ANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3163 13.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Gefälschte Bildungsabschlüsse ausländischer Arbeitskräfte und ANTWORT der Landesregierung Einer aktuellen Recherche zufolge sind Bildungsabschlüsse von Arbeitskräften aus Bosnien oftmals gefälscht (Deutschlandfunk.de - In 17 Tagen zur Krankenpflegerin). 1. Wer überprüft die Bildungsabschlüsse ausländischer Arbeitnehmer auf Echtheit? Wie erfolgt die Überprüfung? Die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Bildungsabschlüsse stellt die zuständige Stelle im Sinne des § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG M-V) oder der entsprechenden Regelungen in Fachgesetzen fest. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und welche Unterlagen dazu einzureichen sind, sind im BQFG M-V oder im geltenden Fachrecht geregelt. Die zuständige Stelle überprüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit, Plausibilität und hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit. Mit der Antragstellung sind die Unterlagen in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den in § 5 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 BQFG M-V bezeichneten Unterlagen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3163 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Die für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses zuständige Stelle kann sich bei reglementierten Berufen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 BQFG M-V im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, und soweit dies unbedingt geboten erscheint, sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die zuständige Stelle nach § 5 Absatz 5 und nach § 12 Absatz 5 BQFG M-V die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2. Wie sind solche gefälschten Bildungsabschlüsse zu erkennen? Welche Vorbeugungsmaßnahmen können getroffen werden, um die Anstellung von Arbeitskräften mit gefälschten Bildungsabschlüssen zu verhindern? Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit können gefälschte Bildungsabschlüsse von der zuständigen Stelle durch die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Prüfung erkannt werden. Zweifel an der Echtheit eines Feststellungsbescheides entstünden, wenn der von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegte Feststellungsbescheid nicht den Anforderungen an Verwaltungsakte nach den §§ 37 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entspricht. 3. Wie viele Fälle von gefälschten Bildungsabschlüssen bosnischer Arbeitskräfte in Mecklenburg-Vorpommern sind der Landesregierung bekannt (bitte nach Berufsgruppen aufschlüsseln)? Der Landesregierung sind keine Fälle von gefälschten Bildungsabschlüssen bosnischer Arbeitskräfte in Mecklenburg-Vorpommern bekannt. 4. Ist die Problematik der Fälschung von Bildungsabschlüssen auch von in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Arbeitskräften aus anderen Ländern bekannt? Es gab Warnmeldungen der Botschaften zu im Rahmen des Krieges gestohlenen Siegeln syrischer Universitäten. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3163 5. Wie geht die Landesregierung mit der Problematik um? Im Bedarfsfall werden die zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte durch die jeweils zuständige Stelle eingeleitet. Bei den akademischen Heilberufen müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller ohne legalisierte Ausbildungsunterlagen vor der Erteilung einer Approbation eine Kenntnisprüfung bei den jeweiligen Berufskammern ablegen. Im Bereich der Gesundheitsfachberufe haben die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang vor Erhalt der Berufsanerkennung. 6. Wie viele Fälle von gefälschten Bildungsabschlüssen bosnischer Arbeitskräfte sind nach Kenntnis der Landesregierung bundesweit erfasst worden? Der Landesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten vor. 3