Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3169 7. Wahlperiode 01.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Gebärdensprachdolmetscher und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch ist die aktuelle Zahl der Gebärdensprachdolmetscher in Mecklenburg-Vorpommern? Derzeit erbringen im Land neun freiberufliche und vier Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher des Gehörlosen Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. Zweckbetrieb Dolmetscherdienst für Gehörlose Gebärdensprachdolmetscherdienstleistungen . 2. Wie hoch war der Bedarf in den letzten fünf Jahren? a) Wie hat sich die Anzahl in den letzten fünf Jahren tatsächlich entwickelt? b) Von welchem Bedarf wird für die nächsten fünf Jahre ausgegangen ? Zu 2 und a) Der Landesregierung liegen keine statistischen Daten zur Einschätzung des Bedarfs vor. Die Anzahl der Gebärdensprachdolmetschereinsätze in Mecklenburg-Vorpommern ist der Landesregierung ebenfalls nicht bekannt. Drucksache 7/3169 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu b) Wie hoch der Bedarf an Gebärdensprachdolmetscherleistungen bis zum Jahr 2024 sein wird, kann aufgrund der Vielfältigkeit der Lebenssituationen, in denen diese Leistungen gebraucht werden (zum Beispiel als gesetzliche Leistung zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren , im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, im privaten Bereich), nicht sicher eingeschätzt werden. Er hängt in erster Linie davon ab, wie viele hörbehinderte Menschen zukünftig in Mecklenburg-Vorpommern leben und arbeiten werden. 3. Gibt es aus Sicht der Landesregierung einen Mangel an Gebärdensprachdolmetschern ? Der Landesregierung ist bekannt, dass es in Einzelfällen zu Engpässen gekommen ist. Sowohl das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt als auch der Gehörlosen Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Zweckbetrieb Dolmetscherdienst für Gehörlose waren in diesen Fällen mit Nachdruck bemüht, die erforderlichen Gebärdensprachdolmetscherleistungen abzusichern. 4. Wie gestaltet sich die Kontaktaufnahme für Betroffene mit Gebärdensprachdolmetschern ? Die Kontaktaufnahme erfolgt in allen Bereichen in der Regel über E-Mail, Fax oder WhatsApp. 5. Wie gestaltet sich die Antragsstellung für einen Betroffenen? a) Welche Regularien müssen bei Beantragung einer solchen Hilfe eingehalten werden? b) Wie läuft die Antragstellung ab? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3169 3 Die Antragstellung gestaltet sich für die nachfolgenden vier Bereiche wie folgt: 1. Übernahme der Aufwendungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes gemäß § 185 Absatz 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Auf Initiative des hörbehinderten Menschen leitet das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt diesem ein Antragsformular auf Übernahme der Kosten im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu. Das Integrationsamt ermittelt auf der Grundlage der Angaben des hörbehinderten Menschen und des befragten Arbeitgebers die notwendige Anzahl der Einsatzstunden für einen bestimmten Bewilligungszeitraum. Durch Hochrechnung werden die für den Bewilligungszeitraum notwendigen Mittel für die Gebärdensprachdolmetscherleistung in einem Bewilligungsbescheid festgelegt und für die Auszahlung gebunden. Bei Erhöhung des Bedarfes ist eine Aufstockung jederzeit möglich. 2. Übernahme der Aufwendungen gemäß § 11 Absatz 2 Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V (LBGG M-V) 3. Die Berechtigten können ihren Anspruch gegenüber den Verwaltungen des Landes und den kommunalen Körperschaften sowie den ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, geltend machen. 3. Landeszuschüsse für Gebärdensprachdolmetscherleistungen im privaten Bereich Ein Rechtsanspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen im privaten Bereich des hörbehinderten Menschen besteht nicht. Hörbehinderte Menschen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Antrag direkt beim Gehörlosen Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Zweckbetrieb Dolmetscherdienst für Gehörlose beziehungsweise bei den freiberuflichen Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern stellen. Die Kostenerstattung erfolgt direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. 4. Übernahme der Aufwendungen nach § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Über das Verfahren der einzelnen Rehabilitationsträger liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Drucksache 7/3169 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wer trägt bei der Heranziehung eines Gebärdensprachdolmetschers die Kosten? a) Gibt es Sonderfälle und Ausnahmen? b) Wenn ja, welche? Zu 6 Die Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscherleistungen gestaltet sich wie folgt: 1. Übernahme der Aufwendungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes gemäß § 185 SGB IX Schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen mit Hörbehinderungen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihnen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Absatz 5 SGB IX). 2. Übernahme der Aufwendungen aufgrund des § 11 Absatz 2 Landesbehindertengleichstellungsgesetzes M-V (LBGG M-V) Die Kosten werden vom Land getragen. 3. Zuschüsse für Gebärdensprachdolmetscherleistungen im privaten Bereich Das Land gewährt Zuschüsse an den Gehörlosen Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e. V. Zweckbetrieb Dolmetscherdienst für Gehörlose und an freiberufliche Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher für Einsätze im privaten Bereich, das heißt für Einsätze bei Familien-, Schuldner- und Suchtberatungsstellen , Informationsveranstaltungen von Vereinen und Verbänden im Rahmen des Ehrenamtes , Familienangelegenheiten (zum Beispiel Hochzeit, Taufe), Wohnungsverwaltungen und Rechtsanwälten, sofern kein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht. 4. Übernahme der Aufwendungen nach dem SGB I Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet , die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Zu a) und b) Sonderfälle sind nicht bekannt beziehungsweise Ausnahmen sind nicht vorgesehen.