Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3308 7. Wahlperiode 03.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Schulbegleiter in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Schulbegleiter unterstützen Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung im schulischen Alltag als langfristig wirksame Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII. Menschen mit Behinderung haben seit Januar 2008 das uneingeschränkt geltende Recht auf ein persönliches Budget. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Hilfen selbst auszuwählen, deren Gestaltung mitzubestimmen und diese selbst zu bezahlen, um so nicht zuletzt auch mehr Selbstbestimmung für diesen Personenkreis zu verwirklichen . 1. Welches Budget steht landesweit für solche Schulbegleiter zur Verfügung (bitte nach Landkreisen aufgliedern)? Ein landesweites Budget für Schulbegleiter gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Die rechtlichen Grundlagen für Schulhelfer, die als Persönliches Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für körperlich und/oder geistig beziehungsweise mehrfach behinderte Menschen gewährt werden können, richten sich nach gegenwärtiger Rechtslage nach den §§ 53, 54 SGB XII. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu“ zählen. Dies umfasst auch eine Schulbegleitung in Form eines Persönlichen Budgets. Drucksache 7/3308 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zuständig für die Prüfung der Voraussetzungen und die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung auf Grundlage des SGB XII sind die Sozialhilfeträger. Eltern, die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, haben hierzu beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung zu stellen. Über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen entscheiden die zuständigen Sozialhilfeträger einzelfallbezogen. Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) möglich ist. Die Anspruchsnorm hierfür ist § 35a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VIII. Sofern ein Schulbegleiter benötigt wird, ist der Antrag für diesen Personenkreis beim örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu stellen. Auch hier erfolgt die Prüfung einer Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets grundsätzlich einzelfallbezogen. Für beide Rechtskreise gilt ferner, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig gegenüber vorrangigen Leistungen anderer Träger sind. Das gilt auch für ein Persönliches Budget für einen Schulhelfer als Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder SGB XII. 2. In welcher Höhe wurden Mittel für Schulbegleiter in den Jahren 2017 und 2018 tatsächlich eingefordert und gewährt? Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. In der amtlichen Sozialhilfestatistik (SGB XII) werden die beantragten und bewilligten finanziellen Mittel für Schulbegleiter nicht erhoben. Auch in der amtlichen Statistik nach dem SGB VIII werden die beantragten und bewilligten finanziellen Mittel für Schulbegleiter nicht erhoben. 3. In welcher Höhe wurden diese Schulbegleiter durch Gewährung eines persönlichen Budgets von den Betroffenen bezahlt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.