Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3219 7. Wahlperiode 20.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Definition von „häuslicher Gewalt“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie definiert die Landesregierung „häusliche Gewalt“? „Häusliche Gewalt“ ist für den Bereich der Landesregierung nicht speziell definiert. Im Bereich der Landespolizei wird derzeit mit folgender Begriffsbestimmung gearbeitet: „Häusliche Gewalt ist jede Art versuchter oder vollendeter körperlicher, seelischer und sexueller Misshandlung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft. Opfer sind vornehmlich Frauen und Kinder, in Einzelfällen auch männliche Personen. Als Tatorte kommen neben Räumlichkeiten der häuslichen Gemeinschaft auch andere Orte in Betracht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht, wenn sie ehelicher oder nicht ehelicher Art ist, sie sich in Trennung/Auflösung befindet .“ Diese Begriffsbestimmung ist auch für andere mit dem Thema „Häusliche Gewalt“ befasste Verwaltungsbereiche in der Landesregierung wegweisend. Aktuell wird die Begriffsbestimmung für den Bereich der Landespolizei geprüft. Drucksache 7/3219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die in der Antwort zu Frage 1 genannte Definition? Für die Definition eines Begriffes bedarf es grundsätzlich nicht zwingend einer Rechtsgrundlage . 3. Berücksichtigt die Landesregierung aktuell die Definition von häuslicher Gewalt aus dem „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ vom 11. Mai 2011? Wenn ja, in welcher Weise? Das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt trat am 27. Juli 2017 in Kraft. Dieses Gesetz enthält in Artikel 3 b) eine Bestimmung des Begriffes „häusliche Gewalt“. Derzeit wird geprüft, ob und gegebenenfalls welcher Handlungsbedarf auf Ebene des Bundes und/oder der Länder besteht. 4. Falls Frage 3 mit nein beantwortet wurde, wann soll die Definition von häuslicher Gewalt des genannten Übereinkommens in Mecklenburg- Vorpommern angewandt werden? Eine Antwort entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3.