Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3324 7. Wahlperiode 08.04.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Umsetzung der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes zur Nachtarbeit in der Pflege an der Universitätsmedizin Rostock (UMR) und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesarbeitsgericht entschied am 9. Dezember 2015: „Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 %.“ Quelle: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document .py? Gericht= bag&Art=pm&nr=18355 1. Werden die Vorgaben aus dem oben genannten Urteil des BAG vom 9. Dezember 2015 in Form eines Zuschlages von 25 % auf den Bruttostundenlohn für geleistete Nachtarbeitsstunden in der Pflege an der UMR umgesetzt? a) Seit wann? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/3324 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Für die Universitätsmedizin Rostock besteht eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung in § 8 „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ des Tarifvertrages für die Universitätsmedizin Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TV-UMN), konkret „für Nachtarbeit“ gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b TV-UMN. Daher ist die durch das Bundesarbeitsgericht festgesetzte Zuschlagshöhe gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht auf die Universitätsmedizin Rostock anwendbar. 2. In welcher Höhe werden aktuell Zuschläge für geleistete Nachtarbeitsstunden in der Pflege an der UMR gezahlt? Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b TV-UMN wird für Nachtarbeit (zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr) derzeit ein Zuschlag in Höhe von 1,28 Euro je Stunde gezahlt. 3. Welche tariflichen Ausgleichsregelungen bestehen an der UMR, um die geleisteten Nachtarbeitsstunden in der Pflege angemessen und in Anlehnung an das Urteil des BAG zu vergüten? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Falls die Forderungen des BAG an der UMR noch nicht umgesetzt sein sollten, zu wann konkret ist dieses geplant? Die Frage der Zuschlagshöhe für Nachtarbeit ist Gegenstand der aktuell laufenden Tarifverhandlungen und hängt entsprechend von den hierfür geltenden zeitlichen Rahmenbedingungen ab. Das Bundesarbeitsgericht hat keine Forderungen erhoben, sondern die Anwendung von § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes außerhalb tariflicher Regelungen konkretisiert.