Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3348 7. Wahlperiode 10.04.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Kindertagesstättenförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche finanziellen Mittel stehen pro Erzieherin und Erzieher für die verpflichtenden Weiterbildungstage jährlich zur Verfügung? a) Wie errechnet sich dieser Betrag? b) Wie bewertet die Landesregierung seine Höhe? Die Fragen 1 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 11b Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) haben die Träger der Kindertageseinrichtungen dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fachund Praxisberatung unterstützt wird. Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren. Im Rahmen der Entgeltverhandlungen nach § 16 KiföG M-V werden Aufwendungen für die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Fachkräfte berücksichtigt. Die Höhe der Aufwendungen wird im Einzelfall verhandelt und es können keine Aussagen über die Höhe der Mittel pro pädagogischer Fachkraft getroffen werden. Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 9 der Frühkindlichen Bildungsverordnung (FrühKiBiVO M-V) für die Fort- und Weiterbildung jährlich 700.000 Euro. Drucksache 7/3348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu b) Die Landesregierung bewertet die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für auskömmlich . 2. Wie viele Kitas von wie vielen Kitas im gesamten Land wenden das DESK-Verfahren an (bitte für alle Landkreise und kreisfreien Städte separat angeben)? a) In welcher Höhe wurde 2018 und wird 2019 das DESK-Verfahren gefördert? b) Welche Unterschiede gibt es bei der finanziellen Förderung zwischen Kitas, die mit dem DESK-Verfahren arbeiten und Kitas, die mit anderen Verfahren arbeiten? c) Welche Gründe gibt es für die Ungleichbehandlung (bitte erläutern)? Zu 2 Von insgesamt 1.097 Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern wandten 148 Einrichtungen im Jahr 2018 das Dortmunder Entwicklungsscreening für den Kindergarten (DESK-Verfahren) an. Die Aufteilung nach kreisfreien Städten und Landkreisen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. kreisfreie Stadt/Landkreis Anzahl der im Rahmen der Landesfinanzierung teilnehmenden Kitas Anzahl der Kitas in der kreisfreien Stadt/im Landkreis insgesamt Landeshauptstadt Schwerin 11 50 Hansestadt Rostock 4 93 Ludwiglust-Parchim 16 156 Mecklenburgische Seenplatte 23 192 Nordwestmecklenburg 16 110 Rostock 15 160 Vorpommern-Greifswald 41 180 Vorpommern-Rügen 22 156 Insgesamt 148 1.097 Im Jahr 2019 wenden gegenwärtig 152 Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern das DESK-Verfahren an. Die statistischen Daten für Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg- Vorpommern für 2019 liegen seitens des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern derzeit noch nicht vor. Die Aufteilung nach kreisfreien Städten und Landkreisen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3348 3 kreisfreie Stadt/Landkreis Anzahl der im Rahmen der Landesfinanzierung teilnehmenden Kitas Landeshauptstadt Schwerin 11 Hansestadt Rostock 4 Ludwiglust-Parchim 14 Mecklenburgische Seenplatte 31 Nordwestmecklenburg 16 Rostock 14 Vorpommern-Greifswald 41 Vorpommern-Rügen 21 Insgesamt 152 Zu a) Die jeweilige Förderhöhe für das DESK-Verfahren in den Jahren 2018 und 2019 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: kreisfreie Stadt/Landkreis Förderhöhe DESK 2018 in Euro Förderhöhe DESK 2019 in Euro Landeshauptstadt Schwerin 533.000,00 539.000,00 Hansestadt Rostock 220.000,00 220.000,00 Ludwiglust-Parchim 484.424,58 445.719,74 Mecklenburgische Seenplatte 940.387,30 1.032.735,90 Nordwestmecklenburg 533.499,18 487.792,16 Rostock 565.131,03 576.097,96 Vorpommern-Greifswald 987.721,72 974.885,65 Vorpommern-Rügen 695.379,92 723.768,59 Insgesamt 4.959.543,73 5.000.000,00 Zu b) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von jährlich 5.000.000 Euro zur gezielten individuellen Förderung von Kindern. Einrichtungen, die am Förderverfahren teilnehmen, können maximal 55.000 Euro jährlich erhalten, Tagespflegepersonen maximal 5.000 Euro. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages entstanden sind. Voraussetzung für eine Teilnahme an der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und 6 KiföG M-V in Verbindung mit der Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung (BeDoVo M-V) ist, dass sich die Einrichtung oder Tagespflegeperson zu einer Anwendung des DESK-Verfahrens für mindestens drei aufeinander folgende Jahre verpflichtet und die Fallzahlen der nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übernommenen Elternbeiträge über dem Durchschnitt des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt liegen. Drucksache 7/3348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Darüber hinaus gibt es Einrichtungen, die das DESK-Verfahren oder andere Verfahren anwenden und nicht durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden. Erfüllt die Einrichtung beziehungsweise die Tagespflegeperson nicht die Fördervoraussetzungen, erfolgt in der Regel keine Zuweisung der zusätzlichen Mittel. Zu c) Eine Ungleichbehandlung von Einrichtungen der Kindertagesförderung liegt nicht vor. Bei der gezielten individuellen Förderung handelt es sich um ein reguläres Förderverfahren mit festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Diese wurden entsprechend dem Förderziel - Verbesserung der Chancengerechtigkeit vor dem Eintritt in die Schule - gewählt. 3. Inwieweit ist ab dem kommenden Jahr die Beitragsfreiheit für Hortplätze bei über die Ganztagsbetreuung hinaus benötigten Betreuungsstunden gewährleistet? Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) sieht vor, dass Eltern die durch erhöhte Betreuungszeiten und während der Schulferien entstehenden Mehrkosten zu tragen haben. Soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme verpflichtet. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit findet § 90 Absatz 4 SGB VIII Anwendung. 4. Wie stellt sich der Umfang der wöchentlichen Vorbereitungszeit der Erzieherinnen und Erzieher dar (bitte erläutern)? Inwieweit bewertet die Landesregierung diesen Umfang als ausreichend (bitte erläutern)? Vor- und Nachbereitungszeiten sind Bestandteil der mittelbaren pädagogischen Arbeit. Nach § 11a Absatz 5 KiföG M-V haben die Träger der Kindertageseinrichtungen den Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich in allen Altersgruppen. Die Landesregierung bewertet den Zeitumfang als ausreichend, insoweit als es sich hier um einen durchschnittlichen Wert handelt, der auf einem durchschnittlichen Umfang mittelbarer pädagogischer Arbeit basiert. Um auf die Durchführung der Prozesse nach § 11a Absatz 5 Satz 2 KiföG M-V sowie die daraus abzuleitenden Bedarfe, die Vernetzung mit anderen Einrichtungen der Jugendhilfe oder Familienbildung sowie die Elternarbeit wirksam zu reagieren, beträgt der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in der Regel fünf Stunden wöchentlich pro Vollzeitstelle. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3348 5 5. Wie viele Kinder haben ab 2020 voraussichtlich einen Anspruch auf eine kostenlose Betreuung (bitte für Krippe bzw. Tagespflege, Kita und Hort getrennt angeben)? Ab 2020 haben voraussichtlich 18.976 Kinder für die Krippe, 50.792 Kinder für den Kindergarten, 4.607 Kinder für die Tagespflege und 39.953 Kinder für den Hort einen Anspruch auf eine kostenlose Betreuung. 6. Welche Anzahl von Plätzen steht ab 2020 landesweit für die Kinderbetreuung zur Verfügung (bitte für Krippe bzw. Tagespflege, Kita und Hort getrennt angeben)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 KiföG M-V sowie des § 80 Absatz 3 SGB VIII im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Förderbedarf unter Berücksichtigung der fachlich-qualitativen Anforderungen des Kindertagesförderungsgesetzes und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen des Kindertagesförderungsgesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird (Sicherstellungsauftrag). 7. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, eine maximale Gruppengröße für Krippe, Kindergarten oder Hort einzuführen? Die Einführung einer maximalen Gruppengröße für Krippe, Kindergarten und Hort ist aus Sicht der Landesregierung nicht zielführend beziehungsweise sachgerecht. Die Trägervielfalt in Mecklenburg-Vorpommern zeichnet sich durch stark verschiedene konzeptionelle Ansätze und räumliche Gegebenheiten aus. Eine Festlegung der Gruppengrößen kann diese Diversität einschränken . Im Rahmen der Steuerungsfunktionen können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe neben dem Personalschlüssel auch Vorgaben zu Gruppengrößen festlegen, um insbesondere bei Neu- und Umbauten Einfluss auf räumliche Gegebenheiten zu nehmen. Drucksache 7/3348 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 8. Welche Vergütung erhalten Berufsanfänger als Erzieherin oder Erzieher im ersten Berufsjahr, wenn sie a) ledig ohne Kind, ledig mit einem Kind oder mehreren Kindern, b) verheiratet ohne Kind, c) verheiratet mit einem Kind oder mehreren Kindern sind (bitte gegebenenfalls bei den Landkreisen erfragen)? 9. Welche Vergütung erhalten Berufsanfänger als Fachkräfte gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 11 ff. KiföG M-V im ersten Berufsjahr, wenn sie a) ledig ohne Kind, ledig mit einem Kind oder mehreren Kindern, b) verheiratet ohne Kind, c) verheiratet mit einem Kind oder mehreren Kindern sind (bitte gegebenenfalls bei den Landkreisen erfragen und für die jeweiligen Fachkraftgruppen separat angeben)? Die Fragen 8 und 9 nebst Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen zu den Fragestellungen keine Daten vor. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden um Stellungnahme gebeten. Von acht örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe haben fünf termingerecht eine Stellungnahme übersandt. Die Landeshauptstadt Schwerin beantwortete die Fragen wie folgt: Aus dem gegenwärtigen Verhandlungsgeschehen (Arbeitnehmer-Brutto) ergeben sich folgende Beträge: - 2.540,00 Euro, 100 Euro je Kind, zuzüglich 1.000 Euro jährliche Sonderzahlung, - 2.920,04 Euro, 50 Euro je Kind, 67,5 Prozent Jahressonderzahlung (tarifliche Eingruppierung ), - Zu Frage 9 liegen keine Daten vor. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beantwortete die Fragen wie folgt: Die Vergütung bestimmt der Träger der Einrichtung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften selbst und unterfällt der Tarifautonomie. Eine statistische Erfassung für diese Personengruppe erfolgt nicht. Eine Auskunft ist daher nicht möglich. Der Landkreis Rostock beantwortete die Fragen wie folgt: Im Landkreis Rostock werden bei Berufsanfängern die Personalkosten entsprechend der jeweiligen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen (zum Beispiel Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) der Träger bis maximal Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erzieherdienst, anerkannt. Im Landkreis Rostock werden bei den in Frage 9 genannten Berufsanfängern die Personalkosten entsprechend der jeweiligen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen der Träger bis maximal Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes anerkannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3348 7 Der Landkreis Vorpommern-Greifswald beantwortete die Fragen wie folgt: Berufsanfänger erhalten eine Vergütung nach Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozialund Erziehungsdienst (TVöD-SuE S 8a) Stufe 1 beziehungsweise die Eingruppierung entsprechend des Tarifs des Trägers. Gleiches gilt für die Berufsanfänger gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 11 ff KiföG M-V, da diese ebenfalls als Fachkräfte anerkannt sind. Der Landkreis Vorpommern-Rügen beantwortete die Fragen wie folgt: Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung gilt der jeweilige Tarifvertrag beziehungsweise die jeweiligen tariflichen Bedingungen. Auch bei den Berufsanfängern nach § 11 Absatz 1 Nummer 11 KiföG M-V ist die Bemessungsgrundlage für die Vergütung der jeweilige Tarifvertrag beziehungsweise die jeweiligen tariflichen Bedingungen.