauprogramms“ im Jahr 2019 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Gemäß § 102 Absatz 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind die Schulträger dafür zuständig, die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten. Um Schulträger bei der Sanierung von Schulgebäuden stärker zu unterstützen, hat die Landesregierung ein Sonderprogramm für den Schulbau im Umfang von 110 Millionen Euro aufgelegt . 100 Millionen Euro sind für öffentliche Schulen und 10 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Zusammen mit weiteren Mitteln über bestehende Förderprogramme stehen insgesamt 325 Millionen Euro für Schulbaumaßnahmen zur Verfügung. Mit diesen Fördermitteln sollen 129 Schulbauprojekte finanziert werden. 1. In welcher Höhe stehen Mittel im Rahmen des „Schulbauprogramms“ der Landesregierung für Anträge, die nach dem 31. August 2018 bis 2022 gestellt wurden und werden, zur Verfügung? Die Mittel aus dem Sonderprogramm des Landes sind vollständig gebunden. Mit Blick auf die bevorstehende Aufstellung des Haushalts für die Jahre 2020 bis 2021 kann die Höhe weiterer Mittel im Rahmen eines „Schulbauprogramms“ derzeit nicht konkret beziffert werden. Für den Zeitraum 31. August 2018 bis 31. Dezember 2020 wurden im Rahmen von EU-Förderprogrammen zusätzlich 24 Millionen Euro für Schulbaumaßnahmen bereitgestellt. Drucksache 7/3094 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Kapazitätserweiterungen wurden mit den bisher aus dem „Schulbauprogramm“ zur Verfügung gestellten Mitteln erreicht? Angaben zu Kapazitätserweiterungen werden im Rahmen der unterschiedlichen Förderverfahren nicht explizit abgefragt. Für acht der bislang abgeschlossenen Maßnahmen liegen Angaben zu Kapazitätserweiterungen vor. Es wurden 679 Schulplätze, 18 Klassenräume und zwei Fachräume zusätzlich geschaffen. 3. Aus welchen Förderprogrammen oder Haushaltstiteln stehen die Mittel für künftige Anträge im Rahmen des „Schulbauprogramms“ zur Verfügung ? Welche können zur Kapazitätserweiterung genutzt werden? Auf die Ausführungen zur Frage 1 wird hingewiesen. Hinsichtlich der Frage zu den Haushaltstiteln und Förderprogrammen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1712 verwiesen. Mit Ausnahme der Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ können die Mittel aus den in der oben angegebenen Antwort genannten Förderprogrammen beziehungsweise Haushaltstiteln zur Kapazitätserweiterung genutzt werden. 4. Zu welchem Zeitpunkt plant die Landesregierung, Vorgaben für den Bau und die sächliche Ausgestaltung von Schulen zu erlassen (Musterraum - und -flächenvorgaben)? Die Schulträgerschaft als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises umfasst unter anderem insbesondere die Aufgabe, die Schulgebäude und -anlagen zu errichten und zu unterhalten und den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken (§ 102 Schulgesetz). Seitens der Landesregierung ist vorgesehen, den Schulträgern Empfehlungen zum Schulbau unabhängig von Förderungen bereitzustellen. Sie sollen als Planungshilfe und Orientierung für den Planer und den Bauherrn dienen und damit die Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Der Zeitplan zur Umsetzung ist noch nicht endgültig abgestimmt.