Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3103 7. Wahlperiode 14.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Teilhabechancengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Am 1. Januar 2019 trat das sogenannte Teilhabechancengesetz in Kraft, mit dem die Bundesregierung bis zum Jahr 2022 bis zu 150.000 Arbeitsplätze für langzeitarbeitslose Frauen und Männer fördern will. Mittels zweier „Instrumente“, dem neuen § 16i und dem geänderten § 16e im SGB II, sollen „neue Chancen für Langzeitarbeitslose“ geschaffen werden. Der Bund stellt bis zum Jahr 2022 dafür 4 Milliarden Euro zur Verfügung. 1. Wie viele Arbeitsplätze wollen die Jobcenter nach Kenntnis der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2019 mit den zusätzlich bereit gestellten Mitteln im Rahmen des SGB II nach § 16e und § 16i fördern (bitte je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt und je Paragraf darstellen)? Die Angaben können folgender Übersicht entnommen werden. Drucksache 7/3103 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Landkreis/kreisfreie Stadt § 16i § 16e Hansestadt Rostock 60 50 Landeshauptstadt Schwerin 69 35 Landkreis Rostock 50 60 Ludwigslust-Parchim 50 46 Mecklenburgische Seenplatte 159 46 Nordwestmecklenburg 70 55 Vorpommern-Greifswald 105 97 Vorpommern-Rügen 65 65 Mecklenburg-Vorpommern 628 454 Quelle: Bundesagentur für Arbeit/zugelassener kommunaler Träger Vorpommern-Rügen 2. Inwieweit ist ein Übergang aus anderen Förderungen, zum Beispiel dem Bundesfreiwilligendienst, der Förderung im Rahmen des Programms „Soziale Teilhabe“ oder einer Weiterbildung etc. in die Förderung nach § 16e bzw. § 16i SGB II a) grundsätzlich möglich, b) nach einer Wartefrist möglich, c) gar nicht möglich? Die Fragen werden 2 a), 2 b) und 2 c) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist ein Übergang aus dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“ und „FAV a. F.“ (Förderung von Arbeitsverhältnissen alte Fassung) unter den in Absatz 10 des § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) genannten Voraussetzungen direkt ohne Wartefrist möglich. Genauso verhält es sich zukünftig auch bei einem begründeten Wechsel aus einem nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigungsverhältnis in eine weitere Förderung nach § 16i SGB II. In allen anderen Fällen ist ein vorheriger Leistungsbezug notwendig. Eine Wartefrist ist nicht vorgesehen. Unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme genügt ein Tag Leistungsbezug, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Bei Förderungen gemäß § 16e SGB II sind direkte Übergänge nicht vorgesehen. Eine Wartefrist ist ebenfalls nicht vorgesehen. Unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme genügt ein Tag Leistungsbezug, wenn die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Einen konkreten Förderausschluss in Bezug auf bestimmte zuvor absolvierte Maßnahmen hat der Gesetzgeber für beide Leistungen nicht formuliert. Allerdings ist in jedem Einzelfall die Entscheidung zu treffen, ob es sich bei einer Förderung nach § 16e beziehungsweise § 16i SGB II um das am besten geeignete Förderinstrument handelt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3103 3 3. Inwieweit planen die Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern, das maßnahmebegleitende Coaching mit eigenem Personal durchzuführen (bitte die Jobcenter auflisten, die das Coaching mit eigenem Personal durchführen wollen sowie die dafür geplanten Vollzeitäquivalente angeben)? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegen entsprechende Entscheidungen für die gemeinsamen Einrichtungen noch nicht vor. Der zugelassene kommunale Träger Vorpommern-Rügen wird das begleitende Coaching in eigener Verantwortung mit drei Vollzeitäquivalenten umsetzen. Eine Vergabe an Dritte ist nicht vorgesehen. 4. Wer soll das Coaching übernehmen, wenn dies nicht durch die Jobcenter realisiert wird? Jobcenter, die das Coaching nicht mit eigenem Personal durchführen, haben die Möglichkeit, Dritte (Träger) mit der Durchführung zu beauftragen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit einer Kombination von eigenem Personal und Personal von Trägern. 5. Wie stellt sich das geplante Gesamtbudget (Soll) der Bundesagentur für Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt sowie unterschieden nach passiven und aktiven Mitteln in den Jahren 2018 und 2019 dar [bitte insgesamt für Mecklenburg-Vorpommern sowie für beide Rechtskreise (SGB III und SGB II) und je Jobcenter getrennt darstellen sowie Sonderprogramme des Bundes extra ausweisen]? Im Bereich des SGB III standen 2018 für Eingliederungsleistungen 98.821.606 Euro zur Verfügung . Im Jahr 2019 stehen 93.287.090 Euro zur Verfügung. SGB III-Mittel werden auf Ebene der Arbeitsagenturen zur Verfügung gestellt. Angaben nach Jobcentern sind daher nicht möglich . Drucksache 7/3103 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Angaben zur Mittelverteilung bei den Sonderprogrammen liegen nicht vor. Die Angaben zu den SGB II-Eingliederungsmitteln können folgender Übersicht entnommen werden. Jobcenter 2019 in Euro 2018 in Euro Landkreis Rostock 10.529.334 7.705.757 Ludwigslust-Parchim 11.827.185 8.268.464 Mecklenburgische Seenplatte Nord 7.925.291 6.308.538 Mecklenburgische Seenplatte Süd 12.189.716 9.384.478 Nordwestmecklenburg 7.981.214 6.053.242 Rostock, Hansestadt 18.804.753 14.910.019 Schwerin, Landeshauptstadt 10.319.262 8.210.091 Vorpommern-Greifswald Nord 12.293.281 9.505.071 Vorpommern-Greifswald Süd 6.351.652 5.076.469 Vorpommern-Rügen 17.987.137 15.064.875 Mecklenburg-Vorpommern 116.208.826 90.487.003 Quelle: Bundesagentur für Arbeit/zugelassener kommunaler Träger Vorpommern-Rügen 6. Inwiefern werden von den Jobcentern oder dem Land die Kosten für die Arbeitsanleitung und/oder Overhead-Kosten gefördert? Entsprechende Förderungen sind nicht vorgesehen. 7. Inwieweit bzw. seit wann liegen alle notwendigen Richtlinien, Verordnungen , Durchführungsbestimmungen etc. zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes bei den Jobcentern vor? Das Teilhabechancengesetz als 10. SGB II-Änderungsgesetz wurde am 20. Dezember 2018 veröffentlicht. Am 23. Januar 2019 hat die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit eine Weisung zur Umsetzung erlassen. Mit dieser Weisung wurde auch die technische Nutzung der für die Beantragung und Umsetzung notwendigen Unterlagen ermöglicht. Für die Zeit davor standen die für die Bewilligung notwendigen Vordrucke in Papierform zur Verfügung.