Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3167 7. Wahlperiode 27.02.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Entscheidung des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern zu Verpflegungs- und Bekleidungsgeldzahlungen als Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und ANTWORT der Landesregierung Die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2019 betreffen nur das an die Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld. Zum Bekleidungsgeld wurde vom Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern keine Entscheidung getroffen. Das entsprechende Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2017 war für die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ebenso wenig Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsansicht abzuweichen , wie die Praxis im Land Brandenburg, das seit Juli 2009 eine andere Rechtsauffassung vertritt; Fragen nach möglichen praktischen Konsequenzen für das Land Mecklenburg-Vorpommern, etwa Zahl der Betroffenen, Höhe zu leistender Nachzahlungen oder Informationen zum anstehenden Überprüfungsverfahren bereits vorliegender Entgeltbescheide , stellte sich die Landesregierung bisher nicht (Drucksache 7/1281). Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 30. Januar 2019 seine Entscheidung getroffen, eine Revision vor dem Bundessozialgericht ist nicht möglich. Drucksache 7/3167 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie viele der von der Landesregierung erwarteten 8.000 bis 10.000 Überprüfungsanträge sind bis zu welchem Zeitpunkt bereits eingegangen ? Bis zum 12. Februar 2019 sind 2.160 Überprüfungsanträge eingegangen. 2. Welche Polizeibehörde des Landes ist für Anerkennungs- und Berechnungsfragen des Verpflegungs- und Bekleidungsentgeltes als Arbeitsentgelt die zuständige Behörde? a) Wie viele Bedienstete arbeiten derzeit die gestellten Überprüfungsanträge ab? b) Ist eine Erhöhung dieser Bedienstetenzahl vorgesehen? c) Bis wann und zu welcher Höhe soll dies gegebenenfalls geschehen? Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPBK) ist zuständig für etwaige Anerkennungsfragen. Die Berechnung der Höhe der Renten erfolgt ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung. Zu a) Derzeit arbeitet eine Bedienstete die Überprüfungsanträge ab. Zu b) und c) Die Urteile des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2019 liegen der Landesregierung noch nicht vor. Nach Vorliegen der Urteile und vor allem ihrer Begründung muss erst einmal geprüft werden, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern hiergegen noch Rechtsmittel einlegt, beziehungsweise ob und inwieweit eine Berücksichtigung des an die Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes zu erfolgen hat. Erst nach einer Urteilsauswertung steht eventuell die Frage an, ob und inwieweit im Rahmen organisatorischer Maßnahmen die zuständige Organisationseinheit personell verstärkt werden muss. Die Fragen können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret beantwortet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3167 3 3. Werden die Entgeltbescheide ehemaliger Angehöriger der Deutschen Volkspolizei durch den zuständigen Sonderversorgungsträger hinsichtlich der Berücksichtigung des Verpflegungs- bzw. Bekleidungsgeldes generell überprüft oder bedarf es hierfür eines individuellen Antrages? a) Beabsichtigt der zuständige Sonderversorgungsträger eine entsprechende Information der Betroffenen (Versorgungsempfänger oder Hinterbliebene) über die Entscheidung des Landessozialgerichtes und mögliche Konsequenzen? b) Bis wann und in welcher Form wird diese Benachrichtigung gegebenenfalls erfolgen? Für die Überprüfung der Entgeltbescheide bedarf es eines individuellen Antrages. Zu a) und b) Die Urteile des Landessozialgerichtes sind bislang nicht rechtskräftig. Eine Information ist nicht erforderlich. 4. Wird für Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt geteilt, wonach für die Berechnung von Nachzahlungen inclusive Zinsen ein Zeitraum von vier Jahren ab Antragsdatum zugrunde zu legen ist? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Für Berechnungsfragen ist die Deutschen Rentenversicherung zuständig. 5. In welchem Zeitraum wird das Land Mecklenburg-Vorpommern die sich aus dem Urteil des Landessozialgerichtes ergebenden Korrekturen der ergangenen Feststellungsbescheide vornehmen (können), wenn vergleichsweise etwa das Land Brandenburg mit insgesamt 11 Bediensteten innerhalb von vier Jahren 12.000 Überprüfungen vorgenommen hatte? Auf die Antwort zu den Fragen 2 b) und 2 c) wird verwiesen. Eine Beantwortung der Frage ist vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.