Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3141 7. Wahlperiode 20.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Strafbarkeitslücke bei Identitätstäuschungen von Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung Auf der 209. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg wurde ein Bericht vorgestellt, der mit der Überschrift „Strafbarkeitslücke bei Identitätstäuschungen von Asylbewerbern gegenüber dem BAMF“ eine unzureichende Gesetzeslage erwähnt. 1. Welche Strafbarkeitslücke besteht laut Aussagen des IMK-Berichts nach Kenntnis der Landesregierung (bitte die Problematik dezidiert darstellen)? a) Seit wann besteht diese Strafbarkeitslücke? b) Wann wurde die Problematik das erste Mal von der IMK aufgegriffen ? c) Wird die Problematik auf der anstehenden 210. Sitzung der IMK erneut aufgegriffen? Die Fragen 1 und a) werden zsammenhängend beantwortet. Der genannte Bericht wurde seitens der IMK nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Insofern können hierzu keine inhaltlichen Angaben gemacht werden. Drucksache 7/3141 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu b) Die Problematik wurde seitens der Innenminister und -senatoren erstmals auf der 208. IMK 2018 (6. bis 8. Juni 2018, Tagesordnungspunkt 3) aufgegriffen. Zu c) Ein erneutes Aufgreifen der Problematik wurde seitens der IMK anlässlich der 209. Sitzung nicht beschlossen. Das Thema kann jedoch durch jedes Bundesland sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur kommenden IMK angemeldet werden. 2. Welche Institution oder Behörde hat den IMK-Bericht zum Sachverhalt verfasst? Wie aus dem freigegebenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 17 hervorgeht, war das BMI Berichterstatter. 3. Welche allgemeinen Auswirkungen auf die Verfolgung von Straftaten hat die oben angesprochene Lücke für die Arbeit der Sicherheitsbehörden ? Für die Sicherheitsbehörden ist die zweifelsfreie Identifizierung einer Person unabdingbare Voraussetzung um rechtsstaatliche Verfahren, zum Beispiel zur Ermittlung von Straftaten, sicherzustellen. 4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund des beschriebenen Sachverhalts in Mecklenburg-Vorpommern trotz gesetzeswidrigem Verhalten beziehungsweise einer theoretisch strafbaren Handlung seit 2014 nicht verurteilt oder bestraft worden (bitte tabellarisch nach Jahren aufgliedern)? Der Landesregierung liegen keine Angaben vor, wie viele Asylantragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) getätigt haben. Derzeit liegt auch kein entsprechender Straftatbestand vor, somit konnten der Landespolizei bislang keine strafrechtlich relevanteren Sachverhalte übermittelt werden. Strafbarkeitslücken werden von den Strafverfolgungsbehörden nicht erfasst, nicht verfolgt und auch nicht bewertet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3141 3 Nach der gegenwärtigen Rechtslage kommt bei Identitätstäuschungen im Rahmen der Asylerstantragsstellung in der Regel allein eine Ahndung nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz in Betracht. Soweit in vereinzelten Fällen strafbares Verhalten wegen Urkundenfälschung oder mittelbarer Falschbeurkundung in Betracht kommen könnte, wenn beispielsweise zur Täuschungshandlung zugleich auch verfälschte Urkunden genutzt werden, wäre eine händische Auswertung aller bei den vier Staatsanwaltschaften des Landes geführten Verfahren im Hinblick auf die Person des Beschuldigten und dessen ausländerrechtlichen Status erforderlich. Die diesbezüglichen Akten müssten im Hinblick auf die Beantwortung sämtlicher Fragen mit einem ungewissen zeitlichen Aufwand einzeln durchgesehen werden, was selbst bei vollständiger Aktenvorlage nicht zu einer umfassenden Beantwortung der Fragestellung führen würde, weil sich daraus kein Rückschluss auf die nicht verurteilten Personen ergibt. Der sich daraus ergebende Sichtungsaufwand ist mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen angesichts dieser Umstände nicht zu vereinbaren. 5. Plant die Landesregierung, die Strafbarkeitslücke gesetzlich aufzuheben ? a) Wenn ja, welche Gesetze müssten hierzu geändert werden? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Schließung der Strafbarkeitslücke unterfällt nicht der Landesgesetzgebungskompetenz, sodass hierzu keine Angaben gemacht werden können. 6. Wie positioniert sich die Landesregierung im Allgemeinen zur Problematik der Strafbarkeitslücke? Eine Positionierung der Landesregierung ist hierzu nicht erfolgt, da die Schließung der Strafbarkeitslücke nicht der Landesgesetzgebungskompetenz unterfällt. Die Landesregierung befürwortet grundsätzlich die Schließung von Strafbarkeitslücken.