LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3180 07.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Notaufnahmen in Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sind - und wenn ja, seit wann - von der notärztlichen Versorgung freigestellt? Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation, die bei akuten, lebensgefährdenden Erkrankungen oder Verletzungen eines Patienten mit Transportmitteln des Rettungsdienstes in kürzest möglicher Zeit zu diesem gelangen und ihn präklinisch behandeln. Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Nach der Vorschrift aus § 7 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) sind die Träger der im jeweiligen Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser mit notfallmedizinischer Versorgung unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer jeweiligen Versorgungsaufträge verpflichtet, dem Träger des Rettungsdienstes oder dem von diesem beauftragten Leistungserbringer zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Bedarf geeignete Ärzte für die Tätigkeit in der Notfallrettung zur Verfügung zu stellen. Von diesen Grundsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Krankenhausträger den Nachweis erbringt, dass es ihm aufgrund des aus dieser Verpflichtung resultierenden personellen und wirtschaftlichen Aufwandes und unter Ausschöpfung aller angemessenen Maßnahmen nicht mehr möglich ist, die ihm obliegenden originären Aufgaben zu erfüllen. Der Landesregierung liegen keine Mitteilungen bezüglich einer Inanspruchnahme einer Einzelfallentscheidung vor. Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3180 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Die Krankenhausträger arbeiten nach § 6 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit dem Rettungsdienst und den Katastrophenschutzbehörden zusammen. Eine Freistellung von der notärztlichen Versorgung sieht das LKHG nicht vor. 2. Wie hat sich die Zahl der Notaufnahmen an den Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 1995 a) insgesamt pro Jahr und b) ausgewiesen für die beteiligten Krankenhäuser entwickelt? Die Zahl der Notaufnahmen an den Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern ist konstant geblieben. An der Notfallversorgung nehmen folgende Krankenhäuser teil: AMEOS Klinikum Ueckermünde, Asklepios Klinik Parchim, Asklepios Klinik Pasewalk, Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten, Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg, DRK-Krankenhaus Grevesmühlen, DRK-Krankenhaus Grimmen, DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz, DRK-Krankenhaus Teterow, Helios Hanseklinikum Stralsund, Helios Kliniken Schwerin Betriebsteil Klinikum, Klinikum Karlsburg, Klinikum Südstadt Rostock, KMG Klinikum Güstrow, Krankenhaus Bad Doberan, Kreiskrankenhaus Demmin gGmbH, Kreiskrankenhaus Wolgast, MediClin Krankenhaus Plau am See, MediClin Müritz-Klinikum Waren, Sana Hanse-Klinikum Wismar, SANA-Krankenhaus Rügen, Universitätsmedizin Greifswald, Universitätsmedizin Rostock, Warnow-Klinik Bützow, Westmecklenburg Klinikum „Helene von Bülow“, Hagenow/Ludwigslust. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3180 3. Wie hat sich die Zahl der behandelten Fälle in den Notaufnahmen an den Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 1995 a) insgesamt pro Jahr und b) ausgewiesen für die beteiligten Krankenhäuser entwickelt? Der Landesregierung liegt entsprechendes Datenmaterial nicht vor. Die Landeskrankenhausstatistik weist die in den Notaufnahmen behandelten Fälle nicht aus. Im Entgeltsystem wird der Fall der den Patienten entlassenden Abteilung zugeordnet. 4. Wie weit sind in Mecklenburg-Vorpommern die Planungen für die Neustrukturierung der stationären Notfallversorgung bzw. wann werden die Einstufungen in Basisnotfallversorgung (Stufe 1), die erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) und umfassende Notfallversorgung (Stufe 3) veröffentlicht? Die Vertragsparteien nach § 11 Krankenhausentgeltgesetz prüfen die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses für den jeweiligen Krankenhausstandort und stellen in der Budgetverhandlung verbindlich fest, in welche Notfallstufe einzustufen ist. Nach Kenntnis der Landesregierung haben solche Verhandlungen im Land noch nicht begonnen. 5. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung von den Neueinstufungen auf die a) Patientennachfrage, b) Wegezeiten für die Patienten und c) Personalausstattung der Einrichtungen? Die Landesregierung geht davon aus, dass alle bisher an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser auch zukünftig an der Notfallversorgung teilnehmen werden. 3