Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3155 7. Wahlperiode 22.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Organisation der unteren Katastrophenschutzbehörden und ANTWORT der Landesregierung Zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/3020 ergeben sich Nachfragen. 1. Ist der Erlass des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2018 öffentlich? a) Wenn ja, wo? b) Wenn nicht, wie lautet der Wortlaut des Erlasses? Der Erlass des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2018 mit den Festlegungen zu den Grundstrukturen im Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist nicht als Verschlusssache eingestuft. Er wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2018 den unteren Katastrophenschutzbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) mitgeteilt. Darüber hinaus erfolgte eine Veröffentlichung im vom Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern herausgegebenen „Feuerwehrjournal 2018 - Zeitschrift für den Brandund Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern“ (Seiten 26 - 31). Diese Veröffentlichung ist online einsehbar über die Internetadresse http://www.brand-katsmv .de/static/BKS/Dateien/PDF/Brandschutz/Feuerwehr_Journal_2018_web.pdf. Drucksache 7/3155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Zuständigkeiten haben jeweils die oberste, die oberen und die unteren Katastrophenschutzbehörden (bitte jeweils die Rechtsgrundlagen angeben)? Die formell-gesetzliche Rechtsgrundlage der Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde ), des Landesamtes für Zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde ) und der Landräte der Landkreise und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden) sind allgemein zusammengefasst in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg- Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V) dargestellt. Eine konkretisierende Zuordnung der Zuständigkeiten ergibt sich aus den §§ 5 bis 38 LKatSG M-V. Diese Behörden nehmen darüber hinaus Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung nach §§ 2 ff. des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG) wahr.