Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3214 7. Wahlperiode 26.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Skabies (Krätze) in Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Berichten zufolge sind Skabieserkrankungen im Jahr 2017 von 182 auf 411 Fälle in 2018 sprunghaft angestiegen. Nun sind nachweislich auch zwei Schulen in Neubrandenburg betroffen (Nordkurier Neubrandenburger Zeitung vom 2. Februar 2019). Bereits im November letzten Jahres sind Kinder an einer Schule in Demmin an Skabies beziehungsweise Krätze erkrankt (Nordkurier vom 5. Dezember 2019). Kürzlich verschickte die Landeshauptstadt Schwerin einen Brief an die Eltern von Kindern, an deren Schulen derartige Erkrankungen aufgetreten sind. 1. Welche Rechtsvorschriften liegen für Skabies im Land Mecklenburg- Vorpommern für Schulen vor (bitte Regelungen nach Datum aufschlüsseln )? Für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesonderten Rechtsvorschriften zu Skabies. Einschlägige, bundesweit geltende Regelungen für Maßnahmen beim Auftreten von Skabies in bestimmten Einrichtungen werden durch § 34 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind per Erlass (Februar 2014) über die Verfahrensweise beim Auftreten von Infektionskrankheiten informiert worden. Drucksache 7/3214 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche einzelnen Maßnahmen bei Skabies in Schulen führen das Landesamt für Gesundheit und Soziales, die Gesundheitsämter und die Verantwortlichen dieser Gemeinschaftseinrichtungen durch? Bewertet die Landesregierung diese Maßnahmen als ausreichend (bitte begründen)? Zuständig für die Anordnung, Durchführung und Überwachung erforderlicher Maßnahmen beim Auftreten von Skabies in Schulen sind das zuständige Gesundheitsamt und die Leitung der betroffenen Schule. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS) unterstützt und berät die Arbeit der Gesundheitsämter bei allen erforderlichen antiepidemischen Maßnahmen . Personen, die an Skabies erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen nach § 34 Absatz 1 IfSG in der Schule keine Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Gleiches gilt für die Schüler mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Schule dienende Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen dürfen. Wenn einer der in § 34 Absatz 1, 2 oder 3 IfSG genannten Tatbestände bei den in § 34 Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber nach Absatz 5 der Schule hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Schule hat jede Person, die in der Schule neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über diese Pflichten zu belehren. Wird der Leitung der Schule bekannt, dass Personen an Skabies erkrankt oder dessen verdächtig sind, hat sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 34 Absatz 6 IfSG). Das Gesundheitsamt kann, wenn die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, nach § 34 Absatz 9 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. Unter anderem kann es auf Grundlage von Absatz 6 gegenüber der Schulleitung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines diesbezüglichen Verdachts, in diesem Falle der Skabies, ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. Die Gesundheitsämter ermitteln nach Benachrichtigung über das Auftreten von Skabies durch die Schulleitung die Erkrankten und Krankheitsverdächtigen und beraten die Schulleitung und die betroffenen Personen. Gegenstand der Beratung sind unter anderem Informationen zum Erreger und zum Krankheitsbild, zu Übertragungswegen, notwendigen Hygienemaßnahmen und zur Notwendigkeit der Vorstellung beim Arzt zur Einleitung einer Behandlung. Ein wichtiges Ziel dabei ist die möglichst zeitgleiche Behandlung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen (Krankheitsverdächtigen). Teilweise werden seitens der Gesundheitsämter Informationen zu Skabies mittels Merkblättern für Gemeinschaftseinrichtungen, Erkrankte und enge Kontaktpersonen zur Verfügung gestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3214 3 Häufig sind die durch die Schule gemeldeten Fälle Teil von familiären Häufungen. Wenn es erforderlich ist, werden die Familien auch in der Häuslichkeit aufgesucht und dort beraten, im Bedarfsfall werden auch therapeutische Maßnahmen, zum Beispiel Auftragen von Salben oder Verabreichen von Tabletten, selbst durchgeführt oder überwacht beziehungsweise angeleitet. Die von den Gesundheitsämtern bei den einzelnen Ausbrüchen ergriffenen Maßnahmen werden seitens der Landesregierung als angemessen und ausreichend bewertet. 3. Wie viele Schulen und Schüler im Land waren von Krätze betroffen (bitte seit 2014 Schulen nach Landkreisen bzw. kreisangehöriger oder kreisfreier Stadt, Amt und Gemeinde sowie die Anzahl der Schüler nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? - Anzahl der in Ausbrüche involvierten Schulen nach Jahren und Landkreisen (NWM - Nordwestmecklenburg , HRO - Hanse- und Universitätsstadt Rostock, LRO - Landkreis Rostock, VG - Vorpommern-Greifswald, VR - Vorpommern-Rügen) NWM HRO LRO VG VR Gesamt 2014 0 2015 1 1 2016 2 2 4 2017 1 1 1 2 1 6 2018 2 3 7 1 13 - Fälle in Ausbrüchen an Schulen nach Jahren und Landkreisen. NWM HRO LRO VG VR Gesamt 2014 0 2015 2 2 2016 4 8 12 2017 2 2 2 4 17 27 2018 7 6 29 5 47 Den Gesundheitsämtern liegen für die Landeshauptstadt Schwerin, für den Landkreis Ludwigslust -Parchim und für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte keine in Schulen gemeldeten Fälle vor. Zur Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen liegen ebenfalls keine Informationen vor. Drucksache 7/3214 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. An welchen Schulen kam es zum Einsatz von Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung (bitte seit 2014 Schulen nach Landkreisen, bzw. kreisangehöriger oder kreisfreier Stadt, Amt und Gemeinde aufschlüsseln )? Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung an Schulen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht erfasst. Demzufolge kann die Landesregierung dazu keine Aussagen treffen. Im Zusammenhang mit dem Auftreten von Skabies sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Schulen nicht zielführend. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 5. Gab es Fälle von Krätze, in denen schulpflichtige Kinder die Schule während der Zeit einer Ansteckungsgefahr weiterhin besucht haben (bitte seit 2014 Schulen nach Landkreisen bzw. kreisangehöriger oder kreisfreier Stadt, Amt und Gemeinde sowie die Anzahl der Schüler nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden seitens der jeweiligen Schule und des Gesundheitsamtes ergriffen? Bei Erstinfektion treten krätzetypische Symptome erst nach einer Inkubationszeit von zwei bis sechs Wochen auf, sodass sich Personen mit einer noch nicht erkannten Skabieserkrankung in der Schule aufhalten können. Diese asymptomatische Zeit von Erstinfizierten ist von besonderer Bedeutung, da die Milben nicht wahrgenommen, aber bereits weiterverbreitet werden können. Da es sich um noch nicht erkannte Erkrankungen handelt, liegen hierzu keine Zahlenangaben vor. Nach Abschluss der ersten ordnungsgemäßen Behandlung (ansonsten gesunder, nicht immungeschwächter Patienten) dürfen Kinder wieder in die Schule gehen, das heißt, bei einer Salbenbehandlung am nächsten Tag direkt nach der abgeschlossenen Behandlung beziehungsweise 24 Stunden nach Einnahme von Ivermectin-Tabletten. Die korrekte Durchführung der Behandlung ist weder durch den behandelnden Arzt noch durch das Gesundheitsamt kontrollierbar. Informationen über ein bewusstes Nichtbefolgen eines Besuchsverbotes in Schulen aufgrund einer Skabieserkrankung liegen der Landesregierung nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3214 5 6. Gibt es Kenntnisse, in denen Schulen die Gesundheitsämter nicht über Fälle oder Verdachtsfälle benachrichtigt haben (bitte seit 2014 Schulen nach Landkreisen bzw. kreisangehöriger oder kreisfreier Stadt, Amt und Gemeinde aufschlüsseln sowie diese Fälle Schülern der Staatsangehörigkeit nach zuordnen)? Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, wonach Schulleitungen der Pflicht zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nach § 34 Absatz 6 nicht nachgekommen seien. 7. Aus welchen Gründen ist eine Einzelerkrankung an Skabies in und außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz des Landes nicht meldepflichtig? a) Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung für entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern? b) Wie hoch schätzt die Landesregierung beziehungsweise das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Dunkelziffer der Einzelerkrankungen an Skabies ein (bitte nach Möglichkeit seit 2014 für Schulen nach Landkreisen bzw. kreisangehöriger oder kreisfreier Stadt, Amt und Gemeinde aufschlüsseln)? c) Welche Studien liegen der Landesregierung beziehungsweise dem Landesamt für Gesundheit und Soziales diesbezüglich vor? Das Infektionsschutzgesetz als Bundesgesetz regelt, wie zu Frage 1 dargestellt, die Pflicht zur Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes bei Auftreten von Erkrankungen an Skabies in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 und in Einrichtungen nach § 36. Die Pflicht zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes entsprechend § 36 Absatz 3a IfSG ist 2018 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit einer Meldepflicht nach § 6 IfSG hat der Bundesgesetzgeber nicht gesehen. In Gemeinschaftseinrichtungen besteht die Wahrscheinlichkeit des Kontaktes von Erkrankten mit einer Vielzahl anderer Personen und damit die Gefahr einer raschen Weiterverbreitung der Erreger der Skabies. Die Ermittlung von Kontaktpersonen, deren Beratung und die Anordnung notwendiger Maßnahmen erfordern ein schnelles und zeitnahes Handeln des Gesundheitsamtes und als Voraussetzung dafür dessen Benachrichtigung. Einzelfälle von Erkrankungen an Skabies außerhalb von derartigen Einrichtungen sind durch die Einleitung einer Behandlung durch einen Arzt, verbunden mit einer auch vom behandelnden Arzt zu leistenden Beratung hinsichtlich einer möglichen Ansteckung enger Kontaktpersonen, zu beherrschen. Die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Gesundheitsamtes besteht deshalb in der überwiegenden Zahl der Einzelerkrankungen ohne Bezug zu den in den §§ 33 und 36 IfSG genannten Einrichtungen nicht. Drucksache 7/3214 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu a Der Landesregierung liegen keine Informationen über Rechtsvorschriften anderer Bundesländer vor, die eine über das Infektionsschutzgesetz hinausgehende Meldepflicht für Skabies regeln. Zu b Eine Schätzung der Zahl der Einzelerkrankungen an Skabies ist der Landesregierung nicht möglich. Zu c Der Landesregierung liegen keine Informationen über Studien bezogen auf die Häufigkeit von Einzelerkrankungen an Skabies vor. 8. Aus welchen Gründen existiert keine spezifische Skabies-Prophylaxe in Mecklenburg-Vorpommern? Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung für entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern? Die Prophylaxe gegen die Weiterverbreitung der Skabies besteht in der Früherkennung von Fällen und Unterbrechung von Infektionsketten durch konsequente Behandlung. Auch enge Kontaktpersonen ohne Symptome müssen zeitnah mit behandelt werden. Eine weiter vorausgreifende pharmakologische Prophylaxe ist medizinisch nicht sinnvoll. Der Landesregierung liegen keine Informationen über andersartige Regelungen anderer Bundesländer vor. 9. Welche Schlüsse haben das Landesamt für Gesundheit und Soziales, die Gesundheitsämter und die Verantwortlichen an Schulen in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten fünf Jahren aus dem Auftreten von Skabies gezogen (bitte für jede Institution jeweils nach Datum aufschlüsseln und begründen)? a) Welche Folgerungen wurden daraus jeweils abgeleitet? b) Wenn nicht, warum wurden daraus keine Schlüsse gezogen? Die Fragen 9, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3214 7 Gesonderte Schlüsse, die die Verantwortlichen an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern aus dem Auftreten von Skabies gezogen haben, sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht bekannt, da diese Infektionskrankheit wie jede andere nach dem Infektionsschutzgesetz behandelt wird. Die beim Auftreten von Skabies in Gemeinschaftseinrichtungen vom Gesundheitsamt angeordneten oder selbst ergriffenen Maßnahmen werden stets unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles festgelegt. Zu den auf die jeweilig betroffene Einrichtung vom zuständigen Gesundheitsamt gezogenen Schlussfolgerungen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Gesundheitsämter sind generell bestrebt, durch verschiedene Maßnahmen zu erreichen, dass Erkrankungen an Skabies schnellstmöglich erkannt und einer Behandlung zugeführt werden, um Infektketten zu durchbrechen. Hierzu wird neben der Durchsetzung der Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 IfSG eine Reihe weiter Maßnahmen durchgeführt. Beispielhaft seien genannt: - Arbeitsgespräche mit niedergelassenen Ärzten, - Durchführung von Elternabenden in Kindertagesstätten, - Erinnerung von Leitungen von Einrichtungen an die Benachrichtigungspflicht nach §§ 33 und 36 IfSG, - bei Bedarf, zum Beispiel nicht erfolgreicher Behandlung, Einladung der Betroffenen ins Gesundheitsamt, um die Ursachen zu klären und umfassend zu beraten, - Verteilung von Merkblättern an Ärzte und Leitungen von Einrichtungen nach §§ 33 und 36 IfSG, - Absprache und Koordinierung erforderlicher Umgebungsmaßnahmen (zum Beispiel Umgang mit Wäsche, Bettzeug, Spielzeug, Polstermöbeln etc.). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Hat die Landesregierung in den letzten fünf Jahren Informationen und Kenntnisse von Schädlingsbekämpfern beziehungsweise Kammerjägern aufgrund des Auftretens von Skabies in Schulen eingeholt (bitte jeweils nach Datum aufschlüsseln und Auftragnehmer und -geber benennen)? a) Wenn ja, zu welchen Schlüssen ist die Landesregierung jeweils gelangt? b) Welche Folgerungen werden daraus jeweils abgeleitet? c) Wenn sie keine Informationen und Kenntnisse eingeholt hat, warum nicht? Die Fragen 10, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/3214 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Eine förmliche Abfrage von Bekämpfungsmaßnahmen gegen Skabiesmilben an Schulen erfolgt nicht. Gemäß § 5 Absatz 5 der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GesSchädBLVO M-V) obliegt dem LAGuS die fachliche Beratung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schädlingsbekämpfungsunternehmen. In dieser Funktion und über die fachliche Beratung kommunaler Gesundheitsämter erreichten das LAGuS in den letzten fünf Jahren vereinzelte Anfragen zur Notwendigkeit von Bekämpfungsmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen (auch Schulen). Aufgrund der Biologie der Milben und des Übertragungsmodus der Erkrankung wurde jede Anfrage mit dem Hinweis beantwortet, dass Umgebungsbehandlungen mit Acariziden in Schulen weder sinnvoll noch erforderlich sind. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. und des Ratgebers des Robert-Koch-Institutes.