Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3230 7. Wahlperiode 20.03.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Rechtspfleger und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Rechtspfleger sind derzeit in den Gerichten und Staatsanwaltschaften Mecklenburg-Vorpommerns tätig (bitte für jede Behörde und nach Besoldungsgruppen untergliedert angeben)? 2. Wie viele Beförderungsstellen gibt es für Rechtspfleger in den jeweiligen Behörden? Wie viele von ihnen sind derzeit nicht besetzt? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Rechtspfleger/Planstellen je Gericht und Besoldungsgruppe (Stand: 1. März 2019) Dienststelle A 9E A 10 A 11 MA Stellen MA Stellen MA Stellen Oberlandesgericht 4 5 3 4 8 9 Landgericht Schwerin 1 1 2 2 2 Landgericht Rostock 2 1 4 4 Landgericht Neubrandenburg 1 1 1 1 3 1 Landgericht Stralsund 1 3 2 Amtsgericht Schwerin 2 7 8 9 6 Amtsgericht Ludwigslust 2 1 7 7 9 12 Amtsgericht Wismar 4 2 4 7 11 7 Amtsgericht Rostock 7 3 13 14 22 14 Amtsgericht Güstrow 4 1 4 6 6 4 Amtsgericht Stralsund 9 1 8 13 16 14 Drucksache 7/3230 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dienststelle A 9E A 10 A 11 MA Stellen MA Stellen MA Stellen Amtsgericht Greifswald 2 1 11 8 8 9 Amtsgericht Neubrandenburg 1 3 10 8 14 12 Amtsgericht Pasewalk 4 3 5 5 5 Amtsgericht Waren 3 3 4 4 6 5 Generalstaatsanwaltschaft 1 1 3 3 Staatsanwaltschaft Schwerin 1 2 5 6 5 4 Staatsanwaltschaft Rostock 1 3 6 4 4 4 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 4 3 3 2 Staatsanwaltschaft Stralsund 3 1 1 3 4 3 Landessozialgericht 1 1 1 1 1 Sozialgericht Schwerin 1 1 1 1 Sozialgericht Rostock 1 1 1 Sozialgericht Neubrandenburg 1 1 1 Sozialgericht Stralsund 1 1 1 Landesarbeitsgericht 1 Arbeitsgericht Schwerin 1 1 Arbeitsgericht Rostock 1 1 Arbeitsgericht Stralsund 2 2 Oberverwaltungsgericht 1 2 1 2 Verwaltungsgericht Schwerin 1 1 1 1 Verwaltungsgericht Greifswald 1 1 Finanzgericht 1 gesamt 55 29 101 114 154 131 Dienststelle A 12 A 13* MA Stellen MA Stellen Oberlandesgericht 2 3 1 Landgericht Schwerin 3 3 1 Landgericht Rostock 1 1 2 1 Landgericht Neubrandenburg 2 1 1 Landgericht Stralsund 2 1 2 3 Amtsgericht Schwerin 4 5 1 2 Amtsgericht Ludwigslust 3 4 1 1 Amtsgericht Wismar 2 4 2 Amtsgericht Rostock 6 8 1 3 Amtsgericht Güstrow 5 4 1 Amtsgericht Stralsund 9 9 1 2 Amtsgericht Greifswald 4 4 1 Amtsgericht Neubrandenburg 6 7 1 2 Amtsgericht Pasewalk 2 3 1 Amtsgericht Waren 2 3 1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3230 3 Dienststelle A 12 A 13* MA Stellen MA Stellen Generalstaatsanwaltschaft 2 2 1 1 Staatsanwaltschaft Schwerin 1 1 1 Staatsanwaltschaft Rostock 1 1 1 1 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 2 Staatsanwaltschaft Stralsund 1 2 Landessozialgericht 1 Sozialgericht Schwerin 1 Sozialgericht Rostock 1 Sozialgericht Neubrandenburg Sozialgericht Stralsund 1 Landesarbeitsgericht 1 1 1 Arbeitsgericht Schwerin 1 1 Arbeitsgericht Rostock 1 1 Arbeitsgericht Stralsund 1 1 Oberverwaltungsgericht 1 1 Verwaltungsgericht Schwerin Verwaltungsgericht Greifswald Finanzgericht 1 gesamt 61 75 14 29 * Zwei Planstellen Besoldungsgruppe A 13 sind mit einer Amtszulage ausgestattet. MA - Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Freie Planstellen in der Laufbahngruppe (LG) 2, 1. Einstiegsamt (EA), stehen an den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht zur Verfügung. An den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind aktuell mehr Rechtspfleger ernannt (385) als Planstellen nach dem Stellenplan (378) ausgewiesen . Die Stellenführung erfolgt zusätzlich auf durch Teilzeitbeschäftigungen freien Stellenbruchteilen beziehungsweise in Doppelbesetzungen nach dem Haushaltsgesetz. 3. Wie stellt sich das Verhältnis von Eingangsämtern zu den einzelnen Beförderungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich dar? Das Verhältnis von Eingangsämtern zu Beförderungsstellen in anderen Bundesländern ist hier nicht bekannt, weshalb ein Vergleich nicht angestellt werden kann. Die Stellenausstattung der LG 2, 1. EA, an den Gerichten und Staatsanwaltschaften wird durch Festlegungen zu den Stellenobergrenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestimmt. Drucksache 7/3230 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Wie viele Beförderungen gab es bei den Rechtspflegern in den jeweiligen Jahren seit 2012? In welches Amt erfolgten diese? Anzahl Beförderungen LG 2, 1. EA A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage 2012 11 9 1 2 1 2013/2014 17 16 10 3 1 2015 - - - - - 2016 8 13 2017 10 7 5. Inwieweit hat die Landesregierung bisher von der Länderöffnungsklausel des § 19 Rechtspflegergesetz (RPflG) Gebrauch gemacht? a) Sollte die Landesregierung nicht oder nicht für alle Geschäfte des § 19 Abs. 1 RPflG von dieser Klausel Gebrauch gemacht haben, warum nicht? b) Ist für die Zukunft angedacht, die Klausel stärker zu nutzen? c) Inwieweit würde sich eine umfassende Nutzung der Klausel auf den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Personalbedarf nach PEBB§Y auswirken, (bitte das Jahr 2018 zugrundelegen)? Mit der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11. Dezember 2007, die am 1. April 2008 in Kraft trat, wurde in Mecklenburg- Vorpommern der Richtervorbehalt aus § 16 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) nur für Nachlasssachen (dort Nummern 1, 2, 5, 6 und 7) aufgehoben. Grundlage war die Gesetzesänderung in § 19 RPflG, dessen Änderung auch zur Aufhebung des Richtervorbehaltes für Handelsregistersachen (HR B) und Betreuungssachen ermächtigte. Es wird geprüft, ob die Führung des Handelsregisters B gleichermaßen übertragen werden kann. Ein abschließendes Ergebnis liegt dazu noch nicht vor. Zu a) Von der Übertragung in Betreuungssachen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 RPflG ist bisher kein Gebrauch gemacht worden, weil die vom Geschäftsanfall relevante übertragbare Aufgabe der Auswahl und Bestellung des Betreuers als Teil der Entscheidung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Prinzip der Einheitsentscheidung (Anordnung der Betreuung und zugleich Betreuerauswahl) auflöst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3230 5 Zu b) Nein. Angesichts der vorhandenen und in Prüfung befindlichen Übertragung des HR B würde im Falle der Umsetzung von einem Großteil der Übertragungsmöglichkeiten bereits Gebrauch gemacht werden. Zu c) Zu der Auswirkung auf den Personalbedarf kann keine Aussage getroffen werden, weil hierzu keine Erhebungen vorliegen. Bei einer weitergehenden Nutzung der Klausel wären umfangreichere Überlegungen anzustellen, die auch mit Beteiligung des Geschäftsbereiches (ggf. organisatorische Untersuchungen) verbunden sein könnten. Insofern wäre eine bloße Berechnung eines vermuteten richterlichen Personalbedarfes ohne jegliche Grundlage und rein hypothetisch . Staatsanwaltliche Aufgaben können nach § 19 RPflG nicht übertragen werden. 6. Inwieweit sind in Zukunft wieder Ausbildungsjahrgänge für Rechtspfleger geplant? Ob es erneut eine Rechtspflegerausbildung geben wird, ist gegenwärtig nicht abschließend entschieden. Es bestehen intensive Bemühungen dahingehend, die Rechtspflegerausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern fortzusetzen. In diese Entscheidung werden insbesondere die Bedarfsermittlungen einbezogen, die noch abgewartet werden.