Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3256 7. Wahlperiode 20.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion Freie Wähler/BMV Aufkommen aus der Einkommensteuer der Gemeinden und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Einkommensteuer umfasst mit der Lohnsteuer, der veranlagten Einkommensteuer und der Kapitalertragsteuer mehrere Erhebungsformen. Die Kapitalertragsteuer ist im Haushalt zusätzlich unterteilt in die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und die Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge. 1. Wie hat sich das Aufkommen des Landes aus der Einkommensteuer seit 1991 entwickelt? Die Landesregierung weist darauf hin, dass das erfragte Aufkommen neben dem Landesanteil auch den Bundes- und Gemeindeanteil der Einkommensteuer beinhaltet. Das Gesamtaufkommen der Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer hat sich in Mecklenburg-Vorpommern wie folgt entwickelt: Aufkommen des Landes aus der Einkommensteuer in Million Euro 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 564 940 1.338 1.352 1.383 1.292 1.198 1.170 1.262 1.297 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 1.106 1.086 1.092 1.021 1.080 1.196 1.356 1.610 1.600 1.672 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 1.805 1.924 2.088 2.269 2.445 2.559 2.716 2.845 Drucksache 7/3256 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie hat sich das Aufkommen der jeweiligen Gemeinden des Landes aus der Einkommensteuer seit 1991 entwickelt? Die Aufkommen der Gemeinden aus der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1999 steht der Landesregierung nicht in elektronischer Form zur Verfügung. Mit dem Fragesteller wurde daher vereinbart, dass die Beantwortung der Frage 2 für die Jahre ab 2000 erfolgt. Gemäß § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes erhalten die Gemeinden 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden. Aufgrund des erheblichen Umfangs der erfragten Daten verweist die Landesregierung auf die öffentlich zugänglichen Datenquellen. Die Gemeindeanteile der Einkommensteuer für die einzelnen Gemeinden Mecklenburg- Vorpommerns werden vom Statistischen Amt veröffentlicht. Die Website (https://www.laivmv .de/Statistik/Ver%C3%B6ffentlichungen/Statistische-Berichte/) enthält im Abschnitt L II Gemeindefinanzen, Unterabschnitt L273 Realsteuervergleich die Daten für die Jahre ab 2000 bis 2017. Die Veröffentlichung des Realsteuervergleichs 2018 ist in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu erwarten.