Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/315 7. Wahlperiode 10.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Kosten für „Lernen am anderen Ort“ und ANTWORT der Landesregierung Zu der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/197 ergeben sich Nachfragen. 1. Wie rechtfertigt die Landesregierung, dass Kosten im Ganztagsschulbereich erhoben werden, obwohl dies gerade für die Teilnahme an Angeboten im gebundenen Ganztagschulbereich gegen den § 54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern verstößt? Grundsätzlich sind alle Unterricht ergänzenden Angebote im Rahmen des ganztägigen Lernens für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler kostenfrei. Für Unterricht ergänzende Angebote, in denen Gegenstände und Materialien benötigt werden, die verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge gemäß § 54 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes und in Absprache mit allen Beteiligten erhoben werden. Gleiches gilt auch für Angebote Dritter. Drucksache 7/315 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Änderungen plant die Landesregierung, um dem § 54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu entsprechen ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie begründet die Landesregierung, dass für verbindliche schulische Veranstaltungen im Rahmen des „Lernens am anderen Ort“ in den meisten Fällen Kosten für die Erziehungsberechtigten entstehen? Schulwanderungen und Schulfahrten sind verbindliche schulische Veranstaltungen, bei denen für die Schülerinnen und Schüler eine Teilnahmepflicht besteht. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes können auch für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die an einem anderen Ort stattfinden, Beiträge erhoben werden. Insbesondere dann, wenn bei Schulfahrten Einrichtungen Dritter genutzt werden, entstehen Kosten, die sich in der Regel durch Reisetätigkeit , Eintrittsgelder, Verpflegung und Unterkunft begründen. Die Schulen sind angehalten, diese Aufwendungen für die Erziehungsberechtigten so gering wie möglich zu halten. Gleiches gilt für die Planung und Durchführung von Schulwanderungen. 4. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Kostenerhebung der in Frage 3 geschilderten Sachlage in Bezug auf § 54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie definiert die Landesregierung „verbindliche schulische Angebote“ und wie leitet die Landesregierung daraus ab, dass Kosten erhoben werden können, die von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.