Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/329 7. Wahlperiode 22.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Wolfgang Weiß, Fraktion DIE LINKE Wirtschaftliche Schäden durch die aktuelle Vogelgrippe und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch ist der durch die Vogelgrippefälle verursachte bisherige wirtschaftliche Schaden in Mecklenburg-Vorpommern durch Tierverluste und Mindereinnahmen für die Geflügelhalter mit Freilandhaltung? Zu dem bislang durch die Geflügelpest eingetretenen wirtschaftlichen Schaden können seitens der Landesregierung keine belastbaren Angaben gemacht werden. Genaue Angaben der Unternehmen der Geflügelhaltung liegen der Landesregierung hierzu nicht vor. Bei den Legehennenhaltungsbetrieben ist ein tatsächlicher Schaden erst seit Anfang Februar entstanden. Erst nachdem die sogenannte 12-Wochenfrist nach Verfügung der Aufstallung abgelaufen war, mussten die Eier aus den Freilandhaltungsbetrieben als Bodenhaltungseier vermarktet werden. Das ist mit einem durchschnittlichen Verlust von circa 3 Cent pro Stück verbunden. Auf dieser Basis ist für diese Betriebe im Land nach Ablauf der 12-Wochenfrist insgesamt mit einem finanziellen Verlust von circa 780.000 Euro pro Monat zu rechnen. Bezüglich der wirtschaftlichen Schäden durch Tierverluste ist nur die Höhe der bereits ausgezahlten beziehungsweise der beantragten Entschädigungsleistungen bekannt. Von den in der Antwort zu Frage 3 angegebenen Beträgen von circa 8.000 Euro und 1.300.000 Euro entfallen circa 862.000 Euro auf die Entschädigung des gemeinen Wertes der Tiere. Drucksache 7/329 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es Möglichkeiten, die Einnahmeverluste für Geflügelhalter mit Freilandhaltung auszugleichen? Wenn ja, welche sind das? Für Einnahmeverluste der Geflügelhalter mit Freilandhaltung, die mit Biosicherungsmaßnahmen wie dem Aufstallungsgebot einhergehen, werden keine Entschädigungen beziehungsweise Zuwendungen gewährt. Im konkreten Seuchenfall besteht der Anspruch auf Entschädigung für entstandene Tierverluste und für die Kosten der Tötung und Beseitigung nach den Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes . Hierzu wird auf die nachfolgenden Antworten verwiesen. 3. Wurden in Mecklenburg-Vorpommern Entschädigungszahlungen an die durch Ausbruch der Vogelgrippe im Tierbestand betroffenen Betriebe gezahlt (wenn ja, bitte einzeln mit Höhe der Zahlung auflisten)? 4. Wie sehen die Auszahlungsmodalitäten für die Zahlung der Entschädigungen an die einzelnen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern aus? In welchem zeitlichen Abstand zum Ausbruch der Vogelgrippe in den betroffenen Betrieben erfolgen diese? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Bei Ausbruch von anzeigepflichtigen Tierseuchen hat der Tierhalter einen Rechtsanspruch (§ 15 Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) auf die Entschädigung des gemeinen Wertes der betroffenen Tiere und auf die Erstattung von Kosten, die unmittelbar bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen, zum Beispiel Kosten der Beseitigung, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tötung (§ 16 Absatz 4 TierGesG). Grundsätzlich hat das Land die Entschädigung zu leisten. Werden von Tierhaltern für bestimmte Tierarten jedoch Beiträge erhoben, wird jeweils die Hälfte der Entschädigung durch das Land und durch die Tierseuchenkasse getragen (§ 20 Absatz 1 TierGesG). Gleiches gilt für die Erstattung von Kosten für die Verwertung oder Tötung der Tiere (§ 22 Absatz 3 TierGesG). Die Tierseuchenkasse erhebt für Geflügel Beiträge, die durch die Tierhalter zu zahlen sind. Zunächst werden die Entschädigung und die Erstattung an den Tierhalter durch die Tierseuchenkasse aus den Beitragseinnahmen gezahlt. Im Nachgang erstattet das Land der Tierseuchenkasse vierteljährlich 50 Prozent der genannten Kosten (§ 21 Absatz 1, 2 und 5 Ausführungsgesetz zum TierGesG - TierGesGAG M-V). Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung des letzten Tieres (bei Bestandstötung) an den Landrat beziehungsweise an den Oberbürgermeister zu stellen. Nach Eingang ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten. Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung (§ 16 Absatz 1 TierGesGAG) und die Erstattung (§ 16 Absatz 4 TierGesGAG) durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt diese innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Seuche aus (§ 19 TierGesGAG). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/329 3 Mit Stand vom 01.02.2017 wurden durch die Tierseuchenkasse an zehn Kleinsthalter Entschädigungsleistungen in Höhe von circa 8.000 Euro ausgezahlt. Infolge der Geflügelpest in einer Putenhaltung mit circa 39.000 getöteten Tieren (Landkreis Vorpommern-Rügen) und in einer Legehennenhaltung mit circa 106.000 getöteten Tieren (Landkreis Ludwigslust-Parchim) rechnet die Tierseuchenkasse mit weiteren Leistungen für die Entschädigung der Tierverluste und für die Kosten der Tötung und Beseitigung in Höhe von circa 1.300.000,- Euro. 5. Wie stellt sich die Landesregierung eine weitere adäquate Tierseuchenvorsorge und -bekämpfung im Land Mecklenburg-Vorpommern angesichts der reduzierten Haushaltsmittel und zunehmender Gefahrenlage durch die Afrikanische Schweinepest und wiederkehrender Vogelgrippeausbrüche vor? Es wird auf die zuvor dargestellte Rechtslage (Rechtsanspruch des Tierhalters auf Entschädigung , verpflichtende Zahlung durch das Land an die Tierseuchenkasse M-V) verwiesen. Aus Sicht der Landesregierung ist die Tierseuchenvorsorge und -bekämpfung hinreichend gewährleistet. Für den Tierhalter besteht ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste und auf Erstattung der Kosten für die Tötung und Beseitigung bei amtlicher Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche. Das Land hat daher auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes die Entschädigung und die Erstattung zu leisten. 6. Plant die Landesregierung eine Erhöhung der Landesmittel für die Erstattung an die Tierseuchenkasse für gezahlte Entschädigungen bei Tierverlusten und Härtefällen im Doppelhaushalt 2018/2019? Der Ausbruch von Tierseuchen und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten unterliegen zahlreichen Faktoren und sind mithin nur schwer prognostizierbar. Eine vorsorgliche Erhöhung der geplanten Landesmittel für die Erstattung an die Tierseuchenkasse im Doppelhaushalt 2018/2019 ist daher nicht vorgesehen.