Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3295 7. Wahlperiode 05.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion Freie Wähler/BMV Digitalisierungsstrategie der Landesregierung/Briefverkehr mit Dritten und ANTWORT der Landesregierung Laut dem Strategiedokument „Digitale Agenda für Mecklenburg- Vorpommern“ von Mai 2018 sollen bis 2023 die wesentlichen Leistungen der Landesverwaltung und deren Abarbeiten digitalisiert werden. Dies soll unter Beachtung der Datensicherheit und des Datenschutzes geschehen. 1. Wie hoch sind die Portoausgaben der Landesverwaltung für den Briefverkehr der letzten drei Jahre gewesen? Die Portoausgaben der Landesverwaltung betrugen: 2016 2017 2018 4.310.649,50 Euro 4.198.308,38 Euro 4.176.366,20 Euro Drucksache 7/3295 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Verpflichtungen bestehen seitens des Landes, der Kommunen und Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung des Landes oder einer Kommune, bei der Vergabe von Leistungen der Briefzustellung öffentlich auszuschreiben? Nach § 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nach § 106 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt der Teil 4 „Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen“ dieses Gesetzes für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, ergibt sich aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen 221.000 Euro. Nach § 119 GWB erfolgt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft . Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB gestattet ist. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören nach § 99 Nummer 2 Buchstabe a) GWB auch Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung von Gebietskörperschaften, sofern sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro gelten die Bestimmungen des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) für das Land, die Landkreise, Ämter und Gemeinden (Kommunen) sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde unterstehen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 VgG M-V muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Ausnahmen sind in den Nummern II.1.1.1 Satz 2 und II.1.1.2 Satz 2 des 12. Erlasses über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass - VgE M-V) geregelt. Danach können Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro (netto) im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Verhandlungsvergabe vergeben werden. Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen mit einem Auftragswert bis 10.000 Euro gelten die Bestimmungen des VgV M-V mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absätze 1 bis 3, § 9 und § 13. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 VgV M-V ist seit dem 1. Januar 2019 die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) anzuwenden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3295 3 Nach § 8 Absatz 2 UVgO stehen dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach § 8 Absatz 3 oder 4 UVgO gestattet ist. Nach Nummer I.2 VgE M-V in Verbindung mit § 14 Satz 1 UVgO können Leistungen bis zu einem Auftragswert bis zu 5.000 Euro unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln und eine Markterkundung durchführen. 3. In welchen Bereichen erfolgt der Schriftverkehr seitens der Landesverwaltung bereits in digitaler Form? Wie wird dabei den Erfordernissen der Datensicherheit Rechnung getragen? Der Schriftverkehr innerhalb der obersten Landesbehörden erfolgt seit der Einführung des ganzheitlichen Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystems (DMS/ VBS-DOMEA®) schrittweise ab 2010 in digitaler Form. Der Schriftverkehr zwischen den Behörden und mit Dritten erfolgt auch per E-Mail, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung stellt für die schriftliche Kommunikation die folgenden elektronischen Verfahren für die Landesverwaltung zentral zur Verfügung: - Virtuelle Poststelle (VPS): Die VPS bietet Sicherheitsdienste zur vertraulichen und rechtsverbindlichen Kommunikation über das Internet an. Die VPS fungiert als Vermittler zwischen Absender und Empfänger von Nachrichten. Für den Empfang von Nachrichten können auf der VPS verschlüsselte Postfächer eingerichtet werden. Ebenso können Dokumente elektronisch signiert und verifiziert werden. Die VPS wird im Rahmen von Fachverfahren (zum Beispiel im Meldewesen) oder beim Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingesetzt. - Fallmanagement (FMT): Das FMT bietet eine fach- und ebenenübergreifende Verbindung verschiedener Landesbehörden. Es kann zur Beteiligung weiterer Landesbehörden genutzt werden, wenn eine zentrale Koordinierung von Fristen, Genehmigungen und Stellungnahmen erforderlich ist. Daten können den einzelnen zuständigen Stellen zur Einsichtnahme und weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung erfolgt dabei durch ein zentrales Webportal im Browser. Der Zugriff kann entsprechend dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle eingeschränkt werden. - Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP): Mit dem EGVP können Nachrichten gesichert zwischen einzelnen Behörden (zum Beispiel Landes- und Kommunalverwaltungen ) auch außerhalb des Justizbereiches auf Basis der VPS ausgetauscht werden. Drucksache 7/3295 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 - Besonderes Behördenpostfach (beBPo): Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des EGVP, die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Vereinfacht ausgedrückt , ist das beBPo ein EGVP, für das ein besonderes Identifizierungsverfahren durchlaufen wurde. - Zentrale Groupware (ZGW): Die ZGW ist das zentrale Kommunikationssystem der Landesverwaltung, mit dem E-Mail, Kalender, Kontakte, Aufgaben und gemeinsame Ordner sowie Notizen zentral bereitgestellt werden. Mit der Einführung des Verfahrens „Bezügedaten Elektronisch Anweisen, Transportieren und Archivieren“ (BEATA) wurde der Schriftverkehr zwischen den personalführenden Dienststellen der Landesverwaltung und der Abteilung Bezüge des Landesamtes für Finanzen auf die digitalisierte Form umgestellt. Dabei werden die Daten über ein Dienststellenportal übertragen. Die grundsätzliche Strategie zur Gewährleistung der Daten- und Informationssicherheit ist in der „Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern“ vom 12. Mai 2014 beschrieben (http://www.cio.m-v.de/static/ CIO/Dateien/ISMS/IS-Leitlinie.pdf). Als Mindestsicherheitsniveau gilt einheitlich der IT-Grundschutz des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik. 4. Welche gesetzlichen Bestimmungen auf der Landes- und Bundesebene sollten angepasst und ergänzt werden, um den digitalen Schriftverkehr des Landes unter Wahrung des Datenschutzes mit Dritten weiter auszubauen ? Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz) werden die Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen in sogenannten Digitalisierungslaboren eingehend unter den Gesichtspunkten der Nutzerfreundlichkeit und Digitalisierungsfähigkeit untersucht und optimiert. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Rechtsvorschriften angepasst werden müssen. Ob und inwieweit solche Anpassungen erforderlich sein werden, hängt von den jeweiligen Verwaltungsleistungen ab und kann derzeit noch nicht beurteilt werden.