LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3182 07.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Aktualisierung der geschlechtergerechten Sprache im öffentlichen Schrift- und Sprachgebrauch und ANTWORT der Landesregierung Am 13. Dezember 2018 hat der Deutsche Bundestag die Einführung einer dritten Geschlechtsoption im Personenstandsrecht beschlossen. Neben den Optionen „männlich“ und „weiblich“ ist künftig auch die Option „divers“ für intersexuelle Menschen im Geburtenregister zu schaffen. Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 umgesetzt, einen weiteren positiven Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zuzulassen. Die bis dahin geltende Pflicht, einen Menschen lediglich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen, wurde vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gewertet. 1. Welche Vorhaben plant die Landesregierung, um die im Dezember 2018 im Deutschen Bundestag beschlossene Bezeichnung „divers“ als eine der Möglichkeiten der offiziellen Geschlechtsangaben über das Personenstandsgesetz hinaus im öffentlichen Raum zu implementieren? 2. Welche Sprachregelungen zur Berücksichtigung der Geschlechterkategorien werden im offiziellen Sprach- und Schriftverkehr der Landesregierung und -verwaltung getroffen und zur Anwendung gebracht? Welche Empfehlungen gibt es seitens der Landesregierung? Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3182 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung darüber hinaus, um geschlechtergerechte Sprache in den Landesbehörden, Einrichtungen und Institutionen sowie schließlich in allen gesellschaftlichen Bereichen zur Anwendung zu bringen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) wird eine Regelung im Personenstandsgesetz für verfassungswidrig erklärt, mit welchen Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, zu einer personenstandsrechtlichen Geschlechtseintragung gezwungen werden und ihnen eine weitere positive Eintragungsmöglichkeit versagt wird. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung, sämtliche von öffentlichen Stellen verfasste Texte sprachlich anzupassen. Überdies kann die Landesregierung nur soweit für den öffentlichen Raum sprachliche Regelungen vorgeben, wie sie durch ihre Kompetenzen befugt ist. Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben hat die Bundesregierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen. Danach kann im Geburtenregister zukünftig auch die Bezeichnung „divers“ neben „männlich“ und „weiblich“ eingetragen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Bundestagsdrucksache 19/4669) wird ausdrücklich ausgeführt, dass weitergehende sprachliche Anpassungen infolge der neu geschaffenen Angabe „divers“ im Personenstandrecht nicht erforderlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Vorschriften nicht an das somatische Geschlecht anknüpfen. Auch in Rechtsvorschriften, in denen im Zuge der Herstellung der sogenannten geschlechtergerechten Sprache jeweils beide Geschlechter genannt werden, ist davon auszugehen, dass diese Variante nicht exklusiv wirken soll. Auch hier ist eine sprachliche Anpassung nicht erforderlich, da ohne Weiteres ersichtlich ist, dass auch Menschen ohne Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter gemeint sind. Nur in den Fällen, in denen an das somatische Geschlecht angeknüpft wird, kann sich außerhalb des Personenstandsrechts weiterer Regelungsbedarf ergeben. Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat bislang keine Empfehlung für eine Verschriftung des sogenannten „dritten Geschlechts“ gegeben. Zu seiner Sitzung am 16. November 2018 hat die AG „Geschlechtergerechte Schreibung“ einen Bericht verfasst (http://www.rechtschreibrat.com/DOX/rfdr_2018-11-28_anlage_3_bericht_ag_ geschlechterger_schreibung.pdf) und zieht das Fazit, weiterhin Analysen vorzunehmen, um auf einer breiteren Basis zu ermitteln, ob die beobachteten Tendenzen Indizien für einen möglichen Schreibwandel sind. Im Ergebnis eines Bund-Länder-Austauschs der Bereiche gleichgeschlechtliche Lebensweisen und geschlechtliche Identitäten einigte man sich auf Arbeitsebene darauf, eine einheitliche Sprachregelung oder Maßnahmenempfehlung zu finden. Zur Vorbereitung wurde die Antidiskriminierungsstelle des Bundes um Erstellung eines Gutachtens gebeten, mit dem Ziel, Verwaltungen und Öffentlichkeit zu unterstützen, die Gesetzesfolgen zügig und diskriminierungsfrei umzusetzen. Eine Antwort steht zu diesem Zeitpunkt aus. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3182 4. Wann wird der „Leitfaden für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache“ um die dritte Geschlechterkategorie erweitert und entsprechend aktualisiert? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet die Landesregierung in Artikel 13 dazu, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern trägt auch eine Sprache bei, die Frauen und Männern gleichermaßen gerecht wird. In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gleichstellungsgesetz M-V) ist demgemäß geregelt, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen sollen und dies auch für den dienstlichen Schriftverkehr gilt. Es ist eine Überarbeitung des „Leitfadens für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache“ im Laufe des Jahres geplant, um eine Aktualisierung und Anpassung an das Gleichstellungsgesetz M-V vorzunehmen. 3