Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3174 7. Wahlperiode 27.02.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes 2018 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) handelt es sich um gesetzliche kommunale Leistungen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung wahrnehmen. Für die sieben Einzelleistungen des Bildungsund Teilhabepaketes gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, es ist zudem grundsätzlich ein Antrag notwendig. 1. Wie viele Anträge auf die Leistungen Tagesausflüge, mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden im Jahr 2018 bewilligt (bitte nach Alterskohorten sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Hinsichtlich der Rechtskreise des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird auf die jeweiligen Antworten zu den Fragen 1 der Kleinen Anfragen der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, auf Drucksache 7/2322 vom 31. Juli 2018 und Drucksache 7/979 vom 5. September 2017 verwiesen. Für den Rechtskreis des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen nach Auskunft des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern noch keine Angaben für 2018 vor. Sie sind nicht vor Ende Oktober 2019 zu erwarten. Drucksache 7/3174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Soweit den Kommunalen Trägern Angaben zu Anträgen und Bewilligungen vorliegen, werden diese nicht vor Ende März 2019 verfügbar sein. 2. Wie viele anteilige Mittel aus der Bundesbeteiligung für Bildung und Teilhabe wurden im Jahr 2018 nach § 11 des Landesausfu ̈hrungsgesetzes SGB II (AG-SGB II) an das Land Mecklenburg- Vorpommern für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes weitergeleitet? Die an die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2018 ausgereichten Beträge ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. Die auf Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) entfallenden Beträge sind getrennt ausgewiesen (alle Beträge in Euro). Hansestadt Rostock 4.209.034,63 Landeshauptstadt Schwerin 1.756.585,48 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 4.162.104,95 Landkreis Rostock 2.459.036,97 Landkreis Vorpommern-Rügen 3.264.269,00 Landkreis Nordwestmecklenburg 1.902.642,22 Landkreis Vorpommern-Greifswald 5.046.252,63 Landkreis Ludwigslust-Parchim 1.627.015,82 Zwischensumme: 24.426.941,70 FlAG gesamt: 207.183,32 Gesamt 24.634.125,02 3. Welche Summe wurde insgesamt im Jahr 2018 für wie viele Kinder sowie für welche Leistungen aus den gesamten Mitteln für das Bildungs - und Teilhabepaket ausgegeben (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? 4. Welche Summen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden im Jahr 2018 jeweils für die Leistungen Tagesausflüge, mehrtägige Fahrten , Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ausgegeben (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3174 3 5. Welche Summe wurde insgesamt im Jahr 2018 an Verwaltungskosten für das Bildungs- und Teilhabepaket ausgegeben (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? 6. Wie hat sich die Summe der verausgabten Mittel im Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren entwickelt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Die Fragen 3, 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Angaben zu den Auszahlungen der Kommunalen Träger im Jahr 2018 liegen der Landesregierung bislang nicht vor und sind nicht vor Ende März 2019 zu erwarten. Hinsichtlich der erfragten Kinder und gegebenenfalls vorliegender Angaben zu Fallzahlen wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Wie viele Anspruchsberechtigte auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gab es im Jahr 2018 in Mecklenburg-Vorpommern? Für die sieben unterschiedlichen BuT-Leistungen nach § 28 SGB II beziehungsweise § 6b BKGG gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen, auch hinsichtlich des Alters. Da es sich um monatliche Ansprüche handelt, es aber keine alle Rechtskreise umfassende Statistikregelung gibt, kann die Landesregierung hierzu keine konkreten Angaben machen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, auf Drucksache 7/2322 vom 31. Juli 2018 sowie auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, auf Drucksache 7/351 vom 31. März 2017 verwiesen. Für das Jahr 2018 liegen näherungsweise heranziehbare Werte bislang nicht vor. Sie werden frühestens im April 2019 verfügbar sein. 8. Wie viele der Anspruchsberechtigten haben im Jahr 2018 Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt (bitte in absoluten und prozentualen Zahlen angeben)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 4, 5 und 6 verwiesen. Im Übrigen liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Drucksache 7/3174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Trifft das Ergebnis der Studie „Empirische Befunde zum Bildungsund Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus“ des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 18. September 2018, wonach in Deutschland 85 % der leistungsberechtigten Kinder zwischen sechs bis 15 Jahre nicht von diesen Leistungen profitieren, auch auf Mecklenburg-Vorpommern zu? Wie erklärt sich die Landesregierung die sich stark unterscheidenden Teilhabequoten in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Abbildung 8 und 9 der Studie)? Die Frage bezieht sich offensichtlich auf die Kurzexpertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 18. September 2018. Hierin wurde auf der Basis der theoretisch BuT- Anspruchsberechtigten nach dem SGB II im Monat Juli 2017 die „Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ unter anderem für Mecklenburg-Vorpommern betrachtet. Hierbei handelt es sich offenbar um die Leistung nach § 28 Absatz 7 SGB II. Die „Kurzexpertise“ ist keine empirisch valide, das Untersuchungsfeld Bildungs- und Teilhabepaket und dessen Inanspruchnahme und Wirksamkeit vollständig erfassende Studie. Es handelt sich vielmehr um eine Momentaufnahme zu einer der sieben BuT-Teilleistungen nach § 28 SGB II, nämlich zu den „Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“, dies auch nur für Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 6 und 15 Jahren, soweit diese Leistungen nach dem SGB II beziehen, und ausschließlich in Betrachtung des Monats Juli 2017. Der gewählte Bezugsmonat liegt nicht nur in den Sommerferien, in denen diese Teilleistung die geringste Nutzung erfahren dürfte. Es werden, neben den Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren im SGB II-Bezug, vor allem die Schülerinnen und Schüler in den übrigen drei Rechtskreisen, die ebenfalls (theoretisch) Anspruch auf diese BuT-Teilleitung haben, nicht mit einbezogen. Es ist fraglich, ob die Darstellungen in der Kurzexpertise einen Rückschluss auf die tatsächliche und die generelle Inanspruchnahme der „Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ in dem ausgewählten Monat Juli 2017 zulassen. Dies gilt umso mehr für die Inanspruchnahme der BuT-Teilleistung in dem gesamten Kalenderjahr. Zweifelhaft ist erst recht, ob diese in mehrfacher Hinsicht sehr enge Ausschnittbetrachtung auch einen Rückschluss auf die Nutzung sämtlicher BuT-Leistungen zulässt, und zwar sowohl für den ausgewählten Monat, wie auch in Bezug auf eine Jahresbetrachtung. Zu diesen Fragen und zur angewandten Methodik trifft die Expertise keine Aussagen. Insoweit kann ihr weder bei den dargestellten Ergebnissen noch bei den abgeleiteten Forderungen gefolgt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3174 5 10. Welche Verbesserungen sind durch das Starke-Familien-Gesetz des Bundes ab geplantem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2019 bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erwarten? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG)“ umfasst unter anderem eine Reihe von Änderungen, die auch auf das Bildungs- und Teilhabepaket Einfluss haben könnten. Der Gesetzentwurf ist im Internet verfügbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/075/1907504.pdf. Die geplanten Änderungen zu den BuT-Leistungen im SGB II sind in Artikel 3, die Änderungen zu den BuT-Leistungen im SGB XII sind in Artikel 4 formuliert. Darüber hinaus erwartet die Bundesregierung durch die vorgesehenen Änderungen beim Kinderzuschlag in Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfes unter anderem eine Zunahme der BuT-Anspruchsberechtigten um bundesweit ca. 328.000 Kinder und Jugendliche. Welche geplanten Verbesserungen tatsächlich eintreten werden, bleibt jedoch dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vorbehalten.