Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3204 7. Wahlperiode 16.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 tritt mit Ablauf des 7. Juli 2020 außer Kraft. 1. Hat die Landesregierung eine Evaluierung der Hundehalterverordnung für Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Die Landesregierung hat noch keine Evaluierung durchgeführt. Eine solche ist beabsichtigt. 2. Plant die Landesregierung eine Nachfolgeregelung für die Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern? Die Landesregierung plant eine Nachfolgeregelung. Drucksache 7/3204 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, dass es sich bei bestimmten Hunderassen generell um gefährliche Hunde im Sinne der Hundehalterverordnung handelt? Wenn ja, welche Rassen sind dies? 4. Teilt die Landesregierung die Vermutung, dass es sich bei Hunden der Rassen und Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen generell um gefährliche Hunde handelt? Wenn ja, auf welchen Kriterien beruht die Vermutung der Landesregierung , dass Hunde der Rassen und Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen generell gefährliche Hunde sind? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Aufhebung der sogenannten „Rasseliste“ im Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 12. Februar 2018 (GVOBl. 2018, S. 1 ff.)? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammenhängend beantwortet. Die Fragen 3 bis 5 werden Gegenstand der Evaluierung sein. 6. Wie vielen Hundehaltern der Rassen und Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wurde die Erlaubnis zum Halten und Führen dieser Hunde seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung entzogen (bitte in Jahresscheiben darstellen)? Der Landesregierung liegt in Ermangelung einer eigenen Zuständigkeit keine Übersicht über den Widerruf von Erlaubnissen zum Halten und Führen gefährlicher Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3 der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) vor. Nach den von den Ordnungsbehörden übermittelten Daten ergibt sich Folgendes: 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 0 3 2 7 4 2 0 2 2 2 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 3 5 4 1 1 3 1 2 2 Daten aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald liegen ab dem Jahr 2011 vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3204 3 7. Wie vielen gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Züchtern wurde die Erlaubnis zum Züchten von Hunden der Rassen und Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wurde die Erlaubnis zum Züchten dieser Hunde seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung entzogen (bitte in Jahresscheiben aufführen)? Die Erlaubnispflicht für das nichtgewerbsmäßige Züchten gefährlicher Hunderassen im Sinne des § 2 Absatz 3 HundehVO M-V (sogenannte Listenhunde) ergibt sich aus § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 HundehVO M-V und unterliegt somit der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden . Eine Erlaubnispflicht für das nichtgewerbsmäßige Züchten von Hunden außerhalb der HundehVO M-V ist nicht vorgesehen. Tierschutzrechtlich unterliegt die gewerbsmäßige Zucht mit Wirbeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, der Erlaubnispflicht gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes. Zuständig sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegt in Ermangelung einer eigenen Zuständigkeit keine Übersicht über den Widerruf von Erlaubnissen zum gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Züchten gefährlicher Hunderassen (sogenannte Listenhunde) vor. Nach den von den Ordnungsbehörden übermittelten Daten für das nichtgewerbsmäßige Züchten gefährlicher Hunderassen (sogenannte Listenhunde) wurden im Jahr 2012 zwei Erlaubnisse und im Jahr 2017 eine Erlaubnis widerrufen. Daten aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald liegen ab dem Jahr 2011 vor. Nach den vorliegenden Daten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurde im gesamten Zeitraum hinsichtlich der gewerbsmäßigen Zucht gefährlicher Hunderassen (sogenannte Listenhunde) eine Erlaubnis widerrufen. 8. Wie vielen Hundehaltern anderer Hunde wurde die Erlaubnis zum Halten und Führen ihrer Hunde seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung entzogen (bitte in Jahresscheiben darstellen)? Das Führen und Halten von Hunden ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Unter den Begriff „andere Hunde“ definiert die Landesregierung daher die als gefährlich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 HundehVO M-V eingestuften Hunde. Eine Erlaubnispflicht für das Halten und Führen dieser Hunde ergibt sich auch aus § 4 HundehVO M-V. Der Landesregierung liegt in Ermangelung einer eigenen Zuständigkeit keine Übersicht über den Widerruf von Erlaubnissen zum Halten und Führen anderer als gefährlich eingestufter Hunde vor. Drucksache 7/3204 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Nach den von den Ordnungsbehörden übermittelten Daten ergibt sich Folgendes: 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 0 0 1 2 1 0 0 2 1 9. Wie vielen gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Züchtern anderer Hunderassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wurde die Erlaubnis zum Züchten dieser Hunde seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung entzogen (bitte in Jahresscheiben aufführen)? Das nichtgewerbsmäßige Züchten ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Eine Erlaubnispflicht für das nichtgewerbsmäßige Züchten von Hunden, die als gefährlich im Sinne des § 2 Absatz 1 HundehVO M-V eingestuft sind, ergibt sich aus § 4 HundehVO M-V. Eine Erlaubnispflicht für das nichtgewerbsmäßige Züchten von Hunden außerhalb der HundehVO M-V ist nicht vorgesehen . Tierschutzrechtlich unterliegt die gewerbsmäßige Zucht mit Wirbeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, der Erlaubnispflicht gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes. Zuständig sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegt in Ermangelung einer eigenen Zuständigkeit keine Übersicht über den Widerruf von Erlaubnissen zum gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Züchten anderer Hunderassen oder Gruppen vor. Nach den von den Ordnungsbehörden übermittelten Daten für das nichtgewerbsmäßige Züchten wurde in den Jahren 2012 und 2017 jeweils eine Erlaubnis widerrufen. Nach Mitteilung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurden seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern insgesamt vier Erlaubnisse für die gewerbsmäßige Zucht anderer Hunderassen und Gruppen aufgrund der Zuchtaufgabe formal widerrufen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3204 5 10. Mussten in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung Hunde nach Beißvorfällen oder anderen gefährlichen Angriffen eingeschläfert werden? Waren darunter gefährliche Hunde nach § 2 Absatz 3 der Hundehalterverordnung M-V (wenn ja, bitte in Jahresscheiben und Hunderassen darstellen)? Unter den Begriff „gefährlicher Angriff“ definiert die Landesregierung sowohl die Gefährdung von Menschen als auch das Anspringen in gefahrendrohender Weise im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 HundehVO M-V. Der Landesregierung liegt in Ermangelung einer eigenen Zuständigkeit keine Übersicht vor. Nach den von den Ordnungsbehörden übermittelten Daten mussten im Land Mecklenburg- Vorpommern seit dem Inkrafttreten der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 42 Hunde nach Beißvorfällen oder anderen gefährlichen Angriffen eingeschläfert werden. Darunter waren insgesamt 18 gefährliche Hunde (sogenannte Listenhunde). 2000 3x American Staffordshire Terrier 2002 1x American Staffordshire Terrier 2003 2x Staffordshire Bull Terrier 1x American Staffordshire Terrier 2005 1x American Pitbull Terrier 2x American Staffordshire Terrier 1x Bull Terrier 2009 1x Stafford-Labrador-Mischling 2011 1x American Staffordshire Terrier 1x Deutscher Schäferhund - Stafford-Mischling 2012 1x American Staffordshire Terrier-Mischling 2013 1x Staffordshire Bull Terrier-Mischling 1x American Staffordshire Terrier 2015 1x American Staffordshire Terrier