Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3224 7. Wahlperiode 29.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Personalsituation in der Pflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Pflegestellen in Mecklenburg-Vorpommern waren in den Jahren 2016 bis 2018 unbesetzt? Wie viele sind aktuell unbesetzt (bitte jeweils nach Art der Pflege, Vollund Teilzeitstellen sowie für die Bereiche Altenpflege und Krankenpflege unterscheiden)? 2. Für welchen Zeitraum sind gemeldete Stellen in der Pflege in Mecklenburg -Vorpommern durchschnittlich unbesetzt (bitte nach Art der Pflege, Voll- und Teilzeitstellen sowie für die Altenpflege und Krankenpflege unterscheiden)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Nach Abfrage bei der Bundesagentur für Arbeit liegen der Landesregierung folgende Informationen vor: Drucksache 7/3224 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2016 2017 2018 Januar 2019 Februar 2019 2016 2017 2018 Januar 2019 Februar 2019 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Insgesamt 157 178 188 189 189 136 146 158 184 174 Vollzeit 78 74 74 67 69 147 158 195 229 230 Teilzeit 33 38 38 43 48 (91) (115) (80) (103) (95) Vollzeit oder Teilzeit 45 65 74 79 72 (150) 150 163 191 172 Keine Angabe 0 1 1 - - (24) (133) (61) - - Insgesamt 0 0 5 7 6 (0) (20) (61) (136) (147) Vollzeit - - 1 * - - - (93) X - Teilzeit 0 - - - - (0) - - - - Vollzeit oder Teilzeit - 0 4 6 6 - (20) (52) (117) (147) Keine Angabe - - - - - - - - - - Insgesamt 9 18 13 17 21 (40) (87) (61) (67) (71) Vollzeit 8 13 9 13 15 (35) (80) (62) (73) (83) Teilzeit 0 3 1 * * (70) (120) (97) X X Vollzeit oder Teilzeit 1 2 2 * 4 (44) (76) (38) X (3) Keine Angabe 0 - - - - (135) - - - - Insgesamt 391 466 457 452 432 156 155 195 223 217 Vollzeit 112 129 116 94 91 188 181 272 374 384 Teilzeit 153 185 173 185 186 125 141 169 190 168 Vollzeit oder Teilzeit 126 151 167 169 151 164 152 167 179 179 Keine Angabe 0 1 0 4 4 (46) (31) (18) (31) (61) Insgesamt 2 2 2 * * (101) (59) (139) X X Vollzeit 1 0 0 - - (208) (41) (7) - - Teilzeit - 1 1 * * - (55) (194) X X Vollzeit oder Teilzeit 1 1 0 - - (23) (65) (22) - - Keine Angabe - - - - - - - - - - Insgesamt 0 0 2 4 4 (17) (15) (20) (18) (48) Vollzeit 0 0 2 4 4 (17) (15) (20) (18) (48) Teilzeit - - - - - - - - - - Vollzeit oder Teilzeit - - - - - - - - - - Keine Angabe - - - - - - - - - - 3 3 2 - - 62 61 105 - - 8219 Führung - Altenpflege 8218 Berufe in der Altenpflege (s.s.T.) 8210 Berufe in der Altenpflege (o.S.) Geforderte Arbeitszeit Keine Angabe zum Zielberuf Bestand Anzahl durchschnittliche Vakanzzeit in Tagen 8139 Aufsicht, Führung- Krankenpfl., Rettungsd. 8131 Berufe in der Fachkrankenpflege 8130 Berufe Gesundheits-, Krankenpflege (o.S) Berufsuntergruppe (Zielberuf der KldB 2010) 2016 2017 2018 Januar 2019 Februar 2019 2016 2017 2018 Januar 2019 Februar 2019 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Insgesamt 463 484 410 30 37 96 124 133 (203) (219) Vollzeit 210 196 163 16 9 121 126 136 (226) (221) Teilzeit 119 138 89 4 7 64 105 112 (138) (173) Vollzeit oder Teilzeit 134 148 155 10 21 87 137 142 (194) (234) Keine Angabe - * 3 - - - X (112) - - Insgesamt - * 5 3 * - X (92) (126) X Vollzeit - - * - * - - X - X Teilzeit - - - - - - - - - - Vollzeit oder Teilzeit - * 4 3 - - X (92) (126) - Keine Angabe - - - - - - - - - - Insgesamt 42 65 52 8 4 (45) 81 (78) (53) (38) Vollzeit 33 55 37 7 3 (45) (78) (77) (61) (38) Teilzeit 6 4 5 * - (38) (90) (104) X - Vollzeit oder Teilzeit 3 6 10 - * (56) (97) (71) - X Keine Angabe - - - - - - - - - - Insgesamt 1.095 1.319 1.296 73 108 101 112 112 105 184 Vollzeit 284 316 303 7 12 154 107 123 (73) (233) Teilzeit 530 615 560 40 55 80 96 97 (64) (170) Vollzeit oder Teilzeit 277 383 430 26 41 90 143 126 (178) (188) Keine Angabe 3 5 3 - - (41) (73) (23) - - Insgesamt 8 4 6 - - (101) (124) (23) - - Vollzeit * * * - - X X X - - Teilzeit - * - - - - X - - - Vollzeit oder Teilzeit 6 * 5 - - (59) X (24) - - Keine Angabe - - - - - - - - - - Insgesamt * * 3 - - X X (72) - - Vollzeit * * 3 - - X X (72) - - Teilzeit - - - - - - - - - - Vollzeit oder Teilzeit - - - - - - - - - - Keine Angabe - - - - - - - - - - 11 8 6 - - 220 125 123 - - 8219 Führung - Altenpflege 8218 Berufe in der Altenpflege (s.s.T.) 8210 Berufe in der Altenpflege (o.S.) Geforderte Arbeitszeit Keine Angabe zum Zielberuf Abgang Anzahl abgeschlossene durchschnittliche Vakanzzeit in Tagen 8139 Aufsicht, Führung- Krankenpfl., Rettungsd. 8131 Berufe in der Fachkrankenpflege 8130 Berufe Gesundheits-, Krankenpflege (o.S) Berufsuntergruppe (Zielberuf der KldB 2010) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3224 3 Erläuterungen: o.S: ohne Spezialisierung s.s.T.: sonstige spezifische Tätigkeitsangabe KldB 2010: Klassifikation der Berufe, Ausgabe 2010 Schlüsselnr.: 8130 etc. Rettungsd: Rettungsdienst Führungs-Krankenpfl.: Führungs-Krankenpflege; *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Zeichenerklärung: „-“: nichts vorhanden (Zahlenwert genau Null) „0“: gerundeter Jahresdurchschnittswert kleiner 0,5 „X“: Nachweis nicht sinnvoll (x) Zahlenwerte von Engpass-Indikatoren, die auf Bestandsgrößen mit weniger als 60 Fällen im Jahresdurchschnitt oder Bewegungsgrößen mit weniger als 60 Fällen in der Jahressumme basieren, sind in aller Regel nicht stabil und daher in ihrer Aussagekraft als Indikator nicht valide (Vakanzzeiten sind kursiv gesetzt und eingeklammert ). Im Zusammenhang mit der Tabelle meint Bestand vorliegend die über das jeweilige Jahr durchschnittlich ermittelte Anzahl unbesetzter Stellen, unter Abgang ist hingegen die konkrete Anzahl aller in dem jeweiligen Jahr besetzten Stellen erfasst. 3. Wie viele Pflegekräfte in der Alten- und in der Krankenpflege in Mecklenburg-Vorpommern kamen in den Jahren 2016 bis 2018 auf wie viele Pflegebedürftige (bitte pro Jahr ausweisen)? Bereich Altenpflege Die Angaben des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zum Stichtag 15. Dezember 2017 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Statistik erscheint im Zweijahresrhythmus, sodass für 2016 und 2018 keine Daten vorliegen. Pflegekräfte Pflegebedürftige Verhältnis ambulante Pflege 9.594 26.337 1:2,74 stationäre Pflege 12.400 19.160 1:1,54 Bereich Krankenpflege Die Landesregierung verweist auf die öffentlich zugänglichen Berichte des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern A 423 - Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen . Im Jahr 2016 haben 16.119 Pflegekräfte 416.280 vollstationär behandelte Fälle betreut und im Jahr 2017 haben 16.278 Pflegekräfte 416.277 vollstationär behandelte Fälle betreut. Detailliertere Informationen liegen der Landesregierung hierzu nicht vor. Die Daten für das Jahr 2018 sind noch nicht erfasst. Drucksache 7/3224 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Wie viele Stellen in der Altenpflege sowie in der Krankenpflege werden in Mecklenburg-Vorpommern durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz geschaffen, das im November 2018 im Bundestag beschlossen wurde? Bereich Altenpflege Auf Grundlage des Pflegepersonalstärkungsgesetzes sind gemäß § 8 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Finanzierung zusätzlicher Stellen für Pflegepersonal Vergütungszuschläge vorgesehen. Der Anspruch auf Vergütungszuschlag ist dabei begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern, eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern, anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern und zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern. Für Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich bei vollumfänglicher Inanspruchnahme der Vergütungszuschläge folgende zusätzliche Stellen, aufgeschlüsselt nach Anzahl der Bewohner der Einrichtungen: Altenpflegeeinrichtungen Mecklenburg-Vorpommern Anzahl Bewohner vollstationäre Einrichtungen Kurzzeitpflege Einrichtungen Einrichtungen Gesamt zusätzliche Stellen bis 40 Bewohner halbe Stelle 31 9 40 20,0 41 - 80 Bewohner eine Stelle 121 0 121 121,0 81 - 120 Bewohner anderthalb Stellen 63 0 63 94,5 ab 120 Bewohner zwei Stellen 32 0 32 64,0 247 9 256 299,5 Bereich Krankenpflege Das Personalstärkungsgesetz trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Das Krankenhausentgeltgesetz wurde dahingehend angepasst, dass den Krankenhäusern zukünftig jede zusätzliche und jede aufgestockte Stelle für Pflegekräfte von den Kostenträgern vollständig refinanziert wird. Der bisherige zehnprozentige Eigenanteil entfällt ab 2019. Ebenso ist das Pflegestellen-Förderprogramm bis zur Einführung der neuen Pflegepersonalkostenfinanzierung (ab 2020) verlängert worden, um einen größeren Anreiz für die zusätzliche Einstellung beziehungsweise Aufstockung von Pflegepersonal am Bett zu schaffen. Das Gesetz sieht für die umfassende Finanzierung der zusätzlichen Pflegekräfte am Bett eine Vereinbarung entsprechend § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes mit den Kostenträgern vor. Sofern im Jahr 2019 eine Vereinbarung abgeschlossen wird, ist im Jahr 2020 erkennbar, wie viele Pflegekräfte zusätzlich in den Krankenhäusern eingestellt worden sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3224 5 5. Durch welche Maßnahmen soll gesichert werden, dass diese Stellen durch die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen auch besetzt werden können und es sich dabei um zusätzliches Personal handelt? Bereich Krankenhäuser Inwieweit zusätzliche Stellen durch die Neuregelung in der Krankenpflege geschaffen werden, obliegt der Verantwortung des Krankenhausträgers und der Überprüfung durch die Kostenträger . Bereich Pflegeeinrichtungen Bezugnehmend auf den ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Sicherstellung im Hinblick auf eine Besetzung der im Wege des Pflegepersonalstärkungsgesetzes geschaffenen Stellen durch zusätzliches Personal richtet sich im Übrigen nach § 8 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Danach bedarf der Vergütungszuschlag eines vorangehenden Antrages seitens der Pflegeeinrichtungsbetreiberin oder des Pflegeeinrichtungsbetreibers . Im Rahmen der Antragsprüfung ist dann festzustellen, ob die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal hinausgeht, welches die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorzuhalten hat. Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. 6. Welche Vorhaben plant die Landesregierung, um die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der a) Verbesserung der Entlohnung, b) Verbesserung der Ausbildung sowie c) Gewinnung von Fachkräften? Zu a) Im Rahmen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Tarifautonomie obliegt es grundsätzlich den Tarifpartnern, insbesondere Tarifverträge über das Arbeitsentgelt zu schließen. Dies gilt auch für den Pflegebereich. In Gesprächen mit den Tarifparteien wirbt die Landesregierung stets für eine leistungsgerechte und faire Bezahlung der Pflegekräfte im Rahmen flächentarifvertraglicher Regelungen. Drucksache 7/3224 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Darüber hinaus wurden ein von Mecklenburg-Vorpommern eingebrachter Antrag betreffend bundesweit einheitlich geltender Pflegemindestentgelte auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz im Dezember 2017 sowie ein weiterer Antrag von Mecklenburg-Vorpommern und anderen Bundesländern auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2018 bezüglich der Tarifbindung in der Pflege beschlossen. Zu b) Die Verbesserung der Ausbildung ist derzeit eine Thematik, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene mit viel Nachdruck vorangetrieben wird. Auf Bundesebene entwickelt die Bundesregierung in einer Konzertierten Aktion Pflege gemeinsam mit den Ländern umfassende Maßnahmen zur Entlastung der Pflegekräfte. Dazu werden in einem Dachgremium in fünf Arbeitsgruppen konkrete Maßnahmen und Empfehlungen zu einzelnen Handlungsfeldern erarbeitet - Gegenstand der Arbeitsgruppe 1 ist „Ausbildung und Qualifizierung“. Das Dachgremium soll seine Ergebnisse bis Mitte 2019 vorlegen und verbindlich vereinbaren. Die Arbeitsgruppe 1 hat bereits einen abschließenden Vereinbarungstext mit insgesamt 111 Maßnahmen beziehungsweise Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Neben der Schaffung weiterer Ausbildungsplätze sowie Veränderungen in der Ausbildungsvergütung umfasst der Maßnahmekatalog etwa auch eine öffentlichkeitswirksame, bundesweite Werbekampagne für den Pflegeberuf. Auf Landesebene wurde zur zügigen Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet, die die maßgeblichen Entscheidungen vorbereitet und koordiniert. Neben besseren Bedingungen - wozu auch die vollumfängliche Schuldgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2019/2020 ohne Unterscheidung des Ausbildungsjahres gehört - werden auch die Ausbildungsinhalte entsprechend den Anforderungen in der heutigen Pflege angepasst. Zu c) In der Landesregierung besteht dahingehend Konsens, dass es zur Gewinnung von Fachkräften eines ganzen Bündels von Maßnahmen bedarf, die allesamt das Ziel verfolgen, die Attraktivität des Pflegeberufes zu steigern. Es wird insoweit im Hinblick auf die Verbesserung der Entlohnung auf die Antwort zu Frage 6 a) und im Hinblick auf Verbesserung der Ausbildung auf die Antwort zu Frage 6 b) verwiesen. Es ist zu erwarten, dass insbesondere die Arbeitsgruppe 2 (Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung), Arbeitsgruppe 4 (Pflegekräfte aus dem Ausland) und Arbeitsgruppe 5 (Entlohnungsbedingungen in der Pflege) der Konzertierten Aktion Pflege maßgebliche Ansätze für die Gewinnung von Fachkräften erarbeiten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/2429 verwiesen. In Ergänzung zu dieser Antwort sind als weiteres Beispiel die Beschlussfassungen der 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz anzuführen, hier insbesondere der Beschluss zur Tarifbindung in der Pflege sowie der Beschluss zur Nutzung des Fachkräftepotenzials aus dem Ausland. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3224 7 7. Wie wird sich die Zahl der Menschen in Mecklenburg-Vorpommern, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, auf Grundlage aktueller Prognosen in den Jahren bis 2035 entwickeln? Wie viele zusätzliche Arbeitskräfte in der Pflege in Vollzeitstellen werden auf Grundlage der Prognose zukünftig benötigt? Bereich Pflegeeinrichtungen Abgestimmte Prognosen liegen derzeit nicht vor. Nach grober Einschätzung kann als Korridor gegebenenfalls eine Größenordnung von 110.000 bis 140.000 genannt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Prognose wegen des weit in der Zukunft liegenden Zeitpunktes zwangsläufig unterhalb einer nennenswerten Genauigkeitsschwelle verbleibt. Zum Stichtag 15. Dezember 2017 waren in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 90.029 Menschen pflegebedürftig. Ohne Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeit standen den pflegebedürftigen Menschen in der ambulanten Pflege 11.199 und in der stationären Pflege 15.563 - insgesamt also 26.762 Arbeitskräfte - gegenüber. Die bestehende Relation zwischen Pflegekräften und Pflegebedürftigen kann aber nicht ohne Weiteres auf die geschätzte Zahl künftiger Pflegebedürftiger übertragen werden. Zum einen ist der künftige Arbeitskräftebedarf davon abhängig, wie sich die Zahl der Pflegebedürftigen entwickelt , zum anderen aber auch davon, wie sich innerhalb der Zahl der Pflegebedürftigen jeweils der Anteil der Menschen entwickelt, die stationär oder ambulant betreut werden, beziehungsweise wie viele Menschen gegebenenfalls durch Fachkräfte beziehungsweise Angehörige betreut werden. Auch die Entwicklung der Vollzeit- und Teilzeitstellen müsste in eine solche Betrachtung einfließen. Im Ergebnis kann eine solche Zahl erst auf der Basis einer validen Prognose sinnvoll benannt werden. Bereich Krankenhäuser Hierzu liegen der Landesregierung sowie den kontaktierten Partnern keine Angaben vor.