Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3137 7. Wahlperiode 12.02.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Zwangsräumungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung In der Jahresübersicht über die Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 71 Absatz 1 Gerichtsvollzieherordnung (GV 12) wird nur der Antrag auf Zwangsräumung erfasst. Die Anträge auf Zwangsräumungen werden unterschieden nach „Berliner Modell“ und „sonstige Räumungen“. Sie enthält keine Aussage, ob die Zwangsräumung auch durchgeführt worden ist. Bei der „klassischen“ Räumung der Wohnung gemäß § 885 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Gerichtsvollziehergebühren auch Speditions- und Lagerkosten an. Der Vermieter hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände zu verwahren. Gegebenenfalls muss er sie herausgeben (wenn unpfändbar) beziehungsweise der Verwertung zuführen (wenn pfändbar). Die erforderlichen Kosten muss grundsätzlich der Mieter tragen. Der Vermieter haftet jedoch und muss einen entsprechenden Vorschuss leisten. Demgegenüber übt der Vermieter bei der Berliner Räumung das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt, in der Praxis also nur das Schloss ausgewechselt. Damit entfallen die Kosten für Transport und Einlagerung des Hausrats. Ziel ist zudem, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern. Drucksache 7/3137 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Name „Berliner Modell“ stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum. Dort ist die Anwendung aufgrund der besonderen Struktur, welche durch finanzschwache Bürger und zeitweise großen Wohnungsleerstand geprägt war, besonders verbreitet. Für diesen Problemkreis bietet sich die Anwendung an, da das potenzielle Problem bei der Anwendung in - nicht der Pfändung unterliegenden Gegenständen - dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter liegt. Dies tritt bei typischen Mietnomaden jedoch nicht auf. Dennoch ist das Modell weiterhin nicht unumstritten, da dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden. Das Berliner Modell ist in vereinfachter Form als beschränkter Vollstreckungsauftrag in § 885a ZPO kodifiziert. Danach kann der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung beschränkt werden, ohne das Vermieterpfandrecht auszuüben. Mit der Inbesitznahme der Wohnung ist das Vollstreckungsverfahren beendet, auch wenn sich noch bewegliche Gegenstände des Schuldners in der Wohnung befinden. 1. Wie viele Zwangsräumungen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Landgerichts- bzw. Amtsgerichtsbezirken)? 2015 2016 Amtsgericht nach dem „Berliner Modell“ sonstige Räumungen nach dem „Berliner Modell“ sonstige Räumungen Neubrandenburg 54 156 64 172 Pasewalk 20 13 30 9 Waren (Müritz) 37 27 41 22 2015 2016 Landgerichtsbezirk Neubrandenburg 111 196 135 203 Güstrow 23 16 28 17 Rostock 105 224 140 158 Landgerichtsbezirk Rostock 128 240 168 175 Ludwigslust 90 42 37 56 Schwerin 96 110 163 86 Wismar 88 91 71 92 Landgerichtsbezirk Schwerin 274 243 271 234 Greifswald 9 84 17 64 Ribnitz-Damgarten 7 12 23 20 Stralsund 42 75 64 86 Landgerichtsbezirk Stralsund 58 171 104 170 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3137 3 2017 1. Halbjahr 2018 Amtsgericht nach dem „Berliner Modell“ sonstige Räumungen nach dem „Berliner Modell2 sonstige Räumungen Neubrandenburg 40 132 23 84 Pasewalk 26 16 19 9 Waren (Müritz) 32 20 21 9 Landgerichtsbezirk Neubrandenburg 98 168 63 102 Güstrow 29 12 19 12 Rostock 146 161 77 105 Landgerichtsbezirk Rostock 175 173 96 117 Ludwigslust 36 53 37 32 Schwerin 165 80 51 46 Wismar 95 74 61 21 Landgerichtsbezirk Schwerin 296 207 149 99 Greifswald 9 51 5 34 Ribnitz-Damgarten* Stralsund 70 57 39 35 Landgerichtsbezirk Stralsund 79 108 44 69 * aufgrund Gerichtsstrukturreform aufgelöst zum 27. Februar 2017 2. Bei wie vielen dieser Zwangsräumungen waren Familien mit Kindern betroffen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Landgerichts- bzw. Amtsgerichtsbezirken)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor.