Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3124 7. Wahlperiode 20.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Illegaler Welpenhandel in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Begriff „Illegaler Welpenhandel“ beschreibt keinen Straftatbestand und auch keinen definierten Sachverhalt, der sich mit Mitteln des Straf- und/oder Ordnungsrechtes eindeutig bestimmen lässt. Grundsätzlich ist der Verkauf von Welpen nicht besonders gesetzlich geschützt und auch nicht erlaubnispflichtig. Jedoch ist zu beachten, dass gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Tierschutz- Hundeverordnung eine Trennung eines Welpen vom Muttertier erst im Alter von über acht Wochen erfolgen darf. Der Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit da. Eine Strafnorm, die den Verkauf von Welpen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis grundsätzlich strafrechtlich sanktioniert, ist nicht gegeben. Soweit jemand gewerbsmäßig mit (Hunde-)Welpen Handel betreibt, benötigt er zwar gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine entsprechende Erlaubnis, jedoch stellt ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 20 TierSchG allein eine Ordnungswidrigkeit dar, zu denen seitens der Strafjustiz keine weiteren Angaben getätigt werden können. Hinsichtlich des Transportes von Tieren sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) maßgeblich, wobei lediglich in § 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgesehen sind. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Ordnungsbehörden. Drucksache 7/3124 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In Betracht kommt beim Handel beziehungsweise Transport lediglich eine Strafbarkeit gemäß § 17 TierSchG, wenn während des Transportes oder des Handels dem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB), wenn beispielsweise über bestimmte wertbeeinflussende Merkmale von Welpen getäuscht worden ist. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird die Anzahl der Straftaten gegen das Tierschutzgesetz in einem Schlüssel zusammen erfasst. Eine weitere Differenzierung dieser Strafvorschrift ist nicht vorgesehen. Bei den Staatsanwaltschaften werden die Begehungsweisen der einzelnen Straftatbestände (nach § 17 TierSchG oder § 263 StGB) nicht statistisch kategorisiert und gesondert erfasst. Erfasst werden lediglich die abstrakten Tatvorwürfe beziehungsweise gesetzlich normierten Straftatbestände in sogenannten Sachgruppen. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Straftatbeständen innerhalb der einzelnen Sachgruppen erfolgt statistisch nicht. Insoweit müsste eine händische Auswertung aller in diesen Sachgruppen aufgeführten und in Betracht kommenden Verfahren im angefragten Erhebungszeitraum (zehn Jahre) im Hinblick auf die Betroffenheit des Tieres (Welpen) und die Umstände der Tatbegehung (Handel mit Welpen) erfolgen. Dies würde für den Erhebungszeitraum mehr als 400.000 Verfahren betreffen, die gesichtet werden müssten. Dieser Rechercheaufwand ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten. Er wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. 1. Wie viele Fälle von illegalem Welpen- bzw. Hundehandel wurden in den vergangenen zehn Jahren jeweils bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angezeigt (bitte auflisten nach Jahr, Anzahl der Strafanzeigen und Delikte)? a) Wie viele der Fälle hatten strafrechtliche Konsequenzen in Deutschland und im Ausland? b) Welche Nationalitäten wiesen die illegalen Händler auf? 2. Wie entwickelte sich die Anzahl an Fällen nach § 17 Tierschutzgesetz in den vergangenen zehn Jahren in Mecklenburg-Vorpommern bei Händlern von Hundewelpen (bitte auflisten nach Jahr, Art des Verstoßes und Anzahl)? Die Fragen 1, a), b) und 2 werden zusammenhängend beantwortet: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor (siehe Vorbemerkung). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3124 3 3. Welche Vertriebsformen dienen Händlern für den illegalen Handel mit Hunden? Wird der Handel über Internetplattformen wie „Ebay Kleinanzeigen“ von der Polizei kontrolliert? 4. Wie entwickelte sich der Umsatz durch Welpenverkäufe aus erster Hand jeweils in den vergangenen fünf Jahren in Mecklenburg- Vorpommern? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Diese Daten werden von den Staatsanwaltschaften sowie in der PKS, soweit Ermittlungsverfahren mit einem Bezug zum Thema überhaupt geführt wurden, nicht gesondert erfasst und statistisch ausgewertet, sodass hierzu, selbst wenn eine händische Durchsicht aller in Betracht kommender Verfahren erfolgen würde, ohne eine zusätzliche kriminologische Auswertung keine sachdienlichen Auskünfte erteilt werden können. 5. Wie entwickelte sich die Zahl an Hunden und Welpen in Tierheimen (bitte auflisten nach Tierheim, Jahr und Anzahl der Hunde und davon Welpen)? Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) kontrollieren neben den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und weiteren Vorschriften auch die Plausibilität der Bestandsbücher der Einrichtungen. Für das Führen eines Bestandsbuchs gibt es keine tierschutzrechtlich vorgeschriebene Form. Eine Erfassung der Anzahl von Tieren in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen in den VLÄ erfolgt nicht (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3062). 6. Aus welchen Ländern kommen die meisten Welpen, die illegal gehandelt werden? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.