Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantwortet. ANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3162 7. Wahlperiode 27.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Fälle von Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden gab es von 2010 bis 2018 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Jahren, kreisfreien Städten und Landkreisen)? Hinsichtlich der von Obdachlosigkeit betroffenen Personen werden auf Landesebene keine Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt. Auf die Drucksachen 7/486, 7/874 und 7/1028 wird verwiesen. 2. Fördert die Landesregierung Wohnungslosenunterkünfte? a) Wenn ja, wie hoch sind die finanziellen Mittel (bitte nach Namen der Unterkunft, Haushaltstitel und Förderzeitraum aufschlüsseln)? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Versorgung von Obdachlosen und von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen ist eine originäre Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Förderung durch die Landesregierung erfolgt nicht. Drucksache 7/3162 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Was unternimmt die Landesregierung weiterhin, um junge Erwachsene und Familien, welche aufgrund von Mietschulden obdachlos geworden sind, aus der Obdachlosigkeit zu befreien? Gibt es bestimmte Förderungen für diese Personengruppen? Die Landesregierung unterstützt überschuldete Menschen durch Mitfinanzierung von Beratungsangeboten. Im Fall von Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden ist insbesondere die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung hervorzuheben, welche unter anderem die Aufgabe hat, Menschen, die in soziale und wirtschaftliche Notlagen aufgrund von Überschuldung geraten sind oder zu geraten drohen, fachlich zu beraten und Lösungswege aufzuzeigen . 4. Gibt es Fördermaßnahmen speziell für Kinder, welche von dieser Art von Obdachlosigkeit betroffen sind? a) Wenn ja, welche sind das? b) Wenn nicht, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und die sozialen Grundsicherungssysteme des Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen können in akuten Fällen grundsätzlich Maßnahmen des § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) getroffen werden. Solche Jugendhilfemaßnahmen gehören zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.