Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3217 7. Wahlperiode 18.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Aufgaben der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hat sich die Arbeit der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking in den Jahren 2009 bis 2018 in Art und Umfang entwickelt? Die Art der Arbeit der Interventionsstellen für den genannten Zeitraum ist in einer landesweit einheitlichen Konzeption festgelegt, die für alle fünf Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking verbindlich ist. Die Interventionsstellen arbeiten mit einem pro-aktiven Ansatz und fungieren als Bindeglied zwischen polizeilichen, zivil- und strafrechtlichen Schutzmaßnahmen. Entsprechend der landesweiten Konzeption liegen die inhaltlichen Schwerpunkte in der rechtlichen und psychosozialen Unterstützung und Beratung der Betroffenen sowie in dem Kooperations- und Vernetzungsauftrag aller bei häuslicher Gewalt involvierten Institutionen. Soweit die Träger in ihren Sachberichten teilweise angeben, dass sich in dem genannten Zeitraum die Problemlagen der Betroffenen verändert haben, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Entwicklung, die auch bei anderen sozialen Beratungseinrichtungen festzustellen ist. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeit wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/2853 verwiesen. Drucksache 7/3217 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie haben sich die Anforderungen an die Mitarbeiter der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking in den Jahren 2009 bis 2018 entwickelt? Soweit die Frage auf das berufliche Anforderungsprofil der Mitarbeitenden gerichtet ist, ergibt sich seit 2009 kein verändertes Anforderungsprofil. Gemäß der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern und Beratungsstellen für Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt, Interventionsstellen, einer Koordinierungsstelle und Männerberatungsstellen“ der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung vom 1. Januar 2009 müssen die Beschäftigten von Interventionsstellen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiterinnen oder Juristinnen sein. Auch nach einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung dieser Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2010 und ihrer Aufhebung im Jahr 2012 bestand diese Zuwendungsvoraussetzung. Nach der derzeit gültigen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung vom 7. Dezember 2015 sollen die Beschäftigten der Einrichtungen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter oder sonstiges Personal mit geeigneter Ausbildung sein. In Interventionsstellen dürfen auch Juristinnen und Juristen beschäftigt werden. Soweit die Frage auf andere Anforderungen der Mitarbeitenden gerichtet ist, ergibt sich kein einheitlich verifizierbares Bild aus den Sachberichten der Träger der Interventionsstellen. 3. Wurde den in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Entwicklungen bei den Interventionsstellen in personeller und sachlicher Hinsicht Rechnung getragen? a) Wenn ja, in welcher Weise? b) Wenn nicht, warum nicht? Unter Berücksichtigung der Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind keine personellen und sachlichen Änderungen vorgenommen worden.