Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3285 7. Wahlperiode 29.03.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Verlust von Postsendungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Postsendungen gingen nach Kenntnis der Landesregierung in den jeweiligen vergangenen fünf Jahren in Mecklenburg-Vorpommern verloren? a) Welche Landkreise oder Regionen sind besonders betroffen? b) Welche Postdienstleister sind relativ betrachtet stärker betroffen? Der Landesregierung liegt entsprechendes Datenmaterial nicht vor. 2. Wie viele Strafanzeigen wurden wegen verloren gegangener Postsendungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt (bitte auflisten nach Jahr, Postdienstleister und Anzahl der Strafanzeigen)? Eine Recherche im Datenbestand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nach verloren gegangenen Postsendungen ist nicht möglich, da es für derartige Fälle keinen Erfassungsschlüssel gibt. Eine Aussage könnte hierzu lediglich durch eine händische Durchsicht aller Vorgänge im Zusammenhang mit Delikten der Unterschlagung getroffen werden. Drucksache 7/3285 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Datenbestand der PKS sind für die letzten fünf Jahre folgende Fälle der Unterschlagungen sonstiger Güter erfasst worden: 2018 2.348, 2017 2.182, 2016 2.163, 2015 2.178, 2014 2.171. Um die Beantwortung der Kleinen Anfrage lediglich auf die Unterschlagung von Postsendungen zu beschränken, müssten 11.042 Fälle händisch durchgesehen werden. Zur Beantwortung der Frage, welcher Postdienstleister im jeweiligen Fall beauftragt war, wären die Trefferfälle zusätzlich auf diesen Aspekt hin zu sichten. Für die Recherche im beschriebenen Sinne ist von einem Arbeitsaufwand von ca. 5.521 Mann-Stunden auszugehen. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Einen gesonderten Straftatbestand hinsichtlich verloren gegangener Postsendungen kennt das deutsche Strafrecht nicht. Soweit der Verdacht einer Straftat wegen der Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 des Strafgesetzbuches (StGB) oder aber wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB bei verschwundenen Postsendungen in Betracht kommen könnte, werden die jeweiligen Ermittlungs- und Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften nicht statistisch kategorisiert und gesondert erfasst. Erfasst werden lediglich die abstrakten Tatvorwürfe in sogenannten Sachgruppen. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Straftatbeständen innerhalb der einzelnen Sachgruppen erfolgt statistisch nicht. Für den Bereich der vorgenannten Delikte würde eine gemeinsame statistische Erfassung unter der Sachgruppe 99 (sonstige Delikte) zusammen mit einer Vielzahl anderer Verfahren wegen anderer Tatvorwürfe erfolgen. Insoweit müsste eine händische Auswertung aller in dieser Sachgruppe erfassten Verfahren im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit verschwundenen Postsendungen erfolgen. Dies würde allein für das Jahr 2018 für alle vier Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg- Vorpommern mehrere tausend Verfahren betreffen. Die diesbezüglichen Akten müssten im Hinblick auf die Beantwortung der Fragestellung mit einem ungewissen zeitlichen Aufwand einzeln durchgesehen werden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 3. Wie entwickelten sich die Versicherungsauszahlungen in Mecklenburg-Vorpommern für nichtgelieferte Postsendungen in den vergangenen fünf Jahren (bitte auflisten nach Jahr und Betrag)? Der Landesregierung liegt entsprechendes Datenmaterial nicht vor.