LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 7. Wahlperiode Drucksache 7/3210 13.03.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Entwurf einer Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung und ANTWORT der Landesregierung 1. Zu welchem Zeitpunkt wird der Rahmenplan für das Fach „Berufsorientierung“ fertiggestellt sein? Gemäß § 85 Absatz 3 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung treten § 11 Absatz 7 sowie § 1 Satz 2 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung am 1. August 2020 in Kraft. Eine Kommission aus erfahrenen Lehrkräften des Landes wird mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 die Erarbeitung des Rahmenplans übernehmen. Die Anhörungsphase wird im April 2020 stattfinden. Der Rahmenplan steht dann ab Juni 2020 zur Verfügung. Ab Februar 2020 werden erste Fortbildungsveranstaltungen für zukünftig das Unterrichtsfach Berufliche Orientierung unterrichtende Lehrkräfte durchgeführt werden. 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass keine Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung in den Prüfungskommissionen und Fachprüfungsausschüssen vertreten sind? Gemäß § 27 Absatz 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung wird für die Durchführung der Abiturprüfung an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. März 2019 beantwortet. Drucksache 7/3210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen sowie Lehrkräfte der Schule sein. Für eines der weiteren Mitglieder kann die zuständige Schulbehörde eine Ausnahme von dieser Festlegung zulassen. Gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 3 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung werden vor Beginn jedes Teils der Abiturprüfung für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet. Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die zuständige Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde können die Aufgaben der Protokollführung in einzelnen Prüfungsfächern durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter wahrgenommen werden. Der Fachprüfungsausschuss besteht in diesem Fall aus zwei Mitgliedern. Gemäß § 28 Absatz 4 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung sollen von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses mindestens zwei die Lehrbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach sowie für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Auch für die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse kann die zuständige Schulbehörde für eines der weiteren Mitglieder eine Ausnahme zulassen. Mit diesen Regelungen werden die im Rahmen der Kultusministerkonferenz getroffenen Vereinbarungen erfüllt. Fälle, in denen von diesen Regelungen abgewichen wurde, sind derzeit nicht bekannt. 3. Wie erklärt die Landesregierung, dass ein Aufrunden bei der „Komma-5-Regelung“ (§ 15 Abs. 2) im Sekundarbereich II, obwohl dieses eine Verschlechterung der Note zur Folge hat, im Sinne der Schülerinnen und Schüler sei, ein Abrunden bei der „Komma-5-Regelung“ laut Aussage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht im Sinne der Schülerinnen und Schüler sein soll, obwohl dies eine Verbesserung der Note zur Folge hätte? Das Aufrunden bei n,5 entspricht der mathematischen Rundungsregel. Gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes erfolgt die Bewertung im Primar- und Sekundarbereich I einschließlich der Jahrgangsstufe 10 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) durch Noten. Gemäß § 4 Absatz 8 der Leistungsbewertungsverordnung (gültig für den Primar- und Sekundarbereich I) wird im Sinne der Schülerinnen und Schüler folgende Ausnahme zugelassen: Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers abgerundet werden. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3210 Dementsprechend wird für die Jahrgangsstufe 10 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe) in § 15 Absatz 1 Satz 5 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung im Sinne der Schülerinnen und Schüler folgende Ausnahme zugelassen: Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers abgerundet werden. Gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes erfolgt die Bewertung in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch Punkte. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, wird gemäß der mathematischen Rundungsregel aufgerundet (Beispiel: 12,5 -> 13 Punkte). Ein höherer Punktwert entspricht einer Verbesserung der Bewertung in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Ein Abrunden würde einen niedrigeren Punktwert und damit eine Verschlechterung der Bewertung in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zur Folge haben. Dies wäre nicht im Sinne der Schülerinnen und Schüler. Dementsprechend wird gemäß § 15 Absatz 2 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung nicht abgerundet, wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt. 4. An welchen Kriterien soll laut Landesregierung eine Lehrkraft zweifelsfrei erkennen, ob es sich bei einer zu bewertenden Hausaufgabe um eine der Schülerin oder dem Schüler individuell zuordenbare Leistung handelt? Gemäß § 20 Absatz 7 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung können Hausaufgaben oder die Ergebnisse von Gruppenarbeiten nur dann bewertet werden, wenn die individuelle Leistung der Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Voraussetzung für eine eindeutig individuell zurechenbare Schülerleistung ist eine präzise Aufgabenstellung. Um eine Schülerleistung zweifelsfrei zurechnen zu können, kann die zu erbringende Schülerleistung entweder Gegenstand einer Leistungsermittlung im Unterricht sein oder wird durch die Schülerin oder den Schüler im Unterricht selbstständig und umfassend präsentiert und reflektiert. 5. Welches Ergebnis hat die Prüfung der Landesregierung hinsichtlich der Rechtskonformität des § 20 ergeben? § 20 Absatz 6 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung wurde wie folgt präzisiert: Mitarbeit im Unterricht ist unter Berücksichtigung der fachspezifischen Anforderungen bei der Leistungsbewertung einzubeziehen. Bei kontinuierlicher Leistungsbeobachtung erfolgt eine zusammenfassende Bewertung in regelmäßigen Abständen und nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien. Bei der mündlichen Leistungsbewertung sind Qualität und Quantität angemessen zu gewichten. Hierbei sind neben den nach Aufforderung erbrachten Beiträgen insbesondere selbstständig erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Unterrichtsprozess stehen und diesen, vor allem auch im Gespräch mit der Lerngruppe, voranbringen. 3 Drucksache 7/3210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Nachteilsausgleich bei festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen (Pkt. 6.5 der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen“) im Rahmen der Abiturprüfung gewährt? § 33 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung regelt in Absatz 1, dass die Gewährung eines Antrages auf Nachteilsausgleich möglich ist, wenn zur Absicherung einer angemessenen Vorbereitung auf die Anforderung der Abiturprüfung im Unterricht der gymnasialen Oberstufe ein Nachteilsausgleich gewährt wurde. Damit besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung der unterschiedlichen Formen des Nachteilsausgleichs in der Abiturprüfung. Dies gilt sowohl für Nachteilsausgleiche im Rahmen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch für Nachteilsausgleiche bei Teilleistungsschwächen. 4