Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3143 7. Wahlperiode 28.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Strohschein, Fraktion der AfD Netzrettung in der Dunkelflaute mittels Abschaltungen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es gab im europäischen Verbundnetz am 10. Januar 2019 um 21:02:05 Uhr ein Absinken der Netzfrequenz auf circa 49,8 Hertz. Ursächlich hierfür war ein Datenfehler im Gebiet des Übertragungsnetzbetreibers TENNET. Gleichzeitig kam es zu einem kurzfristigen Absinken beziehungsweise Anstieg der Frequenz im Stundenwechsel. Dies erklärt sich vor folgendem Hintergrund: Im Rahmen der jeweiligen Kontrakte gehen oder kommen Kraftwerke jeweils ans Netz beziehungsweise verlassen dieses. Regeln Kraftwerke pünktlich ihre Leistung ab, ohne dass einzuregelnde Kraftwerke entsprechend Leistung einspeisen, kommt es zu Frequenzschwankungen. Dem europäischen Verbundnetz stehen dazu 3.000 Megawattstunden Regelenergie zur Verfügung. Diese Regelenergie hat den Frequenzeinbruch vom 10. Januar 2019 aufgefangen. Automatische Lastabwürfe im französischen Netz haben ebenfalls stabilisierend gewirkt. Der Normalbetrieb konnte so schnell hergestellt werden. Zu keinem Zeitpunkt war die Stabilität des Verbundnetzes gefährdet. Drucksache 7/3143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Am Donnerstag, den 10. Januar 2019, um 20:02:05 Uhr UTC hat die Netzfrequenz kurzzeitig den Wert von 49,800 Hz erreicht. Bei diesem Wert ist der Regelbereich der Primärregelleistung zu 100 % ausgereizt. Zur Vermeidung eines weiteren Frequenzeinbruchs müssen erste automatische Abschaltmaßnahmen aktiv werden. (Quelle: http://www.netzfrequenzmessung.de/aktuelles.htm#2019_01 1. Inwieweit war Mecklenburg-Vorpommern 2018 von Abschaltungen zur Netzrettung betroffen (bitte nach Datum, Grund und Dauer der Abschaltung auflisten)? 2. Welche (stromintensiven) Unternehmen in Mecklenburg- Vorpommern waren von den Abschaltungen konkret betroffen (bitte nach Mecklenburg und Vorpommern, Datum, Dauer der Abschaltung im Unternehmen auflisten)? a) Warum waren diese Unternehmen betroffen? b) Wie wirkte sich die Abschaltung konkret auf den Betrieb aus? 3. Welche technischen und finanziellen Probleme ergaben sich für die jeweiligen Unternehmen aus den Abschaltungen unmittelbar und langfristig nach der Abschaltung? Die Fragen 1, 2, a) und b) sowie 3 werden zusammenhängend beantwortet. Mecklenburg-Vorpommern war im Jahr 2018 nicht von ungeplanten Abschaltungen betroffen. 4. Welche Möglichkeiten haben die Unternehmen, sich auf derartige Abschaltungen vorzubereiten und ihren reibungslosen Betrieb zu schützen? Zur Stabilisierung der Netzfrequenz können stromintensive Unternehmen den Übertragungsnetzbetreibern freiwillig eine Lastabsenkung anbieten. Abschaltungen können sodann nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen. Nach § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise (Elektrizitätssicherungsverordnung ) ist die Abschaltung eines Versorgungsbereichs nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf die Deckung des Strombedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Abschaltung darf jeweils 4 Stunden nicht überschreiten und ist unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit. Sind wiederholt Abschaltungen erforderlich, so ist ein Zeitplan aufzustellen und unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3143 3 5. Gibt es für die Unternehmen, die von einer Abschaltung betroffen sind, Ausgleichszahlungen bzw. anderweitige unterstützende Maßnahmen, um wirtschaftliche Schäden abzuwenden? Wenn ja, in welcher Form erfolgt die Hilfe? Nach § 1 Absatz 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung können die Lastverteiler unter anderem Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in § 1 Absatz 1 der Elektrizitätssicherungsverordnung bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen. Ferner könnten Schadensersatzansprüche auf zivilrechtlichem Wege gelten gemacht werden. Gemäß § 2 des Produkthaftungsgesetzes ist Elektrizität ein Produkt im Sinne des Gesetzes.