Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3343 7. Wahlperiode 15.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Förderung von Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Fördermöglichkeiten bestehen derzeit für die Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (bitte jeweils getrennt nach Förderprogrammen , Fördervoraussetzungen, zuständigen Ministerien und Höhe der Fördersumme angeben)? Die Fragen 1 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Im Bereich des Ministeriums für Inneres und Europa gibt es für Feuerwehren Fördermöglichkeiten für investive Vorhaben in Form von Zuschüssen auf Grundlage von Richtlinien. Sie sind im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (AmtsBl. M-V) und digital im Regierungsportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (Link: https://www.regierungmv .de/Landesregierung/im/Kommunales/Kommunale-Investitionsf%C3%B6rderung/). Drucksache 7/3343 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Einzelnen sind folgende Richtlinien zu benennen: - Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 516) Es besteht bei kommunalen Körperschaften die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung der investiven Maßnahme bezogen auf den kommunalen Eigenanteil. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des kommunalen Antragstellers als Projektförderung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Im Bereich Brandschutz wird grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung der Landkreise angestrebt. Diese beträgt in der Regel ein Drittel der Gesamtkosten. Durch die Beteiligung des Landkreises wird unter anderem die prioritäre Einordnung der beantragten Brandschutzmaßnahme bestätigt. Die Auswahl der Vorhaben für eine anteilige Finanzierung durch den Landkreis erfolgt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch den jeweiligen Landkreis. - Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen vom 1. März 2018 (AmtsBl. M-V S. 310). Zweck der Förderung ist es, kommunalen Körperschaften in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Es sind insgesamt 24 Förderrichtlinien kofinanzierungsfähig, darunter auch die Brandschutz-Förderrichtlinie. Über die Vergabe der Förderungen entscheidet ein interministerieller Vergaberat. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Höhe von bis zu 75 Prozent gewährt. Beim Kauf von Feuerwehrfahrzeugen ist die Beteiligung des Landkreises unter anderem aus den Mitteln der den Landkreisen nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zugewiesenen Anteile an der Feuerschutzsteuer mit mindestens ein Drittel der Kosten Zuwendungsvoraussetzung. Ferner bestehen derzeit Finanzierungsmöglichkeiten für Freiwillige Feuerwehren aus dem Globalvolumen des Sondervermögens Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Hier handelt es sich einerseits um zweckgebundene, im Landeshaushaltsplan Mecklenburg- Vorpommern veranschlagte Einzelfördersachverhalte. Die Zuwendungen werden als Projektförderungen in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt. Die Bescheidungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV zu § 44 LHO M-V). Zudem ist für den Bereich der Feuerwehr im Haushaltsjahr 2018 der globale Fördertitel „Zuweisungen für Investitionen an die Freiwilligen Feuerwehren zur Beschaffung von Kleingeräten und Schutzausrüstungen“ eingerichtet worden. Aus diesem Landeshaushaltstitel werden ebenfalls Einzelvorhaben gefördert. Die Zuwendungen werden als Projektförderungen in Höhe von bis zu 90 Prozent gewährt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3343 3 Bei der Beantwortung dieser Anfrage bleiben die nach § 25 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung des Brandschutzwesens (Brandschutz-Förderrichtlinie) vom 27. Juni 2017 (Amtsblatt Mecklenburg- Vorpommern Seite 458) zu gewährenden Pauschalzuweisungen außer Betracht. Bei diesen Zuweisungen - auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht - handelt es sich um keine Förderungen im Sinne der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung, sondern um Landeszuweisungen an Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte. 2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe der Fördermittel (bitte jeweils getrennt nach Förderprogrammen angeben)? Für die Gewährung von Sonderbedarfsmitteln und Kofinanzierungshilfen erfolgt die Förderung von Maßnahmen der Feuerwehren auf Grundlage der betreffenden Richtlinien nach den folgenden Kriterien: Allgemeine Kriterien: - bei der Auswahl von Fördervorhaben werden kostenintensive Baumaßnahmen und Spezialfahrzeuge , die für überörtliche Vorhaben geplant sind, vorrangig berücksichtigt, - zur finanziellen Sicherstellung der Maßnahmen werden gemeinsame Finanzierungen des Landes, des Landkreises, und der Gemeinde („Drittelfinanzierung“) angestrebt, in allen anderen Fällen erfolgt die Festlegung der Höhe der Förderung in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers (RUBIKON), - Ausnahmen sind bei besonderen unvorhersehbaren Umständen möglich. Kriterien für Fahrzeuge: - Förderungen erfolgen vorrangig für: a) Feuerwehren mit besonderen Aufgaben (ehemals Schwerpunkt- und Stützpunktfeuerwehren ), b) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Sinne besonders zugewiesener Einsatzschwerpunkte der Landkreise nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) sowie c) Feuerwehren, die im Rahmen von Alarmgemeinschaften überörtlich tätig werden. Kriterien für Feuerwehrhäuser: Förderungen für die Sanierung, den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Feuerwehrhäusern werden vorrangig gewährt für: a) Feuerwehren mit besonderen Aufgaben (ehemals Schwerpunkt- und Stützpunktfeuerwehren ) sowie Feuerwehren mit drei und mehr Stellplätzen; b) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Sinne besonders zugewiesener Einsatzschwerpunkte der Landkreise nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 BrSchG M-V; c) Feuerwehren, die im Rahmen von Alarmgemeinschaften überörtlich tätig werden; d) Baumaßnahmen für Berufsfeuerwehren und Feuerwehrtechnische Zentralen sowie zur Errichtung von Mehrzweckgebäuden. Drucksache 7/3343 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Kriterien für die Löschwasserversorgung: Förderungen der Löschwasserversorgung erfolgen in Ausnahmefällen, wenn der Grundschutz an Löschwasserbedarf für den Löschbereich nach dem Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) nicht nachgewiesen werden kann. 3. Existieren für die jeweiligen Fördermöglichkeiten Förderrichtlinien? a) Wenn ja, sind diese öffentlich? b) Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht? c) Wenn nicht, werden diese noch veröffentlicht? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Fördermöglichkeiten für die Feuerwehren sind geplant, aber noch nicht realisiert? 5. Wann sollen die in der Antwort zu Frage 4 genannten Fördermöglichkeiten realisiert werden? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Wie mit Pressemitteilung der Landesregierung vom 22.02.2019 angekündigt, wurde ein 50-Millionen-Euro-Paket zur Verbesserung der Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren des Landes verabschiedet. Gegenwärtig erfolgen dazu noch konzeptionelle Überlegungen, wie die Unterstützung konkret auszugestalten ist. Insbesondere sind auch noch Abstimmungen mit Vertretern der Landkreise, Gemeinden und Feuerwehren durchzuführen.