Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/316 7. Wahlperiode 15.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Mangelnde Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Unterstützung der Gemeinden bei der personellen sowie technischen Ausrüstung der örtlichen Feuerwehren? Mit der Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2015 wurde das Ministerium für Inneres und Europa ermächtigt, per Verordnung die Anforderungen für die Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der entsprechenden Schutzziele für die Brandschutzbedarfsplanung zu regeln. In der gegenwärtig zu erarbeitenden Feuerwehrorganisationsverordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen der personellen und technischen Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr beschrieben. Mit Hilfe dieser Regelungen wird es den Gemeinden dann möglich sein, den personellen Bedarf und die technische Ausrüstung zu bestimmen. Nach § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Das Land hat demzufolge nur die Möglichkeit, in Form der Gesetzgebung die Rahmenbedingungen festzulegen, die es den Gemeinden ermöglichen, den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet selbst sicherzustellen. Eine Unterstützung in Form von Personal ist nicht möglich. Drucksache 7/316 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Unabhängig davon unterstützt die Landesregierung die Kommunen bei der Sicherstellung der technischen Ausrüstung der Feuerwehren. Die Kommunen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Unterstützung in Form einer Sonderbedarfszuweisung zu stellen. Die Bedingungen für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen sind in der entsprechenden Richtlinie vom 6. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 516) geregelt. Darüber hinaus erhalten die Landkreise, die großen kreisangehörige Städte und die kreisfreien Städte aus Mitteln der Feuerschutzsteuer jährlich Pauschalzuweisungen, die für wichtige Investitionen im Brandschutz, vorwiegend mit überörtlichem Charakter, zu verwenden sind. 2. Wie hoch ist der finanzielle Aufwand, um alle Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern technisch so auszustatten, dass sie vollumfänglich einsatzfähig sind? Mit der Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist nunmehr festgeschrieben, dass die Gemeinden eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen haben. Anhand der Brandschutzbedarfsplanung ist es möglich, die technische Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr zu bestimmen. Da sich diese Pläne gegenwärtig in der Erstellungsphase befinden, ist es derzeit nicht möglich, den genauen finanziellen Aufwand für die kommenden Jahre zu beziffern. 3. Wie hoch ist der zusätzliche Personalbedarf, der für die volle Einsatzbereitschaft notwendig ist? Da der Personalbedarf auch im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung (siehe Antwort zu Frage 2) betrachtet wird, sind derzeit keine Angaben möglich.