LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3200 12.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Genitalverstümmelungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung „In Deutschland sind rund 65.000 Mädchen und Frauen von der Praxis (der Genitalverstümmelung) betroffen, weitere 15.000 sind laut Angaben von Terre des Femmes potenziell bedroht“ (Tageszeitung vom 6. Februar 2019). 1. Wie viele registrierte und aktenkundige Fälle von Genitalverstümmelung gab es von 2010 bis 2018 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen, kreisfreien Städten, Anzahl der Fälle und Geschlecht)? 2. In wie vielen Fällen wurden von 2010 bis 2018 (bei weiblicher und männlicher Genitalverstümmelung) Strafermittlungsverfahren eingeleitet? a) Wie viele Strafermittlungsverfahren wurden zum Abschluss gebracht? b) Welches Strafmaß wurde festgesetzt? (Bitte aufschlüsseln nach Strafmaß, Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten!) Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3200 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode In der Polizeilichen Kriminalstatistik Mecklenburg-Vorpommern wurde ein Straftatenschlüssel „Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB“ erst zum Berichtsjahr 2014 eingeführt. Hier wurden für die Jahre 2014 bis 2018 keine Fälle der Verstümmelung weiblicher Genitalien erfasst. Für den Bereich der Justiz wird seit dem Inkrafttreten des § 226a StGB am 28. September 2013 die Anzahl der wegen dieses Straftatbestandes rechtskräftig abgeurteilten Straftäter statistisch erfasst. Korrespondierend zu den mitgeteilten Fallzahlen der polizeilichen Kriminalstatistik wurden auch hier keine Verurteilungen im Zeitraum von September 2013 bis 2018 gezählt. Für die Jahre 2010 bis 2013 würden, sofern entsprechende Fälle der Verstümmelung weiblicher Genitalien vorhanden wären, diese als gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224, 226 StGB erfasst sein. Dies beträfe ebenfalls die Sachverhalte strafbarer männlicher Genitalverstümmelung. Als gefährliche und schwere Körperverletzung wurden von 2010 bis 2013 insgesamt 4.976 Fälle in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Um als Tatbestand die Verstümmelung weiblicher Genitalien verifizieren und eine Aufschlüsselung gemäß der Fragen 1 und 2 (Strafermittlungsverfahren mit männlicher Genitalverstümmelung) vornehmen zu können, müssten diese Fälle im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem händisch für jeden einzelnen Sachverhalt gesichtet werden, was einen Aufwand von circa 2.488 Stunden erfordern würde. Zur Darstellung der nicht spezialgesetzlich geregelten Fälle strafbarer männlicher Genitalverstümmelung wären darüber hinaus sämtliche Vorgänge der gefährlichen und schweren Körperverletzung der Jahre 2014 bis 2018 zu sichten, was unter Anlehnung an die obige Argumentation sogar einen darüber hinausgehenden Aufwand bedeuten würde. Die umfassende Beantwortung der Fragen 1 und 2 würde daher insgesamt einen Aufwand begründen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 3. Was unternimmt die Landesregierung konkret gegen weibliche und männliche Genitalverstümmelung? Soweit Sachverhalte bekannt werden, die einen Anfangsverdacht einer entsprechenden Strafbarkeit begründen könnten, sind die Ermittlungsbehörden veranlasst, diese im Rahmen der geltenden Gesetze aufzuklären und zu verfolgen. Darüber hinausgehende konkrete Maßnahmen gegen weibliche oder männliche Genitalverstümmelung werden vonseiten der Landesregierung derzeit nicht initiiert oder finanziert. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3200 4. Gibt es besondere Programme für Frauen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung werden könnten oder geworden sind? a) Wenn ja, mit welchen finanziellen Mitteln werden diese gefördert? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Beantwortung zu Frage 3 wird verwiesen. Aus den dargestellten Fallzahlen ergibt sich kein Schwerpunkt in der Kriminalitätsentwicklung des Landes MecklenburgVorpommern, sodass ein Bedarf für besondere Programme nicht gegeben ist. 5. Mit welchen zukünftigen Herausforderungen, insbesondere bei der medizinischen und psychosozialen Betreuung der Opfer, rechnet die Landesregierung? Wie hoch werden die voraussichtlichen Kosten für die Opferbetreuung sein? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3