LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3183 07.03.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Fraktion DIE LINKE Betreuung ausländischer Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf der Grundlage welcher Richtlinien und Arbeitshinweise werden ausländische Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften und in der dezentralen Unterbringung betreut? a) Wann und unter welchen Prämissen wurden die Richtlinien und Arbeitshinweise des Landes einer Änderung bzw. Anpassung unterzogen? b) Was sind die Inhalte der zu leistenden Betreuung und Qualifikation des Personals bei der zentralen und dezentralen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in MecklenburgVorpommern? c) Wie ist die dezentrale Betreuung in den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgestaltet, organisiert und wie wird sie vor Ort umgesetzt? Die Grundlage für die Betreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Asylgesetz ist die „Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner“ (Betreuungsrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern; Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000, Seite 1359). Bei dezentraler Unterbringung gelten derzeit die „Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden“ (Arbeitshinweise zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung), welche am 1. November 2015 in Kraft getreten sind. Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Zu a) Vor dem 1. November 2014 war die Betreuung dezentral untergebrachter Asylbewerberinnen und Asylbewerber durch zwei Arbeitshinweise vom 4. Dezember 2012 und 21. März 2013 geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Arbeitshinweise zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung am 1. November 2014 wurden die vormaligen differenzierten Betreuungsschlüssel (jeweils in Abhängigkeit des Voraufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft oder sofortiger Unterbringung in dezentralem Wohnraum) zugunsten eines einheitlichen Betreuungsschlüssels geändert. Dieser sah für je bis zu zehn zu betreuende Personen einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vor (montags bis freitags, außer an Feiertagen). Darüber hinaus wurde unter anderem das Aufgabenspektrum der Betreuer erweitert und eine Berichtspflicht (jährlicher Erfahrungsbericht) aufgenommen. Aufgrund der im Oktober 2015 sprunghaft gestiegenen Anzahl dezentral untergebrachter Asylbewerberinnen und Asylbewerber kam es zu einer weiteren Anpassung des Betreuungsschlüssels. Die am 1. November 2015 in Kraft getretene Neufassung der Arbeitshinweise zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung sieht seither für je bis zu sieben Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vor (montags bis freitags, außer an Feiertagen). Zu b) Grundsätzlich bestehen sowohl für die zentrale als auch für die dezentrale Unterbringung insbesondere nachfolgende Betreuungsschwerpunkte, die unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs inhaltlich auszugestalten sind: - Orientierungshilfen im Wohnumfeld (beispielsweise Behörden, Einkaufsmöglichkeiten, öffentlicher Nahverkehr, Schulen), - Vermittlung und Beratung in Behördenangelegenheiten und gegebenenfalls Begleitung zu den Behörden, - Begleitung zu Arztbesuchen, falls erforderlich, - Erläuterung von Rechten und Pflichten in den verschiedensten Rechtsgebieten, insbesondere nach dem Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht sowie dem jeweiligen sozialen Leistungsrecht, - Vermittlung von Betreuungsleistungen (zum Beispiel psychosoziale Beratung, Familienund Schwangerschaftsberatung, Mutter-Kind-Betreuung), - Vermittlung von Beratungsangeboten anderer Institutionen und Vereine (wie beispielsweise Sprachkurse, Suchtberatung, Ehe- und Familienkonfliktberatung, Schuldnerberatung, Vermittlung von Freizeitangeboten), - Hilfe bei der Bewältigung allgemeiner persönlicher und sozialer Probleme, insbesondere im Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturkreise, bei der Familienzusammenführung, schulische Eingliederung, Arbeitssuche und -vermittlung, - Förderung sozialer Kontakte zu Angehörigen, Lebenspartnern und anderen Personen aus dem unmittelbaren Umfeld sowie Aufbau von Beziehungen zu Behörden, Kirchen, Verbänden und Vereinen, 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3183 - Beaufsichtigung von ausländischen Flüchtlingen bei der Wahrnehmung von gemeinnützigen Tätigkeiten, - Konfliktberatung jeglicher Art, - Unterstützung bei der Suche nach legalen Arbeitsmöglichkeiten (zum Beispiel Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungsschreiben und bei der Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen). Bei dezentraler Unterbringung sind ergänzende Betreuungsinhalte denkbar, hierzu zählen unter anderen: - Auszahlung von Geldleistungen in dezentralem Wohnraum nach Vorgabe der zuständigen Kommune, - Beratung bei der Führung des Haushalts, - Beratung in Mietangelegenheiten, - Beaufsichtigung von ausländischen Flüchtlingen bei der Wahrnehmung von gemeinnützigen Tätigkeiten, insbesondere zur Herrichtung von dezentralem Wohnraum (zum Beispiel Reinigung/Einrichtung von Wohnraum). Das Betreuungspersonal soll unter anderen über folgende berufliche sowie fachliche Qualifikationen verfügen: - Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung oder - Personen mit umfangreichen Erfahrungen in der Betreuungsarbeit (vorzugsweise in der Betreuung von ausländischen Flüchtlingen) und - Kenntnisse mindestens einer asylrelevanten Fremdsprache sowie Kenntnisse über politische und soziale Verhältnisse sowie über Lebensgewohnheiten und Glaubensfragen in den wichtigsten Herkunftsländern der zu betreuenden Personen. Zu c) Die dezentrale Betreuung kann sowohl durch die Landkreise und kreisfreien Städte mit eigenem Personal oder vertraglich durch Dritte sichergestellt werden. Sie erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich als aufsuchende Hilfe und unter Berücksichtigung der Arbeitshinweise zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung. 2. Wie viele Betreuerinnen und Betreuer waren jeweils in den Jahren 2015 bis 2018 in der zentralen und in der dezentralen Unterbringung im Einsatz? Der Arbeitsumfang und damit die Anzahl der einzusetzenden Betreuer richten sich nach der Anzahl der zu betreuenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Nach Maßgabe der Betreuungsrichtlinie ist bei der zentralen Unterbringung arbeitstäglich (montags bis freitags, außer an Feiertagen) für je bis zu sieben zu betreuende Personen eine Betreuungsstunde pro Tag zu leisten. 3 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Gemäß der Arbeitshinweise zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung ist bei der dezentralen Unterbringung seit dem 1. November 2015 arbeitstäglich (montags bis freitags, außer an Feiertagen) ebenfalls für je bis zu sieben zu betreuende Personen eine Betreuungsstunde pro Tag zu leisten. Vor dem 1. November 2015 war für bis zu zehn Asylbewerberinnen und Asylbewerber ein Betreuungsumfang von einer Stunde pro Tag zu leisten. Zur Erhebung der angefragten Daten erfolgte eine Abfrage der Landkreise und kreisfreien Städte. Die nachfolgenden Informationen liegen hinsichtlich der zentralen Unterbringung aus dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vor: Kommune Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Gemeinschaftsunterkunft Neubrandenburg I Gemeinschaftsunterkunft Neubrandenburg II (Inbetriebnahme 02/16) Gemeinschaftsunterkunft Friedland Gemeinschaftsunterkunft Jürgenstorf (Inbetriebnahme 04/16) Gemeinschaftsunterkunft Altentreptow (Inbetriebnahme 04/17) Betreuungsstunden 2015 Betreuungsstunden 2016 Betreuungsstunden 2017 Betreuungsstunden 2018 87,5 87,5 82,5 67,5 -* 22,0 14,5 14,5 18,0 18,0 18,0 18,0 -* 33,5 29,0 23,0 -* -* 10,0 33,5 (* Eine Darstellung entfällt, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Betrieb der entsprechenden Gemeinschaftsunterkunft erfolgte; bei den weiteren Angaben handelt es sich um die durchschnittlichen täglichen Betreuungsstunden von montags bis freitags, ausgenommen Feiertage) Für die soziale Betreuung dezentral untergebrachter Personen liegen die folgenden Angaben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vor: - 2015: durchschnittlich 2,5 Vollzeitäquivalente pro Werktag, 2016: durchschnittlich 4,6 Vollzeitäquivalente pro Werktag, 2017: durchschnittlich 3,8 Vollzeitäquivalente pro Werktag, 2018: durchschnittlich 1,9 Vollzeitäquivalente pro Werktag. Nach Angaben der Landkreise Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald sowie der Landeshauptstadt Schwerin schwankte die Zahl der untergebrachten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im abgefragten Zeitraum derart, dass keine validen Daten zur dezentralen oder zentralen Unterbringung dargestellt oder nur unter erheblichem Aufwand durch die Kommunen aufbereitet werden können. Weitere Informationen lagen im Beantwortungszeitraum nicht vor. 4 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Wie viele ausländische Flüchtlinge in den Gemeinschaftsunterkünften sowie in der dezentralen Unterbringung werden a) durch wie viele Betreuerinnen und Betreuer b) mit welchen Stundenanteilen betreut (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Grundsätzlich sind der Betreuungsumfang und der damit verbundene Einsatz an Betreuern von der jeweiligen Anzahl der zu betreuenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber abhängig. Die einschlägigen Arbeitshinweise beziehungsweise die Betreuungsrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern sehen für bis zu sieben Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag vor (siehe Antwort zu Frage 2). Zur Erhebung der angefragten Daten erfolgte eine Abfrage der Landkreise und kreisfreien Städte. Die nachfolgenden Informationen zentralen Betreuung vor: liegen aus den Kommunen hinsichtlich der Kommune Anzahl betreuter Anzahl Betreuungsstunden (täglich Montag bis Freitag) Personen Betreuer Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 14 67,5 Neubrandenburg I Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 3 14,5 Neubrandenburg II Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 4 18,0 Friedland Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 5 23,0 Jürgenstorf Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 2 33,5 Altentreptow Landeshauptstadt Schwerin Gemeinschaftsunterkunft 183 (Stichtag 6 34,5 Schwerin 01.02.2019) Landkreis Ludwigslust- Parchim Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe Keine Keine Angabe Ludwigslust Angabe Gemeinschaftsunterkunft Keine Angabe 2 Keine Angabe Parchim 5 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Für die dezentrale Betreuung liegen die folgenden Angaben aus den Kommunen vor: - Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erfolgt die Betreuung durch fünf Betreuer mit einer Gesamtanzahl von 60 Betreuungsstunden. - Der Landkreis Ludwigslust Parchim sichert die dezentrale Betreuung mit sechs Betreuern ab. Die Landkreise Vorpommern-Greifswald sowie Vorpommern-Rügen gaben an, dass die abgeforderten Daten zur dezentralen und zentralen Unterbringung nicht abrufbereit vorliegen und daher unter großem Aufwand durch die Kommune erfragt und ausgewertet werden müssten. Weitere Informationen lagen im Beantwortungszeitraum nicht vor. 4. Aus welchen Titeln des Landeshaushaltes wurde die Betreuung der ausländischen Flüchtlinge in den Jahren 2015 bis 2018 in welcher Höhe finanziert? Wie viele Mittel blieben unverbraucht? Die Aufwendungen für die Betreuung der in Gemeinschaftsunterkünften und dezentral untergebrachten Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Bestandteil der im Titel 633.04 (Kapitel 0407) zu verbuchenden Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG). Die anteiligen Kosten der Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften sind Bestandteil der Kosten für die Betreibung der Unterkünfte und werden statistisch nicht gesondert erfasst. Für die Jahre 2015 bis 2018 kann daher nur die nachfolgende Schätzung der an die Kommunen erstatteten Aufwendungen dargestellt werden: Jahr 2015 2016 2017 2018 Kosten in Euro 8.420.000 15.410.000 9.130.000 6.370.000 In den Jahren 2015 bis 2018 wurden die geplanten Haushaltsmittel regelmäßig ausgeschöpft. 6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3183 5. Inwiefern finden die Bedarfe und die Schutzbedürftigkeit von Kindern, Jugendlichen, Frauen, LGBTI, Menschen mit Behinderungen, älteren und pflegebedürftigen Flüchtlingen sowie jungen männlichen und weiblichen Flüchtlingen, insbesondere in der Phase der Erreichung der Volljährigkeit und darüber hinaus Berücksichtigung bei der Unterbringung und Betreuung? Für die Standorte der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) im Sinne des § 44 Asylgesetz wird ein einrichtungsspezifisches Gewaltschutzkonzept durch den beauftragten Betreiber vorgehalten. Überdies besteht im Einzelfall am Standort Stern Buchholz die Möglichkeit, besonders schutzbedürftige Personen im sogenannten „Schutzhaus“ unterzubringen, in dem durch besondere organisatorische und bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass den spezifischen Bedarfen vulnerabler Personen weitestgehend entsprochen werden kann. Weiterhin verfügen beide Standorte der EAE über behindertengerechte Zimmer beziehungsweise Krankenzimmer. Bei Feststellung einer Pflegebedürftigkeit wird grundsätzlich eine Unterbringung außerhalb der EAE angestrebt, sodass entweder eine Einweisung in ein Krankenhaus oder zeitnah die Verteilung in die Landkreise und kreisfreien Städte mit entsprechender gegebenenfalls erforderlicher medizinischer Behandlung erfolgt. Für die Betreuung von im Asylverfahren befindlichen Personen, die in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wurden und in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, ergeben sich die fachlichen, personellen sowie räumlichen Standards aus der Betreuungsrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern sowie der „Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften“ (Gemeinschaftsunterkunftsverordnung - GUVO M-V, Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2001, Seite 296). Gewaltschutzkonzepte sind innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte teilweise vorhanden oder befinden sich in Konzeption. Für dezentral untergebrachte Asylbewerberinnen und Asylbewerber ergeben sich die fachlichen und personellen Standards aus den Arbeitshinweisen zur Betreuung bei dezentraler Unterbringung. Die Betreuungsschwerpunkte werden dabei inhaltlich unter Berücksichtigung des individuellen Betreuungsbedarfes ausgestaltet. Die Unterbringung und Betreuung nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte eigenständig als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Im Rahmen dieser Aufgabe obliegt den Kommunen auch die Umsetzung von Anforderungen aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie, insbesondere Kapitel IV - Bestimmungen für schutzbedürftige Personen). Hinsichtlich der Betreuung von jugendlichen und heranwachsenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber wird ergänzend auf die Antworten zu Frage 6 und 7 verwiesen. 7 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6. Wie ist die Betreuung für Flüchtlinge bis zum Erreichen der Volljährigkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit und insbesondere für die Phase des Übergangs vom Jugend- zum Erwachsenenalter in Mecklenburg-Vorpommern explizit ausgestaltet? Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (§ 1 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII). Die Versorgung, Unterbringung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger und junger Volljähriger erfolgt nach dem SGB VIII. Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt gemäß § 42 ff. SGB VIII die Pflicht, die durch die Landesstelle zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in stationären oder teilstationären Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen. Dies kann im weiteren Verlauf auch durch Maßnahmen unter anderem nach § 33 oder § 34 SGB VIII erfolgen. Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens werden für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII Maßnahmen eingerichtet, sofern sie notwendig und geeignet sind und wenn sie zuvor als unbegleitete ausländische Minderjährige bereits Leistungen der Jugendhilfe erhalten haben. 7. Welche Strukturen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, die Übergangsprozesse vom Jugend- ins Erwachsenenalter für ausländische Flüchtlinge unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bedarfe zu unterstützen? Wie werden die Strukturen durch die Landesregierung unterstützt? In Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell 17 Beraterstellen des Jugendmigrationsdienstes (JMD). Gefördert werden diese Stellen durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ziel des Programmes ist es, junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von zwölf bis 27 Jahren bedarfsgerecht zu fördern, sodass ihnen die schulische, berufliche und soziale Eingliederung erleichtert wird. Mit dieser Hilfe sollen zuwanderungsbedingte Nachteile ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Die Förderung umfasst Beratungs- und Betreuungsaufgaben sowie deren Koordinierung, zum Beispiel aufsuchende Sozialarbeit, Freizeiten, Seminare, Kurse und ähnliches, wobei die individuellen und damit auch die geschlechtsspezifischen Bedarfe der Beratenen im Vordergrund stehen. Die Arbeit umfasst ebenso Prävention und Vermittlung zu den Regeldiensten und den Spezialdiensten der Jugendhilfe. 8 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Falls regional kein JMD oder er nur mit geringer personeller Ausstattung vorhanden ist, ist die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE - gefördert durch das Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat) angehalten, die Beratungsbedarfe mit abzudecken. Eine gegenseitige Vertretung ist ebenfalls festgelegt. Im Bereich MBE sind aktuell im Land 15,23 Beraterstellen verortet. Ebenso ist es möglich, dass die landesgeförderte Migrationssozialberatung mit aktuell landesweit 14,725 Beraterstellen erwachsene Jugendliche unterstützt. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wie ist die Altersstruktur von ausländischen Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Alterskohorten und Geschlecht sowie in absoluten und prozentualen Zahlen auflisten)? Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Januar 2019 entnommen. Geschlecht Aufenthaltsstatus Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 Asylgesetz subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 Asylgesetz gewährt Duldungsinhaber* Asylbewerber im Verfahren Männlich 95 (63,3 %) 6.873 (68,29 %) 1.701 (60,60 %) 1.992 (62,66 %) 3.295 (60,59 %) Weiblich 55 (36,7 %) 3.184 (31,63 %) 1.103 (39,29 %) 1.186 (37,31 %) 2.141 (39,37 %) bis 16 28 (18,67 %) 2.695 (26,77 %) 782 (27,86 %) 904 (28,44 %) 1.736 (31,92 %) 16 - 18 1 (0,67 %) 243 (2,41 %) 103 (3,67 %) 99 (3,11 %) 160 (2,94 %) Unbekannt 8 (0,08 %) 3 (0,11 %) 1 (0,03 %) 2 (0,04 %) Gesamt 150 10.065 2.807 3.179 5.438 Alter 0 bis 35 Jahre Aufenthaltsstatus Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 Asylgesetz subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 Asylgesetz gewährt Duldungsinhaber* Asylbewerber im Verfahren 18 - 25 14 (9,33 %) 2.057 (20,46 %) 781 (27,82 %) 445 (14 %) 949 (17,45 %) 25 - 35 37 (24,67 %) 2.771 (27,53 %) 549 (19,56 %) 758 (23,84 %) 1.296 (23,83 %) 9 Drucksache 7/3183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Alter ab 35 Jahre Aufenthaltsstatus Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 Asylgesetz subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 Asylgesetz gewährt Duldungsinhaber* Asylbewerber im Verfahren 35 - 45 31 (20,67 %) 1.411 (14,02 %) 307 (10,94 %) 581 (18,28 %) 766 (14,09 %) 45 - 55 23 (15,33 %) 593 (5,89 %) 167 (5,95 %) 258 (8,12 %) 331 (6,09 %) 55 - 65 13 (8,66 %) 230 (2,28 %) 80 (2,85 %) 110 (3,46 %) 156 (2,87 %) Ab 65 3 (2 %) 65 (0,64 %) 38 (1,35 %) 24 (0,75 %) 44 (0,81 %) * Es wird darauf hingewiesen, dass sich unter Duldungsinhabern auch sonstige Ausländer mit einer Duldung befinden können. 10